Rechtmäßigkeit einer Abschiebung nach Griechenland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff einen Bescheid an, der seinen Asylantrag wegen in Griechenland zuerkannter Flüchtlingseigenschaft als unzulässig behandelte und die Abschiebung dorthin androhte. Streitpunkt war, ob ihm in Griechenland wegen der Lebensbedingungen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen. Das VG verneinte eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und sah den Kläger als jung, gesund und nicht vulnerabel an; mit zumutbarer Eigeninitiative könne er existenzsichernde Mittel erlangen, ggf. mit Hilfe von NGOs. Auch aus der Corona-Pandemie und dem Familienaufenthalt in Deutschland ergaben sich keine Abschiebungshindernisse; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenland abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; hierfür gilt eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle.
Für anerkannte Schutzberechtigte ist eine Rückführung in den Schutzstaat regelmäßig zumutbar, wenn sie durch zumutbare Eigeninitiative und ggf. die Inanspruchnahme verfügbarer Hilfsangebote eine Situation extremer materieller Not vermeiden können.
Das Fehlen besonderer individueller Vulnerabilität bei einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Rückkehrer spricht gegen die Annahme einer Art.-3-EMRK-relevanten Gefährdung allein aufgrund allgemein schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Zielstaat.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr; allgemeine Risiken verdichten sich nur ausnahmsweise zu einem Abschiebungsverbot, wenn andernfalls der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden und nachvollziehbar belegt sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Bei einer Abschiebung nach Griechenland droht derzeit keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in dem sein Asylantrag u.a. als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde.
Der Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach seinen Angaben verließ er Syrien im Februar 2018 und reiste über die Türkei nach Griechenland ein. Von dort reiste er über Belgien etwa am 18.10.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.11.2019 einen Asylantrag.
Aufgrund eines EURODAC-Treffers ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 23.12.2019 um Übernahme des Klägers. Die griechischen Behörden verweigerten mit Schreiben vom 24.12.2019 die Übernahme, da dem Kläger bereits am 04.02.2019 die Flüchtlingseigenschaft in Griechenland zuerkannt sowie eine Aufenthaltserlaubnis von 04.02.2019 bis 03.02.2022 erteilt wurde.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland anerkannt worden sei. Er habe in einer Flüchtlingsunterkunft in Athen gelebt und zu Anfang auch Sozialleistungen erhalten. Die Zahlungen seien aber eingestellt worden und er habe die Unterkunft verlassen müssen. Das Leben in Griechenland sei schwierig gewesen. Es habe viele Konflikte gegeben und es herrsche Arbeitslosigkeit. Seine kranken Eltern befänden sich in Deutschland. Er wolle mit seiner Familie zusammenleben. Im Übrigen wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2020 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und es wurde ihm die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ferner wurde festgestellt, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Nr. 5). Der Asylantrag sei unzulässig. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei dem Kläger in Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Dies gehe aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 24.12.2019 hervor. Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt werde, werde er nicht materiell geprüft. Der Entscheidung stehe im Fall des Klägers nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.03.2019 (Az. C-297/17) entschieden habe, dass eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nur dann möglich sei, wenn der Kläger keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) zu erfahren. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. Es sei dem Kläger möglich, durch Eigeninitiative sowie im Bedarfsfalle durch Inanspruchnahme der offenstehenden staatlichen Leistungen zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not gerate. Das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit habe der Kläger nicht vorgetragen. Es hätte zudem dem Kläger oblegen, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger jedoch keine dahingehenden Bemühungen unternommen. Die humanitären Bedingungen in Griechenland, unter denen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, würden daher keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher lägen die Voraussetzungen für eine im Sinne des Art. 3 EMRK verursachte Verletzung durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur nicht vor. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.05.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Bei einer Rückführung nach Griechenland erhalte der Kläger - mit viel Glück - für einen kurzen Zeitraum eine Unterkunft zugeteilt. Diese sei jedoch nach einer Zeit zu räumen, so dass der Kläger dann im wahrsten Sinne des Wortes auf der Straße stehen werde. Wie PRO ASYL im Bericht vom 16.01.2020 „Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland“ ausführe, seien die Obdachlosenunterkünfte der Athener Stadtverwaltung hoffnungslos überlastet. Es bestünden lange Wartelisten. Auch die Beklagte führe immer wieder aus, dass griechische Staatsangehörige letztlich nur überleben könnten, weil sie von ihrem Familienverband aufgefangen und unterstützt werden würden. Der Kläger hingegen habe in dem streng orthodoxen Griechenland nichts zu erwarten. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die gegenwärtige Situation in Griechenland keine pauschalen Abschiebungen zulasse und es im Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Existenzsicherung der Betroffenen garantiert sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Zudem sei der Vater des Klägers in Deutschland als Flüchtling anerkannt.
Der Kläger lässt beantragen,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2020 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich Griechenland Abschiebungshindernisse betreffend den Kläger bestehen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid vom 15.03.2021 abgewiesen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.03.2021 rechtzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Asylakts, die Angaben des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 15.03.2021 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 07.05.2021 Bezug genommen.
Gründe
Da der Kläger rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat, gilt der Gerichtsbescheid vom 15.03.2021 als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage (§ 88 VwGO) ist zulässig aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 auch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Es liegen für den Kläger keine nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; EMRK) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland vor, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG. Ferner folgt das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO in den Entscheidungsgründen der Begründung des Gerichtsbescheids vom 15.03.2021.
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bietet keine Veranlassung für eine hiervon abweichende Entscheidung, da der Kläger keine neuen, relevanten Aspekte diesbezüglich vorgebracht hat. Beim Kläger handelt es sich um einen 24-jährigen, körperlich und geistig gesunden Mann. Einer Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und der eigenen elementaren Bedürfnisse in Griechenland steht - mit der zumutbaren Eigeninitiative - nichts entgegen. So schilderte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.05.2021, dass er bereits bei seinem vorangegangenen Aufenthalt Bemühungen zur Arbeitsfindung gezeigt hat. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr gelingen kann, bei weiterhin bestehender beharrlicher Eigeninitiative - auch unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen in Griechenland - eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, mit der er seine elementaren Bedürfnisse decken kann. Eine Rückführung nach Griechenland wäre für den Kläger zweifelsohne hart, käme aber keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich. Die hierfür erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nicht erreicht (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Wie bereits im Gerichtsbescheid vom 15.03.2021 ausführlich erörtert und gewürdigt, ist weder generell, noch im konkret-individuellen Fall des Klägers anzunehmen, dass in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift droht. Insoweit schließt sich das Gericht zahlreichen aktuellen Entscheidungen an, die das Vorliegen des Art. 3 EMRK in der Regel verneinen (vgl. z.B. VG Ansbach, U. v. 10.02.2021 Az. AN 17 K 18.50427; U. v. 14.01.2021 Az. AN 17 K 19.50797; VG München, B. v. 09.12.2020 Az. M 4 E 20.33162; zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung vgl. BayVGH, B. v. 16.02.2021 Az. 21 ZB 20.32392). Daher folgt das Gericht auch der dem Gericht von Seiten des Klägers ausdrücklich zugetragenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht, dass derzeit keine Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Griechenland zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.01.2021 Az. 11 A 1564/20.A und Az. 11 A 2982/20.A).
Soweit sich der Kläger auf seine - im Rahmen der Bundesamtsanhörung und der mündlichen Verhandlung geäußerten - Erfahrungen in Griechenland bezieht, entspricht dies aus Sicht des erkennenden Einzelrichters der allgemein schwierigen (wirtschaftlichen) Lage, die zumindest grundsätzlich auch die einheimische Bevölkerung trifft. Es ist von dem gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Kläger mit der zumutbaren Eigeninitiative zu erwarten, dass er sich im Falle einer Rückkehr selbst um seine Existenzsicherung in Griechenland kümmert und ihm dies als körperlich und geistig gesundem jungen Mann auch gelingen wird. Ihm können vorübergehend auch schwierige Verhältnisse zugemutet werden, zumal er in seiner Eigeninitiative nicht durch familiäre Zwänge oder Verpflichtungen eingeschränkt ist und sich damit vollständig der Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts widmen kann. So kann ihm auch die Aufnahme einer - gegebenenfalls informellen - Tätigkeit zugemutet werden, mit der er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ihm ist in der Anfangszeit auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder vorübergehend in informellen Strukturen zumutbar. Er kann sich zudem zur Unterstützung an Nichtregierungsorganisationen wenden. Dabei ist es auch zu erwarten, dass er sich nicht nur an die Nichtregierungsorganisationen im Flüchtlingscamp wendet, sondern sich gegebenenfalls auch um Unterstützung durch andere Organisationen bemüht. Besondere individuelle Umstände, die gerade im Falle des Klägers eine besondere Vulnerabilität begründen könnten, wurden vom Kläger nicht aufgezeigt. Es droht deshalb kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stehen dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit nimmt das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen des VG Ansbach in seinem Urteil vom 10.02.2021 (a.a.O.) Bezug und schließt sich ihnen an:
„Speziell im Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Europa stellt sich die Lage in Griechenland wie folgt dar:
Griechenland verzeichnet bei etwa 10,7 Millionen Einwohnern laut den Zahlen der Johns-Hop-kins-Universität von Mitte Januar bislang 145.179 Infektionen und 5302 Tote. Das Land hat zum Schutz der Bevölkerung vor dem Corona-Virus seit mehreren Monaten einen Lockdown verhängt, der u.a. auch die Schließung von Geschäften mit sich brachte. Seit dem 18. Januar 2021 sind allerdings die Geschäfte wieder geöffnet (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Artikel vom 18. Januar 2021, „Lockdown-Lockerung: Griechenland öffnet Geschäfte“, abrufbar unter https://www.rnd.de/themen/griechenland/). Nach Angaben des Vize-Regierungschefs Georgiadis sind derzeit die Hälfte der griechischen Intensivbetten belegt (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Artikel vom 18. Januar 2021 a.a.O.).
In wirtschaftlicher Hinsicht führte das Corona-Virus und der staatliche angeordnete Lockdown zu einem Einbruch der griechischen Wirtschaft im dritten Quartal 2020 von 11,7%. Im wirtschaftlich bedeutsamen Tourismus-Sektor, der im Jahr 2019 noch ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes beigetragen hatte, gingen die Urlauberzahlen 2020 um 80% zurück. Im Jahr 2021 erwartet die Regierung statt eines Zuwachses beim Bruttoinlandsprodukt von 7,5% nur noch ein Plus von 4,8%. Um den Folgen des Coronabedingten Wirtschaftseinbruchs zu begegnen, stellte der griechische Staat im Jahr 2020 23,9 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung und plant diese im Jahr 2021 um weitere 7,5 Milliarden Euro zu erhöhen. Trotz der hohen Schuldenquote von 209% des Bruttoinlandsproduktes ist die Finanzierung des griechischen Staates wegen eines Liquiditätspuffers von 30 Milliarden Euro derzeit nicht in Gefahr (Redaktionsnetzwerk Deutschland, Artikel vom 25. Dezember 2020, „Corona wirft Griechenland weit zurück“, abrufbar unter https://www.rnd.de/politik/corona-wirft-griechenland-weit-zuruck-HJYQGCXHSBGL5GKDIHFW4AOQIQ.html).
(…) Zwar ist nach den oben unter 2. b) bb) aufgeführten Erkenntnismitteln von einem wirtschaftlichen Einbruch insbesondere im Tourismussektor infolge der Corona-Pandemie in Griechenland auszugehen, was die Arbeitsmarktchancen für anerkannte zurückkehrende Schutzberechtigte mindert, da gerade die Tourismusbranche Einstiegsmöglichkeiten auch für gering Qualifizierte bietet. Allerdings wird für das Jahr 2021 immerhin noch mit einem, wenn auch nach unten korrigiertem Wachstum der griechischen Wirtschaft gerechnet, was darauf schließen lässt, dass nicht sämtliche Wirtschaftsbereiche derartige Einbußen aufweisen wie die Tourismusbranche. Der griechische Staat ist diesbezüglich auch nicht untätig geblieben, sondern hat für 2020 Wirtschaftshilfen von knapp 24 Milliarden Euro bereitgestellt - eine angesichts eines Bruttoinlandsproduktes im Jahr 2020 von 183 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/Eu-ropa/DE/Staat/EU-Staaten/Griechenland.html) erhebliche Summe - und ist trotz der angespannten Haushaltslage weiter finanziell handlungsfähig.“
Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Klägers bei einer Rückführung nach Griechenland nicht vor. Da es hier an einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt, wäre die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise nur dann unbeachtlich, wenn der Ausländer ansonsten sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, B. v. 14.11.2007 Az. 10 B 47/07 m.w.N.), was hier nicht erkennbar ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Vom Kläger wurden aber keine relevanten Erkrankungen nachvollziehbar belegt. Er ist ausweislich der eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2021 gesund.
Dass sich die Familienangehörigen des Klägers in Deutschland aufhalten, steht einer Rückführung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit kann auch auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen werden, § 84 Abs. 4 VwGO (vgl. auch BayVGH, B. v. 03.02.2015 Az. 15 ZB 15.30038 m.w.N.).
Die Klage gegen Nr. 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Das Bundesamt durfte eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlassen, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. In dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war (hier Griechenland). Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG grundsätzlich eine Woche.
Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1, 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).