Streitwertfestsetzung, Kostenfolge, Verfahren, Billigkeit, Klage, Verwaltungsgerichtsordnung, Abtrennung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kostenrisiko, Gerichtskostengesetz, Beigeladene, GKG, Verfahrens, Beigeladenen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat die nach Abtrennung anhängige Klage zurückgenommen; das Verfahren wurde daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 2 VwGO; es wurde aus Billigkeitsgründen den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht die Klägerin belastet. Der Streitwert wurde nach § 52 GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt (47.854,50 EUR bis zur Abtrennung, danach 5.000,00 EUR).
Ausgang: Klage nach Rücknahme eingestellt; Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert vor und nach Abtrennung festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Klage nach Abtrennung zurückgenommen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kostenfolgen richten sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten einer beigeladenen Partei sind der zurücknehmenden Klägerin nicht aufzuerlegen, wenn die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit nicht am prozessualen Kostenrisiko beteiligt hat (Billigkeitsabwägung).
Die Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt nach § 52 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei Abtrennung von Verfahren ist für den abgetrennten Teil ein gesondert zu bestimmender Streitwert möglich, der vom ursprünglichen Streitwert abweichen kann.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens RN 6 K 22.173 auf 47.854,50 EUR, ab der Trennung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist nach Abtrennung des Verfahrens RN 6 K 22.173 mit der am 1. Februar 2022 bei Gericht protokollierten Erklärung zurückgenommen worden. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war daher das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich daher nicht am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG), unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.