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VG·RN 6 K 22.2786·11.01.2023

Streitwertfestsetzung für Klage gegen Beseitigungsanordnung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Erledigung der Hauptsache, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren einstellte. Das Gericht nahm an, dass eine frühere Einigung auch die Kostentragung regelt und setzte die Kostenhälftung fest. Der Streitwert für die Klage gegen die Beseitigungsanordnung wurde nach § 52 GKG und Ziff. 9.5 Streitwertkatalog unter Zugrundelegung des umbauten Raums auf 13.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten je zur Hälfte; Streitwert auf 13.500 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Erledigung der Hauptsache, ist das Verfahren einzustellen, sofern keine anderweitigen verfahrensrechtlichen Gründe entgegenstehen.

2

Die Kostenentscheidung kann der gerichtlichen Annahme einer zwischen den Parteien getroffenen Einigung über die Kostentragung folgen; das Gericht darf die Kosten entsprechend dieser Einigung verteilen.

3

Bei Klagen gegen Beseitigungsanordnungen bemisst sich der Streitwert nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten; für Abrisskosten können gemäß Streitwertkatalog 20–30 EUR je m³ umbauten Raums zugrunde gelegt werden.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts sind projektspezifische Angaben, insbesondere der in den Bauantragsunterlagen ausgewiesene umbaute Raum, als sachliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Relevante Normen
§ GKG § 52§ 52 Gerichtskostengesetz (GKG)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 13.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten stimmen durch die am 30. November 2022 und 7. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.

2

Das Verfahren ist demnach einzustellen.

3

Es ist davon auszugehen, dass im gerichtlichen Vergleich vom 30. August 2022 im Verfahren RN 6 K 20.1232 eine Einigung auch hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens erfolgt ist, sodass die hier getroffene Kostenentscheidung einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung folgt.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei einer Beseitigungsanordnung als Streitwert der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (20 bis 30 EUR/m³ umbauten Raumes) empfohlen wird. Der umbaute Raum des Vorhabens beträgt laut der Bauantragunterlagen 674,23 m³, sodass ein Streitwert von 13.500,- EUR angemessen erscheint.