Themis
Anmelden
VG·RO 13 K 22.30146·24.03.2022

Erfolglose Klage gegen Einstellung des Asylverfahrens nach Rücknahme des Asylantrags

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Aufhebung der Feststellung, dass ihr Asylverfahren wegen Rücknahme des Asylantrags eingestellt sei. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Einstellung nach § 32 AsylG, weil kein wirksamer Widerruf der Rücknahme vorliegt. Auch der Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG scheitert mangels aktueller medizinischer Nachweise. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Feststellung der Verfahrenseinstellung nach Rücknahme des Asylantrags abgewiesen; Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ebenfalls abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens ist wirksam, wenn der Asylbewerber den Asylantrag wirksam zurückgenommen hat (vgl. § 32 Satz 1 AsylG).

2

Ein Widerruf der Rücknahme des Asylantrags muss substantiiert und erkennbar vorliegen; die Zurücknahme eines Antrags auf freiwillige Ausreise ersetzt keinen Widerruf der Rücknahme des Asylantrags.

3

Die isolierte Anfechtung einer negativen Feststellung, die allein keine positive Feststellung herbeiführt, ist unzulässig; für die Erlangung einer positiven Feststellung kann eine Verpflichtungsklage erforderlich sein.

4

Einzelne belastende Teilerlasse eines Gesamtbescheids (z. B. Abschiebungsandrohung oder Einreise‑ und Aufenthaltsverbot) sind mit der Anfechtungsklage anfechtbar, soweit sie unabhängig von der Verfahrenseinstellung rechtswidrig sein können.

Relevante Normen
§ AsylG § 32 S. 1§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 32 AsylG§ 32 Satz 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 3 AsylG

Leitsatz

Ist die Anfechtung der unter Berufung auf eine Rücknahme des Asylantrags erfolgten Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens erfolgreich, ist das Asylverfahren beim Bundesamt fortzuführen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Ziel der Klage ist die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.

2

Die Klägerin stellte am 14. September 2020 zusammen mit ihrer Tochter ihren Asylantrag und gab dabei an, eine am … geborene, ledige, irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischem Glauben zu sein. Der Asylantrag der Tochter wurde getrennt behandelt.

3

Die Republik Griechenland teilte mit Schreiben vom 24. September 2020 mit, dass der Klägerin am 12. Dezember 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

4

Nach Angaben der Klägerin habe sie zusammen mit ihrer Familie den Irak im November 2018 verlassen. Der Asylantrag in Griechenland sei positiv entschieden worden. Sie hätten Griechenland am 24. August 2020 verlassen und seien am 26. August 2020 in Deutschland angekommen.

5

Die Klägerin legte folgende medizinische Unterlagen vor:

1) Schreiben von …vom 28. September 2020: Diagnose: Diabetes mellitus (E14.90G) - medikamentöse Behandlung, Arterielle Hypertonie (I10.90G) - medikamentöse Behandlung;

2) Schreiben von … vom 14. Oktober 2020: Diagnose: Diabetes mellitus (E14.90G), Arterielle Hypertonie (I10.90G);

3) Schreiben von … vom 17. November 2020: Diagnosen: Diabetes mellitus (E14.90G), Arterielle Hypertonie (I10.90G), Adipositas (E66.99G), Hypercholesterinämie (E78.0G), Anämie unklarer Genese - derzeit Eisensubstitution, anfängliche Non-Compliance;

4) Attest der Gemeinschaftspraxis …, …, vom 18. Februar 2021: Klägerin in Behandlung wegen Diabetes Mellitus und Hypertonie;

6

Am 19. November 2021 nahm die Klägerin ihren Asylantrag zurück. Sie erklärte zudem, freiwillig in ihr Heimatland ausreisen zu wollen.

7

Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1). Das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 2). Die Abschiebung wurde angedroht [Griechenland] (Nr. 3) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet sowie auf 30 Monate befristet (Nr. 4).

8

Der Bescheid wurde am 20. Januar 2022 als Einschreiben zur Post gegeben.

9

Am 2. Februar 2022 ließ die Klägerin Klage erheben.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß:

1) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben.

2) Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenland festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

12

Der Rechtsstreit wurde am 16. Februar 2022 auf den Einzelrichter übertragen.

13

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2022 übergab die Klägerin eine Niederschrift der Zentralen Ausländerbehörde vom 9. März 2022, in welcher die Klägerin bestätigte, dass sie den Antrag auf freiwillige Ausreise zurückziehe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

15

Die Klage ist zulässig.

16

Die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids (Hauptantrag) ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Einstellung des Verfahrens in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist als feststellender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar. Wäre die Anfechtung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids erfolgreich, wäre das Asylverfahren vom Bundesamt fortzuführen (vgl. Heusch, in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2022, § 32 AsylG, Rz 32). Für die auf der Einstellung des Verfahrens aufbauenden Regelungen in den Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids würde damit die Basis entfallen. Diese wären dann ebenfalls aufzuheben.

17

Eine isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ist hingegen unzulässig, denn mit der bloßen Aufhebung der negativen Feststellung bei gleichzeitig bestätigter Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann das Ziel einer positiven Feststellung nicht erreicht werden. Dies geht nur im Wege der Verpflichtungsklage.

18

Anders sieht es hingegen bei der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids aus. Insofern ist die Anfechtungsklage zulässig, weil es theoretisch möglich sein kann, dass die Einstellung des Verfahrens rechtmäßig ist, die Abschiebungsandrohung hingegen aus davon unabhängigen Gründen rechtswidrig sein könnte.

19

Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anordnung und Befristung bilden einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, welcher mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG vom 7. September 2021, 1 C 47/20, juris, Rz 10).

20

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

21

Die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens beruht auf § 32 Satz 1 AsylG und ist Folge der Erklärung der Klägerin vom 19. November 2021, dass sie ihr Asylgesuch zurücknimmt. Diese Rücknahmeerklärung bezieht sich auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG wie auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 3 AsylG und § 4 AsylG.

22

Ein Widerruf der Rücknahme des Asylantrags ist bis heute nicht erfolgt.

23

In der mündlichen Verhandlung vertrat die Klägerin zwar die Meinung, ein solcher Widerruf sei erfolgt. Sie legte zum Beleg dafür die Niederschrift der Zentralen Ausländerbehörde vom 9. März 2022 vor. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde ihr erklärt, dass zwischen dem Antrag auf freiwillige Ausreise bzw. der Erklärung der freiwilligen Ausreise einerseits und dem Asylantrag andererseits zu unterscheiden ist. Die Klägerin erklärte am 19. November 2021 zum einen, dass sie freiwillig in ihr Heimatland ausreisen will, und zum anderen, dass sie ihren Asylantrag zurücknimmt. Vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids ist in den Akten keine Erklärung der Klägerin zu finden, welche ihre Erklärungen vom 19. November 2021 betrifft. Lediglich hinsichtlich der freiwilligen Ausreise findet sich in der Niederschrift vom 9. März 2022 die Erklärung der Klägerin, dass sie den diesbezüglich gestellten Antrag zurückziehe, d.h. nicht mehr zu einer freiwilligen Ausreise bereit sei. Die Thematik der freiwilligen Ausreise ist aber für die Entscheidung über den Hauptantrag unerheblich. Bezüglich der Rücknahme der Rücknahme des Asylantrags findet sich weder in der Zeit vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids noch für den danach liegenden Zeitraum eine Erklärung der Klägerin.

24

Die Frage, ob ein wirksamer Widerruf der Rücknahme des Asylantrags vorliegt, bedarf folglich keiner weiteren Erörterung.

25

Da die Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens zu Recht erfolgte, fehlt die Grundlage für eine Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids als Folge der Rechtswidrigkeit der Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens.

26

Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unabhängig von der Verfahrenseinstellung finden sich nicht und wurden auch nicht vorgetragen.

27

Da die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist auf den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gesondert einzugehen.

28

Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt stellt sich der Hilfsantrag wieder als zulässig dar. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin die Niederschrift vom 9. März 2022 vor, aus welcher sich ergibt, dass sie nicht mehr freiwillig ausreisen möchte. Es droht ihr demnach die Abschiebung nach Griechenland.

29

Ohne diese neue Erklärung hätte ihr keine Abschiebung nach Griechenland mehr gedroht, denn sie wollte ja freiwillig in den Irak ausreisen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Griechenland wäre nicht erkennbar gewesen.

30

Auch der Hilfsantrag bleibt aber in der Sache erfolglos.

31

Die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

32

Im behördlichen Verfahren wurden zwar zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt, diese sind jedoch nicht mehr aktuell. Aktuelle ärztliche Atteste, geschweige denn den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genügende, liegen nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Krankheiten, welche ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tragen könnten, bestehen demnach nicht.

33

Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).

Kosten: §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG.