Fortgeltung der bayerischen Zuständigkeiten für Vornamensänderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Änderung ihres eingedeutschten Vornamens in ihren ursprünglichen Vornamen und erhob Verpflichtungsklage gegen den Freistaat Bayern. Das VG wies die Klage ab, weil der Freistaat Bayern nicht passivlegitimiert ist: Für Vornamensänderungen sind nach § 11 i.V.m. § 3 NamÄndG i.V.m. § 6 ZustV die Gemeinden zuständig, nicht die Kreisverwaltungsbehörden. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes kam es deshalb nicht an. Die Anfechtung der Kostenentscheidung blieb ebenfalls erfolglos; die Gebührenfestsetzung wurde als rechtmäßig bestätigt.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Vornamensänderung wegen fehlender Passivlegitimation (Zuständigkeit der Gemeinde) abgewiesen; Kostenanfechtung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der für den begehrten Verwaltungsakt zuständigen Behörde zu richten; fehlt die Passivlegitimation, ist die Klage unbegründet.
Für Entscheidungen über die Änderung von Vornamen nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG sind in Bayern nach § 6 ZustV die Gemeinden zuständig; die Kreisverwaltungsbehörden sind insoweit nicht Entscheidungsbehörden.
Die zum 18.03.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Namensänderungsgesetzes ändern die bayerische Zuständigkeitsverteilung für Vornamensänderungen nicht, solange der Landesverordnungsgeber die ZustV nicht anpasst.
Ist die Klage bereits wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet, bedarf es keiner Sachprüfung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt.
Kosten und Auslagen eines Namensänderungsverfahrens können nach dem bayerischen Kostengesetz unabhängig vom Erfolg des Antrags erhoben werden; die Gebührenbemessung innerhalb des Gebührenrahmens ist nur auf Ermessensfehler zu prüfen.
Leitsatz
Für eine auf eine Vornamensänderung gerichtete Verpflichtungsklage ist der Freistaat Bayern der falsche Beklagte, da für die Entscheidung über die Änderung von Vornamen gem. § 11 NamÄndG iVm § 3 Abs. 1 NamÄndG – anders als bezüglich der Änderung von Familiennamen – nicht die Kreisverwaltungsbehörden als Behörden des Freistaates Bayern, sondern die Gemeinden zuständig sind. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vornamensänderungen liegt gem. § 6 ZustV, auch nach den Änderungen des Namensänderungsgesetzes zum 18.3.2021, bei den Gemeinden. Da der Verordnungsgeber die Zuständigkeitsregelungen nicht angepasst hat, ist davon auszugehen, dass an der bisherigen Zuständigkeitsverteilung festgehalten werden soll. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Vornamens von „E2. “ in „E1. “.
Die Klägerin wurde am … 1982 als E1. V. V. in M. K. geboren und reiste am 24. September 1994 mit ihrer Mutter und einer Schwester als Spätaussiedler bzw. Abkömmlinge von Spätaussiedlern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. September 1994 gab ihre Mutter für die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Klägerin eine Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ab, dass der Vatersname abgelegt werde und die Klägerin künftig den Namen E2. W. trage. Mit Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde vom 2. Mai 1995 erwarb die Klägerin am 17. Mai 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit. Am ... 2008 heiratete die Klägerin Herrn … H. Der Familienname ihres Mannes wurde zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Seither trägt die Klägerin den Namen E2. H. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024, beim Landratsamt S. (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 4. März 2024, legte die Stadt M. einen dort von der Klägerin am 29. Februar 2024 gestellten Antrag auf Änderung ihres Vornamens von „E2. “ in „E2. “ vor. Zur Begründung gab die Klägerin in ihrem Antrag an, dass ihr ursprünglicher Vorname E1. 1994 nach ihrer Einreise aus K. im Rahmen einer Erklärung nach § 94 BVFG eingedeutscht worden sei. Ihrer Meinung nach sei diese Vornamensänderung, die damals zur besseren Integration gemacht worden sei, weder damals noch heute notwendig gewesen. Sie stehe zu ihrem Vornamen und wolle diesen wieder annehmen. Eine Verschleierung ihrer Herkunft zur besseren Integration empfinde sie als rassistisch bzw. antislawisch.
Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass das Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag vom 29. Februar 2024 zur Begründung einer Namensänderung nicht ausreiche, weil ein wichtiger Grund nicht ersichtlich sei. Die Erklärung nach § 94 BVFG sei freiwillig erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Namensänderung unter Zwang oder Druck erfolgt sei, bestünden nicht. Nach Nr. 44 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz sei die Wiederherstellung eines früheren Vornamens lediglich dann möglich, wenn der Name eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 14. Mai 2024 forderte das Landratsamt von der Klägerin die Vorlage weiterer Unterlagen an. Diese legte die Klägerin am 24. Mai 2024 vor. Eine weitere Stellungnahme der Klägerin in der Sache erfolgte nach Aktenlage nicht.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 2. Oktober 2024, lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Änderung ihres Vornamens von „E2. “ in „E1. “ ab (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens seien von der Klägerin zu tragen (Ziffer 2). Für den Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 300,00 EUR erhoben und die Auslagen betrügen 3,68 EUR (Ziffer 3). Zur Zuständigkeit des Landratsamtes wird im Bescheid ausgeführt, dass sich die sachliche Zuständigkeit aus §§ 5, 13a NamÄndG und § 6 Nr. 2 ZustV (Zuständigkeitsverordnung), die örtliche Zuständigkeit aus § 5 NamÄndG i.V.m. Nr. 16 Satz 1 NamÄndVwV ergebe. Rechtsgrundlage für die beantrage Namensänderung sei § 11 i.V.m. § 3 NamÄndG. Danach dürfe ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Das Namensrecht sei durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe Ausnahmecharakter und verfolge allein den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens aufträten. Diesem Grundsatz liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, wonach ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens bestehe. Nach § 94 BVFG könnten Spätaussiedler, die Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG seien, durch Erklärung u.a. Bestandteilte des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsehe, und eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen. Bei § 94 BVFG handle es sich zwar um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt werde. Dies schließe jedoch grundsätzliche eine spätere Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht aus. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund i.S.d. § 3 NamÄndG liege vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht für die Änderung sprechender Interessen ergebe. Dies gelte auch für die Änderung eines Vornamens. Gemessen an diesen Maßstäben fehle es hier an einem die Namensänderung rechtfertigenden Grund. Insbesondere sei keine der in Nr. 62 i.V.m. Nr. 28 bis 32 NamÄndVwV genannten typischen Fallkonstellationen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gegeben. Die Klägerin trage außerdem seit 30 Jahren offiziell den Vornamen „E2. “. Es möge sein, dass sie zu ihrem früheren Vornamen „E1. “ stehe, eine psychische Belastungslage beklage sie jedoch nicht. Ihr Vortrag, dass sie die Verschleierung ihrer Herkunft zur besseren Integration als rassistisch empfinde, stelle keinen wichtigen Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dar, zumal im vorliegenden Fall auch keinerlei Anhaltspunkte für ernsthafte Identitätsprobleme erkennbar seien. Die von der Klägerin angeführten Gründe seien nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung des Vornamens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Bei volljährigen Antragstellern, die typischerweise bereits im Berufsleben, Rechtsverkehr und gegenüber Behörden unter ihrem Vornamen aufgetreten seien, habe die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände könne vorliegend kein wichtiger Grund für eine Namensänderung gesehen werden.
Zur Kostenentscheidung wird im Bescheid ausgeführt, dass diese auf Art. 1, 2, 6 KG (Kostengesetz) i.V.m. Ziff. 2.11.9/2 KVz (Kostenverzeichnis) beruhe. Demnach könne eine Rahmengebühr in Höhe von 25,00 – 500,00 EUR festgesetzt werden. Die Gebühr werde hier auf 300,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,68 EUR (Art. 10 Abs. 1 KG).
Mit am 22. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 21. Oktober 2024 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg gegen die durch den Bescheid vom 1. Oktober 2024 erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Änderung ihres Vornamens und gegen die Kostenerhebung erhoben.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass ihr Name 1994 gegen ihren Willen und unter Druck auf ihre Mutter eingedeutscht worden sei. Das Eindeutschen ihres Namens gegen ihren Willen und mit der Begründung, „ihre Herkunft zu verschleiern und zur besseren Integration“, empfinde sie als diskriminierend und rassistisch bzw. antislawisch. Sie werde von ihrem jetzigen Heimatstaat und deutschen Verwaltungsmaßnahmen an der Führung ihres slawischen Vornamens, den sie bei der Geburt erhalten habe, gehindert. § 3a NamÄndG sehe ein identisches Vorgehen im Ausland als Unrecht an. In Deutschland werde dies aber praktiziert. Dies sei unlogisch und unmoralisch. § 3a NamÄndG zeige auf, dass ein analoges Vorgehen im Inland nicht rechtens sei. Dass sie gehindert werde, ihren ethnischen Vornamen „E1. “ zu führen, sei das Gleiche, was Russlanddeutschen mehrfach in der Sowjetunion widerfahren sei und worauf u.a. § 3a NamÄndG begründet sei. Ihr Vorname sage etwas über ihre persönliche familiäre Herkunft aus und trage auch enorm zur Identitätsbildung bei. Auch nach 30 Jahren fühle sie sich als Lügnerin, wenn sie sich mit ihrem eingedeutschten Namen „E2. “ vorstelle. Es fühle sich minderwertig an, nicht ihren richtigen Vornamen führen zu dürfen. Rassismus allgemein verursache erhebliche psychische Belastungen. Menschen, die Diskriminierung oder Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit erführen, stünden unter Stress, Angst, Depressionen und litten unter einem verminderten Selbstwertgefühl, was sich negativ auf das allgemeine Wohlbefinden und die Lebensqualität auswirke.
Die Klägerin macht außerdem geltend, sie sei in Deutschland vorbildlich integriert. Dies habe aber nicht durch die Vornamensänderung, sondern trotz dieser geschehen können und wurzle in ihrer Willenskraft und Charakterstärke. Sie fühle sich als Deutsche und im Familien- und Freundeskreis werde immer noch ihr richtiger Vorname, E1. , verwendet. Die zwanghafte Änderung ihres Namens beim Einbürgerungsprozess, durch welche ein bedeutender Teil ihrer kulturellen und ethnischen Identität verloren gegangen sei, sei ein Fehler der Bürokratie. Die abgelehnten Anträge zur Namensänderung und zur Rückkehr zu ihrem Geburtsvornamen E1. durch das Landratsamt verhinderten die Richtigstellung und seien damit diskriminierend. Die Eindeutschung des Vornamens diene auch nicht der besseren Integration, sondern der Assimilation in eine Gesellschaft. Die Behauptung des Landratsamtes, eine erfolgreiche Integration sei kaum möglich, wenn man unter einem eingedeutschten Namen leide, entbehre jeglicher wissenschaftlichen und empirischen Grundlage. Durchaus belegt sei aber, dass der Verlust des Vornamens zur Identitätskrise und zu einem Verlust des Selbstwertgefühls führen könne und betroffene Personen unter Stress, Angst oder Depressionen litten, insbesondere wenn eine Namensänderung gegen ihren Willen erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes S. vom 1. Oktober 2024 zu verpflichten, ihren Vornamen von „E2. “ in „E1. “ zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Auch den in der Klagebegründung erstmals vorgebrachten Gründen könne nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen des § 3a NamÄndG seien nicht gegeben, weil der Klägerin durch ihren früheren Heimatstaat K. zu keiner Zeit die Führung ihres Vornamens „E1. “ verboten worden sei. Ein wichtiger Grund könne in derartigen Fällen gemäß Nr. 64 i.V.m. Nr. 44 NamÄndVwV nur dann angenommen werden, wenn der Vorname eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden sei. Die Änderung des Vornamens der Klägerin sei jedoch gegenüber deutschen Behörden durch die freiwillige Erklärung der sorgeberechtigten Mutter gemäß § 94 BVFG erfolgt und sei daher mit der unter Zwang erfolgten Änderung deutscher Namen zu Sowjetzeiten nicht vergleichbar. Auch die in der Klagebegründung erstmals behauptete seelische Belastung sei nicht von derartigem Gewicht, dass sie eine Änderung des Vornamens rechtfertigen würde. Die Ausführungen seien kurz und wenig substantiiert. Auf eine schwerwiegende psychische Belastung – welche im Namensänderungsverfahren auch üblicherweise durch ein psychologisches Gutachten zu belegen sei, das Angaben zu Dauer und Methodik der Begutachtung, zum Krankheitsbild, zur Dauer des Behandlungszeitraums, zu Möglichkeiten und Grenzen von therapeutischen Bemühungen, zu Art und Ausmaß der seelischen Belastungen und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person, zur mit der Führung des bisherigen Namens verbundenen psychischen Problematik und zur Erforderlichkeit der Aufnahme des begehrten Namens enthalte – könne daraus nicht geschlossen werden. Die Ausführungen der Klägerin blieben in diesem Zusammenhang allgemein und sie gehe nicht auf ihre eigene Belastungslage ein. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung aufgrund seelischer Belastung sei auch nur anzunehmen, wenn der Namensträger bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung habe, sein Name hafte ihm als Bürde an. Nicht maßgeblich sei, mit welcher Vehemenz der Namensträger beteuere, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Die Persönlichkeitsentfaltung müsse zwar nicht so stark beeinträchtigt werden, dass die individuell unterschiedliche Belastbarkeitsgrenze erreicht werde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Namensträger die Regelungen des Namensänderungsrechts bei der Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch nehme. Entscheidend sei vielmehr, ob bei unvoreingenommener Betrachtungsweise die vorgetragenen Gründe so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, die regelmäßig die Beibehaltung des erhaltenen Namens forderten, zurücktreten müssten. Im Übrigen trage die Klägerin selbst vor, dass sie sich in den vergangenen 30 Jahren hervorragend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe, was ihr kaum möglich gewesen wäre, wenn sie unter ihrem eingedeutschten Namen gelitten hätte.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Erörterungsbedarf u.a. hinsichtlich der Frage bestehe, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über die begehrte Vornamensänderung überhaupt beim Landratsamt S. oder nicht bei der Wohnortgemeinde der Klägerin liege. Dem liege zugrunde, dass Art. 5 NamÄndG in der seit 18. März 2021 geltenden Fassung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Namensänderung auf landesrechtliche Regelungen verweise. In Bayern finde sich eine solche Regelung in § 6 ZustV. Die nach wie vor gültige, zum 1. Mai 2019 in Kraft getretene Fassung des § 6 ZustV sei aber erkennbar auf die bis 17. März 2021 geltende, alte Fassung der §§ 5 ff. NamÄndG bezogen und habe wohl – wie dies auch im Namensänderungsgesetz in der bis 17. März 2021 geltenden Fassung angelegt gewesen sei – unterschiedliche Zuständigkeiten festgelegt, je nachdem, ob z.B. eine Änderung des Familiennamens (Zuständigkeit gemäß § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. i.V.m. § 6 Nr. 2a ZustV: Kreisverwaltungsbehörden) oder des Vornamens (Zuständigkeit gemäß § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. i.V.m. § 6 Nr. 3 ZustV) gewollt sei. Die Neufassung bzw. teilweise Aufhebung der §§ 5, 6 und 11 NamÄndG sei in § 6 ZustV bis dato nicht nachvollzogen worden. Es stelle sich daher die Frage, ob die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen der genannten Vorschriften des Namensänderungsgesetzes Auswirkungen auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über Änderungen von Vornamen hätten und ob hierfür überhaupt die Kreisverwaltungsbehörden zuständig seien.
Das Landratsamt übersandte zur Frage der Zuständigkeit unter dem 26. März 2025 ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 17. August 2021. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass die Zuständigkeiten beim Vollzug des Namensänderungsgesetzes von der zum 18. März 2021 erfolgten Änderung des Namensänderungsgesetzes unberührt blieben. § 6 ZustV gelte trotz Änderung des Bundesrechts unverändert fort. Die darin enthaltenen Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Bundesrecht seien im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung weiter maßgeblich. Sachlich zuständig für Namensänderungen blieben damit die Kreisverwaltungsbehörden und für Namensfeststellungen die Regierungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
A.
Soweit die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Verpflichtung des Beklagten zur Namensänderung gerichtet ist, erweist sich die Klage als unbegründet, weil es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch an der Passivlegitimation des beklagten Freistaats Bayern fehlt und sich die Klage daher gegen den falschen Beklagten richtet.
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO trifft eine Regelung über die Passivlegitimation und orientiert sich dabei am Rechtsträgerprinzip als gesetzlichem Regelfall. Die Passivlegitimation ist ein Aspekt des materiellen Rechts; sie betrifft die Frage danach, wer nach den Vorschriften des einschlägigen materiellen Rechts zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Schuldner des geltend gemachten Anspruchs ist (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 1 m.w.N.). Richtet sich die Klage im Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den falschen Beklagten, so ist sie unbegründet, weil der Beklagte nicht der nach materiellem Recht Verpflichtete ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 3). Eine Verpflichtungsklage ist demnach gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, weil nur gegen ihn der geltend zu machende Anspruch bestehen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 17, der zu Recht darauf hinweist, dass § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei seiner insoweit etwas missverständlichen Fassung davon ausgeht, dass das Verwaltungsverfahren bereits bei der zuständigen Behörde des zuständigen Rechtsträgers stattgefunden hat).
Hiervon ausgehend fehlt es dem Freistaat Bayern vorliegend an der Passivlegitimation, da für die Entscheidung über die Änderung von Vornamen gemäß § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) – anders als bezüglich der Änderung von Familiennamen – nicht die Kreisverwaltungsbehörden als Behörden des Freistaates Bayern, sondern die Gemeinden zuständig sind, weshalb sich die Klage mit dem Freistaat Bayern gegen den falschen Beklagten richtet und deshalb unbegründet ist.
Das Namensänderungsgesetz enthält selbst keine Regelungen zur Zuständigkeit für Entscheidungen über Namensänderungen, sondern überlässt die Festlegung von Zuständigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG den Ländern. In Bayern wird eine Regelung hierzu in § 6 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) getroffen. Dieser ist in seiner jetzigen Fassung seit 1. Mai 2019 unverändert in Kraft und daher auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des Namensänderungsgesetzes zugeschnitten. Dies zeigt sich auch daran, dass § 6 ZustV mit §§ 6, 11 Halbs. 1 NamÄndG auf Vorschriften Bezug nimmt, die – wie § 6 NamÄndG – als solche vollständig bzw. – wie § 11 Halbs. 1 NamÄndG – jedenfalls teilweise seit einer zum 18. März 2021 in Kraft getretenen, umfangreicheren Änderung des Namensänderungsgesetzes nicht mehr bestehen. Aufgrund dieser letztlich ins Leere führenden Bezugnahmen auf nicht mehr bestehende Vorschriften des Namensänderungsgesetzes enthält § 6 ZustV keine klaren Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung im Namensänderungsrecht in Bayern.
Legt man – was im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage eine klare Regelung zur Zuständigkeitsverteilung erkennen lässt – die von § 6 ZustV in Bezug genommene, bis 17. März 2021 geltende Fassung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes zugrunde, so ergibt sich, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht bei Schaffung des § 6 ZustV in seiner zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen und nach wie vor geltenden Fassung zum einen die im Namensänderungsgesetz in seiner bis 17. März 2021 geltenden Fassung angelegte Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde aufgenommen hat. § 5 NamÄndG in der bis 17. März 2021 geltenden, alten Fassung (im Folgenden: a.F.) legte fest, dass der Antrag auf eine Namensänderung bei der örtlich zuständigen, unteren Verwaltungsbehörde zu stellen ist. Untere Verwaltungs- und damit Antragsbehörde in diesem Sinne sind in Bayern gemäß § 6 Nr. 3 ZustV die Gemeinden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die bei der Antragsbehörde gestellten Anträge auf Änderung eines Familiennamens wies § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. davon abweichend der höheren Verwaltungsbehörde als Entscheidungsbehörde zu; dies sind in Bayern gemäß § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV die Kreisverwaltungsbehörden. Abweichend von dieser Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde beließ § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. bezüglich der Entscheidung über Anträge auf Änderung von Vornamen die Zuständigkeit bei der hinsichtlich aller Namenänderungen als Antragsbehörde fungierenden unteren Verwaltungsbehörde. Diese von dem Grundsatz, dass die Entscheidung über Namensänderungen bei der höheren Verwaltungsbehörde (in Bayern gemäß § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV die Kreisverwaltungsbehörden) liegen soll, abweichende Zuweisung der Entscheidungskompetenz für Anträge auf Vornamensänderungen, die bezüglich der Entscheidung über Vornamensänderungen von der im Gesetz eigentlich angelegten Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde absieht und bezüglich der Änderung von Vornamen die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde sowohl für Antrag als auch für die Entscheidung vorsieht, hat der Verordnungsgeber in § 6 Nr. 3 ZustV auch für die Zuständigkeiten in Bayern übernommen und – was die Bezugnahme auf § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F., der bundesrechtlich die gerade dargelegte Regelung zur Zuständigkeit zum Gegenstand hat, belegt – die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf die Änderung von Vornamen ebenfalls den Gemeinden übertragen. Denn § 6 Nr. 3 ZustV bestimmt die Gemeinden gerade nicht nur zur zuständigen Behörde, soweit es darum geht, wer untere Verwaltungsbehörde und damit Antragsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. ist, sondern nach dem klaren Wortlaut auch, soweit § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. auf die untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. verweist und diese für den dort genannten Teilbereich der Vornamensänderungen auch zur Entscheidungsbehörde bestimmt. Überdies kann mit der Regelung des § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV, welche die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für die Namensänderungen festlegt, schon deshalb nur eine Zuständigkeitsregelungen für Familiennamen gewollt gewesen sein, weil sich § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV ausdrücklich nur auf § 6 Satz 1 NamÄndG a.F., der eine Regelung nur für die Entscheidung über die Änderung von Familiennamen traf, bezieht und gerade nicht auch auf die bundesgesetz-lichen Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Vornamensänderungen nach § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F..
An dieser Zuständigkeitsverteilung, die sich aus § 6 ZustV klar ergibt, soweit man die von § 6 ZustV in Bezug genommenen §§ 5, 6, 11 NamÄndG a.F. zugrunde legt, nämlich dass für die Entscheidung über Vornamensänderungen die Gemeinden, für Entscheidungen über Änderung von Familiennamen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind, hat sich auch durch die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Namensänderungsgesetzes nichts geändert. Zwar gehen die in § 6 ZustV auf das Namensänderungsgesetz enthaltenen Verweise infolgedessen, wie ausgeführt, weitgehend ins Leere, sodass § 6 ZustV unter Zugrundelegung der geänderten, derzeit geltenden Fassung des Namensänderungsgesetzes keine eindeutige Regelung enthält. Gerade vor diesem Hintergrund und weil der Verordnungsgeber die Änderungen des Namensänderungsgesetzes nicht zum Anlass genommen hat, auch die Zuständigkeitsregelungen anzupassen, muss aber davon ausgegangen werden, dass an der vom Verordnungsgeber bei Schaffung des § 6 ZustV gewollten und festgelegten Zuständigkeitsregelung festgehalten werden soll. Hiervon gehen auch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration aus, die den Behörden aus Anlass der Änderungen des Namensänderungsgesetzes im Jahr 2021 mit Schreiben vom 17. August 2021, welches der Beklagte vorliegend zur Begründung, warum das Landratsamt für die verfahrensgegenständliche Entscheidung zuständig gewesen sei, vorgelegt hat. Nicht nachvollzogen werden kann allerdings der nicht näher begründete und entgegen der gesetzlichen Systematik nicht zwischen Vor- und Familiennamen differenzierende Schluss in diesen Vollzugshinweisen, dass für Namensänderungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig „bleiben“. Denn es ist, wie dargelegt, unzutreffend, dass die Kreisverwaltungsbehörden auch für die Entscheidung über Vornamensänderungen zuständig waren. Vielmehr besteht eine Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden nur für die Entscheidungen über die Änderung von Familiennamen. Die Zuständigkeit für Vornamensänderung lag seit jeher und liegt auch weiterhin bei den Gemeinden.
Das vorliegend klagegegenständliche, auf Änderung ihres Vornamens gerichtete Begehren der Klägerin bleibt vor diesem Hintergrund schon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Klage nicht gegen den für die Entscheidung über eine Vornamensänderung zuständigen Rechtsträger, d.h. die Wohnortgemeinde der Klägerin richtet, sondern den hierfür nicht zuständigen und daher nicht passivlegitimierten Freistaat Bayern.
Auf eine inhaltliche Prüfung des Begehrens der Klägerin dahingehend, ob die von ihr geltend gemachten Umstände einen wichtigen Grund i.S.d. § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen, der eine Vornamensänderung rechtfertigt, kommt es daher nicht mehr an, nachdem die Klage schon mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet ist. Diese Prüfung muss, falls die Klägerin dort einen erneuten Antrag auf Änderung ihres Vornamens stellt, der hierfür aus den vorgehend dargestellten Gründen zuständigen Wohnortgemeinde der Klägerin vorbehalten bleiben.
B.
Soweit die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auf Aufhebung der in den Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landratsamtes vom 1. Oktober 2024 enthaltenen Kostenentscheidung gerichtet ist, erweist sie sich als unbegründet, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenerhebung beruht dem Grunde nach auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG). Die Kosten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG von der Klägerin als Antragstellerin zu tragen. Die Pflicht zur Tragung der entstandenen Auslagen beruht auf Art. 10 KG. Für die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. 2.II.9/2 des Kostenverzeichnisses (KVz) ein Rahmen von 25,00 bis 500,00 EUR. Nach den sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG ergebenden Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Gebühren innerhalb dieses Rahmens auf 300,00 EUR festgesetzt hat.
Auch die Klägerin selbst hat weder in Bezug auf die Kostenerhebung dem Grunde nach noch in Bezug auf die Höhe substantiierte Einwendungen geltend gemacht, sondern in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, für eine ablehnende Entscheidung auch noch Kosten tragen zu müssen. Sollte ihrem Antrag stattgegeben werden, sei sie zur Kostentragung bereit. Dies ist jedoch nicht von Belang, da die Kostenerhebung bereits durch das behördliche Tätigwerden veranlasst und unabhängig von der behördlichen Entscheidung ist. Auch ein Fall des Art. 16 Abs. 5 KG ist nicht gegeben, da das Landratsamt den Antrag jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht abgelehnt hat.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).