Bestimmung des Zeitpunkts der Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit bei dauernder Berufsunfähigkeit, Krankheitsbild: Cronic, Fatigue Syndrom
KI-Zusammenfassung
Eine angestellte Ärztin begehrte von der Bayerischen Ärzteversorgung Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Antragstellung. Streitig war, ob der Anspruch erst ab Beendigung des Arbeitsvertrags entsteht oder bereits bei nachweislicher tatsächlicher Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit. Das VG verpflichtete die Beklagte zur Einweisung ab 15.10.2020, weil die satzungsmäßige Gleichsetzung eines fortbestehenden Arbeitsvertrags mit fortdauernder Berufsausübung für angestellte Mitglieder unverhältnismäßig sei. Die Abwälzung des Risikos einer Versorgungslücke während eines langwierigen Prüfverfahrens auf das Mitglied bewertete das Gericht als treuwidrig; die anderslautenden Bescheide wurden insoweit aufgehoben.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Einweisung in das Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit ab 15.10.2020 zugesprochen, entgegenstehende Bescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit entsteht nach Maßgabe der Satzung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, sofern das Mitglied seine gesamte berufliche Tätigkeit nachweislich aufgegeben hat.
Bei angestellten Mitgliedern kann die nachweisliche Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht schematisch davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist, wenn die ärztliche Tätigkeit tatsächlich krankheitsbedingt dauerhaft nicht mehr ausgeübt wird.
Eine satzungsrechtliche oder satzungsanwendende Praxis, die bei dauernder Berufsunfähigkeit die sofortige Beendigung des Arbeitsvertrags verlangt, obwohl die Versorgung noch nicht anerkannt ist, kann unverhältnismäßig und mit Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn hierdurch das Risiko einer Versorgungslücke einseitig auf das Mitglied verlagert wird.
Die Verwaltung darf sich bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit nicht widersprüchlich verhalten; beauftragt sie eigene Gutachter zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen, hat sie die Aussagekraft des Gutachtens zu kontrollieren und bei erkennbaren Defiziten durch Nachfragen oder Einholung eines weiteren Gutachtens eine taugliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Führt die Auslegung von Nachweis- und Aufgabekriterien dazu, dass Mitglieder je nach beantragter Form (vorübergehend/dauernd) der Berufsunfähigkeit ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden, kann dies zu unbilligen bzw. willkürnahen Ergebnissen führen und ist satzungskonform zu korrigieren.
Leitsatz
Die Satzungsregelung führt zu unbilligen Ergebnissen, wenn angestellte Mitglieder, die Versorgung wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit beantragen, anders behandelt werden als solche, die zunächst vorübergehende Berufsunfähigkeit geltend machen. (redaktioneller Leitsatz)
Die einseitige Abwälzung des Risikos einer Versorgungslücke auf das Mitglied ist treuwidrig. (Leitsätze der Verfasserin) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab dem 15.10.2020 in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit einzuweisen und dieses auszukehren. Im Übrigen wird das Verfahren, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, eingestellt. Die Bescheide vom 27.10.2021, Az. *****sowie vom 7.11.2024, Az. *****, werden aufgehoben, soweit sie diesem Ausspruch entgegenstehen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, die die Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit zum Inhalt haben.
Die am …1962 geborene Klägerin ist Ärztin und seit …2001 Mitglied bei der Beklagten. Im Juli 2004 erlitt die Klägerin eine Darminfektion und im November 2005 eine Lungenentzündung, sie leidet seitdem unter massiven Beschwerden.
Mit Antrag vom 21.9.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit legte die Klägerin ihren Antragsunterlagen unter anderem eine ärztliche Stellungnahme ihres Hausarztes Herrn Dr. S* … vom 18.5.2020, einen immunologischen Befundbericht der Universitätsklinik Erlangen vom 12.12.2014, einen neurologischen Entlassarztbericht der Universitätsklinik Regensburg vom 4.7.2013, einen neurologischen Befundbericht vom 12.7.2013 der Universitätsklinik Regensburg, einen neurologischen Entlassarztbericht der Charité Berlin vom 7.11.2013 sowie einen immunologischen Befundbericht der Charité Berlin vom 9.7.2012 bei.
Im Auftrag der Beklagten wurde die Klägerin durch den Neurologen Herrn Dr. L* … begutachtet. Mit Gutachten vom 6.4.2021 teilte dieser mit, dass bei der Klägerin keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten vorliege. Der Gutachter kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass die Ergebnisse, die in den eingereichten Befundberichten dargestellt wurden, uneinheitlich seien. Es handele sich um teils konträre, jedoch nicht derart kongruente und belegsichere Befunde, die den Rückschluss auf eine organische Genese nicht zuließen. Insbesondere liege kein Vollbeweis für eine myalgische Enzephalopathie vor. Bei der Klägerin lägen auch verschiedene nervenärztliche Diagnosen vor, welche von ihr entweder gar nicht genannt oder in Abrede gestellt worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin, dass bei ihr eine somatische Erkrankung vorliege, kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die langjährigen Beschwerden der Klägerin mit den vorliegenden nervenärztlichen Diagnosen erklärbar seien, diese aber im Wesentlichen als unbehandelt angesehen werden müssten. Die Klägerin habe weder die zur Verfügung stehenden ambulanten Behandlungsmaßnahmen, die medikamentöse Therapie noch eine ambulante Richtlinienpsychotherapie durchführen lassen. Eine Inanspruchnahme dieser Therapiemöglichkeiten sei aus Sicht des Gutachters allerdings dazu geeignet, zumindest eine wesentliche Verbesserung des Befindens der Klägerin herbeizuführen, sodass nicht von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung auszugehen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Herrn Dr. L* … in der Behördenakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 5.5.2021 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 2.6.2021 schriftlich ihre Einwände dar. Insbesondere wies sie darauf hin, dass die Einschätzung des Gutachters, dass bei der Klägerin keine sicher belegten somatischen, sondern psychiatrische Beschwerden vorlägen, unzutreffend sei. Es fehle an einer sachlichen Grundlage für diese Annahme.
Die Klägerin unterzog sich daraufhin einer weiteren Begutachtung durch Frau Dr. F* … Diese kam mit Gutachten vom 3.7.2023 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin aufgrund ihrer „Cronic Fatigue Syndrom“ (CFS) Erkrankung spätestens seit dem 16.4.2020 eine Berufsunfähigkeit vorliege. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen wird auf das Gutachten der Frau Dr. F* … verwiesen.
Im Fortgang des Verfahrens und nachdem die Beklagte sich zunächst dagegen versperrt hatte und weiterhin an den Befunden des Gutachtens des Herrn Dr. L* … festhalten wollte, beauftragte die Beklagte die Gutachterin Frau Dr. W* … mit einer erneuten Begutachtung der Klägerin, um abzuklären, ob bei dieser tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit Gutachten vom 30.6.2024 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin seit 16.4.2020 eine Berufsunfähigkeit vorliege. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen wird auf das Gutachten der Frau Dr. W* … verwiesen.
Die Beklagte versagte zunächst im Bescheid vom 27.10.2021, Az.: …, die Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Aufgrund des neuen Gutachtens der Frau Dr. W* … wies die Beklagte die Klägerin unter demselbem Aktenzeichen mit Bescheid vom 7.11.2024 in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ab dem 1.8.2024 ein.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin zunächst ihrer Beweislast zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zumindest nicht hinreichend nachgekommen sei. Der Nachweis einer umfassenden Berufsunfähigkeit ergebe sich nicht aus den eingereichten Arztbriefen und medizinischen Unterlagen der Klägerin. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten vom 6.4.2021, dass bei der Klägerin gerade keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung vorliege. Aufgrund des Gutachtens vom 30.6.2024 könne die Klägerin ab dem 1.8.2024 in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eingewiesen werden, da sie mit Ablauf des 31.7.2024 ihre gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben habe und sie abgemeldet worden sei.
Die Klägerin ließ hiergegen zunächst mit Schriftsatz vom 5.11.2021, eingegangen bei Gericht am 10.11.2021, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben und mit Schriftsatz vom 20.11.2024 mitteilen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, soweit es sich um die Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ab dem 1.8.2024 handele, darüber hinaus halte die Klägerin jedoch an ihrer Klage fest.
Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, dass bei ihr eine umfassende Berufsunfähigkeit vorliege. Hinsichtlich des ersten Gutachtens des Herrn Dr. L* … sei darauf hinzuweisen, dass der Gutachter sich nicht hinreichend mit dem Krankheitsbild CFS auseinandergesetzt, sondern lediglich psychosoziale Aspekte exploriert habe, sodass der Gutachter zu einer unzutreffenden Diagnose gekommen sei. Die weiteren Gutachterinnen Frau Dr. F* … und Frau Dr. W* … kämen zutreffend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin seit dem 16.4.2020 eine Berufsunfähigkeit vorliege und die Beklagte somit ab dem 1.5.2020 zur Auszahlung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit verpflichtet sei. Für den Zeitpunkt der Einweisung der Klägerin in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit könne es nicht auf den ruhenden Arbeitsvertrag mit dem früheren Arbeitgeber der Klägerin ankommen, da diese bereits seit 16.4.2020 nicht mehr tätig gewesen sei. Die Klägerin habe auf Aufforderung der Beklagten den Arbeitsvertrag zum 31.7.2024 beendet, dies führe jedoch nicht dazu, dass die Beklagte erst ab 1.8.2024 zur Leistung verpflichtet sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Satzung der Beklagten. Eine wie hier von der Klägerin vorgenommene Verkürzung ihrer Leistungspflicht sei treuwidrig. Zudem liege eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Mitgliedern, die zunächst nur als vorübergehend berufsunfähig eingestuft und daran anschließend als dauerhaft berufsunfähig beurteilt würden, und solchen, die sofort als dauerhaft berufsunfähig eingestuft würden, vor. Mitgliedern, die zunächst nur vorübergehend als berufsunfähig eingestuft würden, stünde es frei, ihre Praxen zu behalten, und diese seien auch nicht zur sofortigen Beendigung ihres Arbeitsvertrags verpflichtet.
Die Klägerin ließ zuletzt beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.10.2021 zu verpflichten, die Klägerin ab 15.10.2020 in die Berufsunfähigkeitsrente gemäß §§ 36 ff ihrer Satzung einzuweisen und ihr auch Versorgungsleistungen für die Zeit vom 15.10.2020 bis 31.7.2024 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass erst mit Vorlage des Aufhebungsvertrages vom 19.7.2024 die Voraussetzungen für eine Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vorgelegen hätten. § 36 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung (im Folgenden: der Satzung) stelle ausdrücklich klar, dass die Klägerin ihre Berufsunfähigkeit durch ein Gutachten nachzuweisen habe und die Beklagte sowohl Nachfragen an die Gutachter stellen dürfe als auch eigene Gutachten einholen könne. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens könne vom Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Ferner entstehe der Anspruch erst, wenn das Mitglied die gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben habe. Dies sei der Beklagten zwingend nachzuweisen. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 der Satzung könne hiervon erst ausgegangen werden, wenn ein Mitglied seine Praxis veräußert oder einen Arbeitsvertrag beendet habe. Dies sei bei der Klägerin erst mit Ablauf des 31.7.2024 gegeben. Die Klägerin könne keine Ansprüche aus einer möglicherweise vorliegenden vorübergehenden Berufsunfähigkeit geltend machen, da es bei der Klägerin bereits an der Diagnose einer solchen fehle. Ausweislich der eingereichten und im Verfahren eingeholten Unterlagen und Gutachten habe bei der Klägerin von Anfang an eine dauernde Berufsunfähigkeit vorgelegen. Es fehle folglich am Übergang von einer vorübergehenden in eine dauernde Berufsunfähigkeit, sodass die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche habe. Es entspräche nicht den satzungsgemäßen Vorgaben oder der Verwaltungspraxis, dass die Beklagte ihre Mitglieder ausdrücklich dazu auffordern müsse, dass diese ihre Arbeitsverhältnisse beenden müssten. Die Mitglieder treffe selbst die Pflicht, alle notwendigen Nachweise beizubringen, um in das Ruhegeld eingewiesen zu werden. Dies müsse erst recht für anwaltlich vertretene Mitglieder gelten.
Die Beklagtenseite stimmte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2025 der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin zu.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten im Verfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
I. Über die Klage war nur noch insofern zu entscheiden, als die Klägerin zuletzt noch begehrte, auch für den Zeitraum zwischen dem 15.10.2021 und dem 31.7.2024 in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eingewiesen zu werden und auch für diesen Zeitraum Ruhegeldzahlungen zu erhalten. Hinsichtlich des Einweisungs- und Auszahlungszeitraums ab dem 1.8.2024 haben die Beteiligten, mit Schriftsatz vom 20.11.2024 sowie durch Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2025, übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Sobald dem Gericht – wie hier – übereinstimmende Teilerledigungserklärungen der Beteiligten vorliegen, ist das Verfahren insoweit unmittelbar beendet. Eine insoweit später erfolgende Einstellung des Verfahrens durch das Gericht in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO hat nur noch deklaratorische Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – juris).
II. Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, ist sie zulässig und begründet, §°113 Abs.°5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Bescheide der Beklagten, die die Versagung der Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit zum Inhalt haben, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einweisung in das Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit ab 15.10.2020 zu.
1. Rechtsgrundlage für den Rentenanspruch der Klägerin sind die §§°32 Abs.°1, 33 Abs.°1 Nr.°2, 36, 42 Abs.°1 der Satzung in der Fassung vom 1.1.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.11.2021 (Bayer. Staatsanzeiger 2021, Nr.°47 S.°1). Danach hat ein Mitglied der Beklagten Anspruch auf das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn es vor der Vollendung des 65. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufs unfähig ist.
Berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Mitglied, das krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seiner ärztlichen beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Da zu den Merkmalen einer beruflichen Tätigkeit gehört, dass sie dem Grunde nach geeignet ist, eine entsprechende materielle Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, liegt Berufsunfähigkeit bereits dann vor, wenn die Möglichkeit einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt sind, dass ihr eine existenzsichernde Funktion – womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist – nicht mehr zukommen kann, auch wenn die Verrichtung einzelner ärztlicher Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH, U.v. 26.7.1995 – 9 B 93.2788 – NJW 1996, 1613).
Zwischen den Parteien ist nach den eingeholten Gutachten zwischenzeitlich unstreitig, dass bei der Klägerin seit dem 16.4.2020 eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt.
2. Die Voraussetzungen für den Beginn der Auszahlung des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin ab dem 15.10.2020 vor. §°43 Abs.°1 Satz°1 der Satzung legt fest, dass das Ruhegeld gemäß § 36 auf Antrag gezahlt wird, der in Textform zu stellen ist. Gemäß §°42 Abs. 1 Satz 1 der Satzung entsteht der Anspruch auf das Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit gemäß § 36 mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn das Mitglied nachweislich seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgegeben hat.
a) Die Klägerin hat mit Antrag vom 21.9.2020 bei der Beklagten die Einweisung in das Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit ab dem 15.10.2020 beantragt. Zur Antragstellung wurde das auf der Homepage der Beklagten zur Verfügung gestellte Formular, welches sowohl bei vorübergehender sowie bei dauernder Berufsunfähigkeit zur Anwendung kommt, verwendet.
b) Die Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt auch nachweislich ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben. Ausweislich der glaubhaften Ausführungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Klägerin sich bereits zum 16.4.2020 krank gemeldet hat und auch im weiteren Verlauf keiner ärztlichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist. In der Zeit danach bezog die Klägerin lediglich Leistungen aus privat abgeschlossenen Versicherungen und erhielt über das bis dahin erarbeitete Gehalt hinaus keine Zuwendungen irgendwelcher Art aufgrund der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit. Dieser Umstand wird von der Beklagtenseite auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.
§ 42 Abs. 1 Satz 2 der Satzung statuiert im Zusammenspiel mit § 36 Abs. 1 der Satzung neben der tatsächlichen auch noch eine rechtliche Einstellung der Berufsausübung. Eine solche Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt nach dieser Vorschrift nicht vor, solange das Mitglied nicht seine Betriebsstätte für eine selbstständige Tätigkeit veräußert oder aufgelöst hat und solange für das Mitglied ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht. Diese Einschränkung bringt die Vorstellung des Satzungsgebers zum Ausdruck, nach der Berufsunfähigkeit nur bei einer vollständigen Unfähigkeit zur Berufsausübung vorliegt. Sie soll ferner verhindern, dass vor allem niedergelassene Ärzte weiterhin, etwa in Gemeinschaftspraxen, ihren Beruf in geringem Umfang ausüben und zusätzlich zur Rente Einkünfte aus ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielen. Die zur Entscheidung berufene Kammer hegt bereits Zweifel daran, dass eine solche Regelung für niedergelassene selbstständige Ärzte rechtmäßig sein kann, eine abschließende Klärung dieser Frage muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfolgen. Aus Sicht des Gerichts erweist sich die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zumindest für angestellte Ärzte als rechtswidrig, da sie sich als unverhältnismäßig darstellt.
(1) Der Wortlaut der Regelung zwingt nicht zu einer solchen restriktiven Auslegung. Die Vorschrift entspricht § 36 Abs. 3 der Satzung, wonach der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht entsteht, solange das Mitglied seinen Beruf selbst ausübt.
Auszugehen ist von dem in den §§ 36 Abs. 1, 42 Abs. 1 der Satzung niedergelegten Grundsatz, dass der Anspruch auf das Ruhegeld mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit entsteht. Die Einschränkung, dass das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit vollständig einstellen müsse, entspricht zum einen der Vorstellung des Satzungsgebers, dass Berufsunfähigkeit nur bei einer vollständigen Unfähigkeit zur Berufsausübung vorliege. Sie soll außerdem vermeiden, dass vor allem niedergelassene Ärzte weiterhin, etwa in Gemeinschaftspraxen, ihren Beruf in geringem Umfang ausüben und zusätzlich zur Rente Einkünfte aus ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielen.
Einem angestellten Arzt jedoch kann nicht zugemutet werden, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht nur die berufliche Tätigkeit vollständig einzustellen, sondern darüber hinaus unverzüglich sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch die Beklagte selbst warnt ihre Mitglieder in der auch der Klägerin zugesandten im Akt befindlichen Informationsschrift, welche auf der Internetseite der Beklagten abzurufen ist und sich im Anhang jedes Antrags auf Einweisung in das Ruhegeld bei (vorübergehender) Berufsunfähigkeit findet, eindringlich davor, ihre berufliche Existenz aufzugeben, bevor ihre Versorgung gesichert sei und mahnt sie, die Ergebnisse des Verfahrens vor der Beklagten abzuwarten (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 31.3.2003 – RN 5 K 02.615 – juris). Dies hat die Klägerin getan.
(2) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 eine erweiterte Definition der vollständigen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vorliege, welche hier anzuwenden, aber nicht erfüllt sei,, teilt die erkennende Kammer diese Auffassung nicht. Eine derartige Auslegung der Norm stellt sich als rechtswidrig dar.
Das Merkmal der nachweislichen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in § 42 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erfordert das Unterlassen ärztlicher Tätigkeit auf Dauer sowie dessen Nachweisbarkeit. Die Vorschrift enthält keine Regelung, wie der Nachweis zu führen ist. Sie besagt nicht einmal, dass nur dann, wenn dem Beklagten ein Nachweis vorgelegt wurde, die Nachweispflicht erfüllt ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt es, dass ein Nachweis möglich ist (nachweislich). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von dem Mitglied einen Nachweis verlangen kann (BayVGH, U.v. 25.9.2003 – 9 B 03.1097, Rn. 41). § 42 Abs. 1 Satz 2 der Satzung konkretisiert, dass eine Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht vorliegt, solange das Mitglied nicht seine Betriebsstätte für eine selbstständige Tätigkeit veräußert oder aufgelöst hat und solange für das Mitglied ein Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht. Die Satzung unterscheidet also weiterhin zwischen einer rechtlichen und einer tatsächlichen Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit.
aa) Die Ansicht der Beklagten, dass eine nachweisliche Aufgabe der beruflichen Tätigkeit begrifflich und tatbestandlich nur vorliegen kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, stellt sich als unverhältnismäßig dar und kann, wie im vorliegenden Fall, zu willkürlichen Ergebnissen führen.
Zwar ist der Arzt aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zur Erbringung ärztlicher Leistungen verpflichtet. Die dauerhafte Aufgabe ärztlicher Tätigkeit infolge Berufsunfähigkeit hat in der Regel früher oder später die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Es ist aber nicht so, dass die dauernde Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit infolge Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis automatisch rechtlich beenden würde. Für eine gewisse Zeit kann das Arbeitsverhältnis trotz Aufgabe der beruflichen Tätigkeit infolge Berufsunfähigkeit noch rechtlich fortbestehen, weil es noch von keiner Seite gekündigt und auch noch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde (zu bedenken ist z.B. auch der Fall der Beurlaubung). Diese Möglichkeit schließt auch die Beklagte in ihrer Informationsschrift, welche sie auf ihrer Homepage bereitstellt, nicht aus, wenn sie dort davor warnt, die berufliche Tätigkeit abzumelden (d.h. in rechtlicher Hinsicht schon aufzugeben), ehe nicht die dauernde Berufsunfähigkeit von der Beklagten anerkannt ist. Dadurch soll vermieden werden, dass die berufliche Existenz aufgegeben wird, bevor die Versorgung gesichert ist (BayVGH, U.v. 25.9.2003 – 9 B 03.1097, Rn. 41).
Das Bestehen eines Arbeitsvertrags kann somit nicht mit der Berufsausübung gleichgestellt werden. Unabhängig von der Formulierung der Norm muss weiterhin die tatsächliche von der rechtlichen Berufsausübung unterschieden werden, wobei der Arbeitsvertrag lediglich die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Komponente der Einstellung der Berufsausübung betrifft. Eine andere Lesart der Satzung würde sonst dazu führen, dass die (dauerhafte) Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit je nachdem, ob es sich um selbstständige oder angestellte Ärzte handelt und ob eine dauerhafte oder eine vorübergehende Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird, gänzlich unterschiedlich zu behandeln ist. Dies führt dazu, dass teils willkürlich unterschiedliche Beurteilungen möglich sind. Die Beklagte geht dabei jedoch selbst davon aus, dass die Voraussetzungen der Beantragung so ähnlich sind, dass sowohl die Beantragung der dauernden wie auch der vorübergehenden Berufsunfähigkeit mit einem Formular möglich sind. Es hängt demnach vom Zufall ab, ob das Mitglied davon ausgeht, zukünftig wieder als Arzt tätig sein zu können und deshalb bei der Antragstellung angibt, lediglich vorübergehend berufsunfähig zu sein, oder ob dieses glaubt, nie mehr ärztlich tätig sein zu können und deshalb die dauerhafte Berufsunfähigkeit per Ankreuzen auswählt.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Formular gerade zwei Wahlmöglichkeiten eröffnet und das jeweilige Mitglied selbst entscheidet, welche Form der Einweisung in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit es überprüfen lassen will. Aus Sicht der Kammer hängt diese Entscheidung aber von einer Vielzahl von Kriterien ab, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung für das Mitglied nicht immer überschaubar sind. So hängt die Entscheidung wohl nicht nur vom Gesundheitszustand des Mitglieds ab, welcher sich in vielen Fällen auch noch verändern kann, sondern auch maßgeblich vom Alter eines Mitglieds. So wird sich ein jüngeres Mitglied, mit ähnlichen Leiden, aus Sicht der Kammer eher dafür entscheiden, nur vorübergehend ins Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eingewiesen zu werden, als ein Mitglied im fortgeschrittenen Alter. Dies wird besonders deutlich bei den sogenannten „Fatigue Syndromen“, unter welchem auch die Klägerin leidet. Dieses, vor allem in der kürzeren Vergangenheit häufiger auftretende, Krankheitsbild ist einerseits schwierig zu diagnostizieren und andererseits ist der Krankheitsverlauf oft unstet und eine Besserung des Zustandes kann in manchen Fällen erfolgen und in anderen nicht.
Die Handhabung der Satzungsnormen der Beklagten führt, wie auch im Fall der Klägerin, zu dem widersprüchlichen und auch willkürlichen Ergebnis, dass die Klägerin, wenn sie lediglich die Einweisung ins Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit beantragt hätte und später, mangels Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in das Ruhegeld bei dauerhafter Berufsunfähigkeit eingewiesen worden wäre, Anspruch auf die vollen Rentenbezüge gehabt hätte. Insofern hat die Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin bei einem Antrag auf die Einweisung bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ihren Arbeitsvertrag nicht hätte kündigen müssen. Sie hätte lediglich keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen dürfen. Sie wäre ins Ruhegeld eingewiesen worden und ihre gesundheitliche Situation wäre gegebenenfalls nach dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne erneut evaluiert worden. Soweit die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in das Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit eingewiesen worden wäre, hätte sie ihren Arbeitsvertrag erst dann auflösen müssen. Hierzu wäre sie auch aufgefordert worden. Dass die Klägerin lediglich deshalb an ihrem Arbeitsvertrag festgehalten hat, weil dies in den Informationsmaterialien der Beklagten so ausgeführt war, ergibt sich für die Kammer aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Vertrag sofort beendet hat, als die Beklagte signalisiert hat, dass die Klägerin nun in das Ruhegeld eingewiesen werde. Die Ausführungen der Beklagtenvertreterin, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum ein Mitglied, welches nicht mehr arbeitsfähig sei, an seinem Arbeitsvertrag festhalte, wenn es nicht beabsichtige, später wieder in dieser Position zu arbeiten, verfängt nicht. Das Verwaltungsverfahren der Klägerin hat bereits mehrere Jahre angedauert. Aus Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin sich an die Empfehlungen der Beklagten gehalten hat, vor allem nachdem diese den Antrag bisher abgelehnt hatte. Zudem hat die Beklagte auch nach dem ersten für die Klägerin günstigen Gutachten an ihrer Einschätzung festgehalten, dass keine Berufsunfähigkeit vorgelegen hat. Die Klägerin konnte also bis zur Einweisung in das Ruhegeld nicht von einer positiven Bescheidung ihres Antrags ausgehen. Demgegenüber ist es auch nachvollziehbar, dass ein Arbeitsvertrag, von dem seit mehreren Jahren keine Wirkungen mehr ausgehen, in Vergessenheit gerät.
bb) Eine andere Auslegung der Satzung stellt sich aus Sicht der erkennenden Kammer auch als treuwidrig dar. Die Satzungsanwendung der Beklagten führt dazu, dass ihre Mitglieder sich einseitig in die Gefahr einer Versorgungslücke begeben müssten, ohne dass absehbar ist, wie lange die Prüfung des Antrags dauern wird.
Dem wichtigen Gesichtspunkt der Vermeidung einer „Versorgungslücke“ steht in Fällen, in denen die dauernde Berufsunfähigkeit zwischen der Ärzteversorgung und ihrem Mitglied umstritten ist, entgegen, dass die Beklagte in derartigen Fällen immer eine sofortige rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Nachweis für die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit verlangt. Ein solches Verlangen verstieße – auch im Hinblick auf die genannte Informationsschrift – gegen Treu und Glauben. Denn sie setzt das Mitglied der Gefahr einer Aufgabe der beruflichen Existenz aus, ehe die Versorgung gesichert ist. Dabei ist die Ansicht, dass „das Risiko einer Versorgungslücke in der Übergangszeit ein jedem Versicherungsverhältnis innewohnendes allgemeines Lebensrisiko ist und ausschließlich der Sphäre des Mitglieds entspringt“, gerade nicht zutreffend. Es erhebt sich die Frage, ob diese Rechtsansicht noch mit Art. 20 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vereinbar ist, wonach die Versorgungsanstalt ihrem Mitglied im Falle der Berufsunfähigkeit Versorgung zu gewähren hat. Wird über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit gestritten und gibt die Versorgungsanstalt nach fast vierjähriger Verfahrensdauer insoweit schließlich nach, darf sie nicht die Versorgung für diesen Zeitraum verweigern oder auch nur das Risiko eines Versorgungsausschlusses in dieser Zeit auf das Mitglied abwälzen (BayVGH, U.v. 25.9.2003 – 9 B 03.1097 – juris Rn. 43).
Im vorliegenden Verfahren kommt insbesondere der Umstand hinzu, dass die Beklagte die von der Klägerin eingereichten Unterlagen zunächst von einem Gutachter hat überprüfen lassen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 6.4.2021 zu dem Ergebnis, dass keine dauernde Berufsunfähigkeit vorliege. Aus Sicht der erkennenden Kammer ergab sich aber bereits aus diesem Gutachten, dass die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig war. Der Gutachter selbst führt aus, dass die Klägerin nicht belastbar sei, dass ihre Symptome aber als unbehandelt einzustufen seien. Unabhängig von der Qualität des Gutachtens an sich muss sich aus Sicht des Gerichts zu diesem Zeitpunkt der Verdacht aufgedrängt haben, dass die Klägerin zumindest vorübergehend berufsunfähig ist. Der Gutachter der Beklagten hat im Rahmen seiner Begutachtung zudem nicht die von der Klägerin geschilderten und durch Arztbriefe bestätigten Diagnosen ausgewertet, vielmehr hat er eine eigene Diagnose gestellt, ohne sich dabei hinreichend mit den vorliegenden Unterlagen zu befassen. Der Gutachter hat sich aus Sicht der erkennenden Kammer einseitig mit auch möglichen psychischen Krankheitsbildern befasst und kam im Ergebnis zu einem psychiatrischen Krankheitsbild. Ein Auseinandersetzen mit dem organischen „Fatigue Syndrom“ der Klägerin hat kaum stattgefunden. Insbesondere wurde ein solches auch gerade nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus hat das Gutachten auch keine sonst üblichen Angaben dazu zu Tage gebracht, in welchem Umfang die Klägerin aus Sicht des Gutachters arbeiten könne und welche Prognose aus seiner Sicht zu stellen sei. Ein Verweis darauf, dass die Symptome der Klägerin aus Sicht des Gutachters als unbehandelt betrachtet werden müssen, lässt aber keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, zum damaligen wie auch zu künftigen Zeitpunkten, zu. Die Beklagte hätte zumindest Informationen dazu nachfordern müssen, inwieweit die Klägerin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Fehlt eine solche Angabe vollständig, kann die Beklagte gerade nicht überprüfen, ob die Klägerin noch in einem Maß ärztlich tätig sein kann, welches ihren Lebensunterhalt sichert. Ferner fehlen auch Angaben über mögliche ärztliche Tätigkeiten. So scheint es aus Sicht des Gerichts denkbar, dass ein CFS zwar dazu führt, dass eine Teilnahme am Praxisalltag nicht mehr möglich ist, aber dennoch Tätigkeiten wie die Erstellung von Gutachten noch möglich sind. Auch hierzu fehlen Angaben. Nachdem das Gutachten hierzu auf Ausführungen verzichtet, aber statuiert, dass die Klägerin nicht belastbar ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass eben gerade keinerlei Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung des Herrn Dr. L* … erbringbar war. Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 15.6.2022 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte auch bereits darauf hin, dass das Gutachten aus Sicht des Gerichts keine belastbaren Informationen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin liefert.
An dieser Stelle zeigt sich deutlich, warum die Satzungsanwendung der Beklagten zu unbilligen Ergebnissen führt. Im weiteren Verfahren weigerte sich die Beklagte, einen anderen Gutachter zu beauftragen, und hielt am Gutachten des Herrn Dr. med. L* … fest. Die Beklagte stellte dar, dass sie nun die Ansicht vertrete, dass allein die Klägerin die Pflicht treffe, ein Gutachten beizubringen. Die Beklagte hätte aus Sicht des Gerichts das Gutachten des Herrn Dr. med. L* … von vorneherein nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung machen dürfen, da dieses inhaltlich nicht geeignet ist, die Berufsunfähigkeit der Klägerin zu beurteilen. Spätestens nach dem erfolgten richterlichen Hinweis hätte der Beklagten dies bewusst werden müssen. Soweit die Beklagte aber zunächst die Prüfung der Unterlagen der Klägerin durch einen Gutachter durchführen lässt, hat die Klägerin auch einen Anspruch darauf, dass sich dieser mit dem von ihr geschilderten Krankheitsbild auseinandersetzt und nicht lediglich eine andere Diagnose stellt. Ferner trifft die Beklagte die Pflicht, die erstellten Gutachten hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Aussagekraft zu überprüfen und nicht lediglich ein gewünschtes Ergebnis zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Unabhängig davon, wen die Beweislast des Nachweises der Berufsunfähigkeit schlussendlich trifft, darf sich die Beklagte nicht widersprüchlich verhalten. Gibt sie die eingereichten Unterlagen an einen Gutachter weiter, um ihren Aussagegehalt zu überprüfen, so muss sie auch die Qualität des erstellten Gutachtens überprüfen und gegebenenfalls, wenn – wie vorliegend – ein Gutachten nicht aussagekräftig ist, diese durch Nachfragen zu einer tauglichen Grundlage aufwerten oder ein neues Gutachten in Auftrag geben. Ein anderes Vorgehen ist treuwidrig und stellt einen Verstoß gegen den Versorgungsauftrag der Beklagten dar.
Die Klägerin brachte ein weiteres, aus Sicht des Gerichts bereits taugliches Parteigutachten vom 3.7.2023 bei. Dieses akzeptierte die Beklagte wieder nicht, sondern beharrte zunächst weiterhin darauf, das Gutachten des Dr. med. L* … zur Entscheidung heranziehen zu wollen. Erst nach dem erneuten gerichtlichen Hinweis, dass dieses Gutachten nicht geeignet ist, Aussagen über die Berufsunfähigkeit der Klägerin zu treffen, gab die Beklagte ein weiteres Gutachten in Auftrag. Erst als dieses Gutachten vom 30.6.2024 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin in jedem Fall ab dem 4.10.2020 berufsunfähig war, wies die Beklagte die Klägerin in das Ruhegeld bei dauernder Berufsunfähigkeit ein. Die Einweisung erfolgte jedoch erst, nachdem die Klägerin ihren Arbeitsvertrag aufgelöst hatte, also zum 1.8.2024.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte den langen Prüfungszeitraum von circa vier Jahren also maßgeblich selbst mitverschuldet, wohingegen die Klägerin sich an die Vorgaben und Empfehlungen der Beklagten gehalten hat. Das Risiko der Versorgungslücke auf die Klägerin abzuwälzen ist demnach unbillig. Diese konnte nach Einreichung der Unterlagen auf das Verfahren bei der Beklagten keinerlei Einfluss mehr nehmen. Insbesondere hat die Klägerin mehrmals darum gebeten, dass ein auf CFS spezialisierter Gutachter ihre Unterlagen auswertet; dieser Aufforderung verschloss sich die Beklagte bis zum Schluss gänzlich. Des Weiteren würde eine andere Behandlung der Sachlage zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Klägerin nur deshalb keine Rente erhalten hat, weil sie bei der Antragstellung davon ausgegangen ist, dass ihre Berufsunfähigkeit dauerhaft ist. Aus den Ausführungen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus Sicht der erkennenden Kammer, dass die Klägerin sowohl dann ab dem 15.10.2020 eine Rente erhalten hätte, wenn sie sich für nur vorübergehend berufsunfähig gehalten hätte, oder wenn im Laufe des Verfahrens ein Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen wäre. Aus dem Gutachten des Dr. L* … (s. I.2.b.2.bb) geht gerade hervor, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Zudem hat die Klägerin im streitigen Zeitraum nachweislich nicht gearbeitet, da sie dazu schon gar nicht in der Lage gewesen wäre.
c) Eine zwingende andere Auslegung der Satzung des Beklagten ist aus Sicht der Kammer auch nicht notwendig.
Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsmeinung führt weder zu Rechtsunsicherheit noch zu erhöhtem Verwaltungsaufwand der Beklagten bei der Feststellung des Zeitpunkts der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit. Sofern ein angestelltes Mitglied, das Antrag auf Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit gestellt hat, im Zeitpunkt der Anerkennung seiner dauernden Berufsunfähigkeit durch die Ärzteversorgung den Beruf noch tatsächlich ausübt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte zum Nachweis der Aufgabe der Berufstätigkeit eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses und/oder eine Abmeldung der beruflichen Tätigkeit bei der Standesvertretung verlangt. Sofern ein angestelltes Mitglied im Zeitpunkt der Anerkennung seiner dauernden Berufsunfähigkeit durch die Ärzteversorgung seine berufliche Tätigkeit aber bereits – wie vorliegend – aufgegeben hat, ist der Zeitpunkt der Aufgabe unschwer und auch sicher durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des bisherigen Arbeitgebers nachweisbar. Die Differenzierung beim Nachweis, den das Mitglied auf Verlangen der Ärzteversorgung zu erbringen hat, je nachdem, ob die berufliche Tätigkeit vor oder nach der Anerkennung der dauernden Berufsunfähigkeit durch die Ärzteversorgung aufgegeben wurde, ist sachgerecht und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Eine Manipulation oder erhöhter Verwaltungsaufwand ist gerade nicht zu befürchten. Ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers ist nicht weniger glaubwürdig als ein Kündigungsschreiben oder ein Auflösungsvertrag (BayVGH, U.v. 25.9.2003 – 9 B 03.1097 – juris Rn. 44). Zudem schafft ein solches Vorgehen bei der Anwendung der Satzung der Beklagten einen gerechten Ausgleich bei der Risikoverteilung. Die Beklagte muss keine Rentenbezüge auskehren, wenn das Mitglied noch gearbeitet hat, weil es dies zumindest in einem geringen Umfang noch konnte; demgegenüber laufen Mitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben können und dies auch während des Verfahrens nicht tun, nicht Gefahr, für erhebliche Zeiträume keine Versorgungsleistungen zu erhalten. Zudem trägt diese Auffassung dem Umstand Rechnung, dass es die Beklagte – wie sich vorliegend zeigt – nahezu alleine in der Hand hat, wie lange die Prüfung der Unterlagen dauert und somit zu welchem Zeitpunkt die Einweisung in das Ruhegeld erfolgt.
III. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung des Gerichts folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist. Dabei entspricht es in der Regel dem billigem Ermessen, gemäß des Grundsatzes des § 154 Abs. 1 VwGO, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Billigem Ermessen entsprach es, der Beklagten auch die Kosten der erledigten Teile aufzuerlegen. Die Beklagte hat die Klägerin ab dem 1.8.2024 in das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eingewiesen und somit den Anspruch der Klägerin anerkannt.
IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
V. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vorliegenden Fragen zur Einstellung der vollständigen beruflichen Tätigkeit bei Ärzten unter Geltung der aktuellen Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung sind obergerichtlich noch nicht geklärt und betreffen eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle.