Nicht statthafte Anhörungsrüge gegen Nichtabhilfebeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Nichtabhilfebeschluss, mit dem das Gericht mitteilte, dass ihrer Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werde. Das Gericht verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da nach §152a Abs.1 Satz2 VwGO gegen der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen keine Anhörungsrüge statthaft ist. Der Einzelrichter entscheidet; die Antragstellerin trägt die Kosten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da gegen einen Nichtabhilfebeschluss keine Anhörungsrüge statthaft ist
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Nichtabhilfebeschluss, der lediglich darüber informiert, dass einer Beschwerde nicht abgeholfen wurde und diese an das höhere Gericht weitergeleitet wird, ist die Anhörungsrüge nicht statthaft.
Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, fallen unter §152a Abs.1 Satz2 VwGO und können nicht mit einer Anhörungsrüge angegriffen werden.
Über eine Anhörungsrüge entscheidet der Einzelrichter, der die mit der Rüge angegriffene Entscheidung getroffen hat.
Ist die Anhörungsrüge nicht statthaft, ist sie nach §152a Abs.4 Satz1 VwGO als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO (gegebenenfalls i.V.m. spezialgesetzlichen Vorschriften).
Leitsatz
Gegen einen Nichtabhilfebeschluss, der ausschließlich der Information der Beteiligten darüber dient, dass der Beschwerde, auf die er sich bezieht, vom Gericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur abschließenden Entscheidung zugeleitet wird, ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vom 29. November 2021 im Verfahren RN 13 K 21.30716.
Das Gericht erließ am 17. November 2021 anlässlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 eine sitzungspolizeiliche Anordnung. Am 25. November 2021 ließ die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erheben. Am 29. November 2021 erließ das Gericht folgenden Beschluss: Der Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 17. November 2021 wird nicht abgeholfen, weil die Anordnung nach § 176 GVG unanfechtbar ist (vgl. Kimmel, in BeckOK, VwGO, Stand: 1. Januar 2021, § 55 VwGO, Rz 17a; Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 55 VwGO, Rz 13).
Mit Schriftsatz vom 29. November 2021, eingegangen am 30. November 2021, ließ die Antragstellerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. November 2021 erheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über die Anhörungsrüge entscheidet der Einzelrichter, da dieser die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 152 a, Rz 20; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 152 a VwGO, Rz 26).
Die Anhörungsrüge ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Der streitgegenständliche Beschluss des Gerichts vom 29. November 2021 stellt einen sog. Nichtabhilfebeschluss dar. Dieser Nichtabhilfebeschluss dient ausschließlich der Information der Beteiligten darüber, dass der Beschwerde, auf welche sich der Nichtabhilfebeschluss bezieht, vom Gericht nicht abgeholfen wurde und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur abschließenden Entscheidung zugeleitet wird (vgl. § 148 Abs. 2 VwGO). Der Nichtabhilfebeschluss stellt daher eine Entscheidung im Sinne des § 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO dar. Diese Vorschrift besagt, dass gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statthaft ist.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, 80 AsylG).