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VG·M 9 SN 21.4908·06.04.2022

Verschattung von ebenerdig angebrachten Solarmodulen auf Nachbargrundstück

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung ihres Nachbarn mit der Rüge von Nachbarrechtsverletzungen und Verschattung ihrer ebenerdigen Solarmodule. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Hauptsache erfolglos blieb und keine erhebliche nachbarrechtliche Beeinträchtigung vorliegt. Verschattung sei nur bei Sonnenuntergang relevant und durch Selbsthilfemaßnahmen vermeidbar; das Gebot der Rücksichtnahme begründet keinen generellen Abwehranspruch gegen Wohnbebauung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die Klage in der Hauptsache keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

2

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet in einem Wohngebiet keinen allgemeinen Anspruch des Nachbarn, fremde Wohnbebauungen zu verhindern, sofern keine spezifischen nachbarrechtlichen Beeinträchtigungen vorliegen.

3

Eine Verschattung von ebenerdig angebrachten Solar-/Photovoltaikmodulen durch Nachbarbebauung begründet nur dann einen schutzwürdigen Abwehranspruch, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist und nicht durch zumutbare Selbsthilfemaßnahmen vermeidbar ist.

4

Baugrenzen und Befreiungen hiervon entfalten nachbarschützende Wirkung nur insoweit, als sie das konkret betroffene Nachbargrundstück räumlich betreffen; anders gelagerte Grenzziehungen begründen keinen Anspruch.

Relevante Normen
§ BauGB § 30, § 32§ BauNVO § 15§ 80a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog

Leitsatz

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt in einem Wohngebiet keinen Abwehranspruch gegen eine Wohnbebauung auf den Nachbargrundstücken, weil die eigenen Solarmodule ebenerdig angebracht wurden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Der Beigeladene zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung.

2

Zur Vorgeschichte und den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil der Kammer im Verfahren M 9 K 21.3076 Bezug genommen.

3

Mit Schriftsatz vom …9.2021 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin gem. § 80a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9.6.2021

5

(M 9 K 21.3076) anzuordnen.

6

Die Baugenehmigung für den Nachbarn sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Es gelte der Bebauungsplan Nr. 20 1. Änderung ohne Berücksichtigung der 2. Änderung. Notwendige Befreiungen von diesem Bebauungsplan 1. Änderung seien anders als im Vorbescheidsverfahren zu Unrecht nicht erteilt worden. Der Bescheid verhalte sich nicht zu einem etwaigen Drittschutz zugunsten der Antragstellerin, da mangels Wirksamkeit der 2. Änderung der Bebauungsplan die 1. Änderung gelte und die danach erforderliche Befreiung wegen Überschreitung der nördlichen Baugrenze von 4,50 m fehle und dies nachbarliche Interessen verletze.

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Der Antragsgegner beantragte,

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Antragsablehnung.

9

Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und Nachbarrechtsverletzungen lägen unabhängig von der Wirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans nicht vor.

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Der Bevollmächtigte der beigeladenen Gemeinde beantragte,

11

Antragsablehnung.

12

Nachbarrechte seien keine verletzt.

13

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, die Niederschrift über Augenschein und mündliche Verhandlung sowie auf die Entscheidung und die Akten im Verfahren M 9 K 21.3076 verwiesen.

II.

14

Der Antrag hat keinen Erfolg.

15

Mit Urteil vom 6.April 2022 wurde die Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung abgewiesen (M 9 K 21.3076). Auf die Entscheidung wird umfänglich verwiesen.

16

Da die Klage keinen Erfolg hatte, war auch die aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nicht anzuordnen.

17

Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 20, 2. Änderung ebenso wenig ankommt, wie auf die Gültigkeit des Bebauungsplans 20, 1. Änderung, da durch den Neubau eines Wohnhauses in einem Wohngebiet keine Nachbarrechte verletzt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht ansatzweise betroffen.

18

Die Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 20, 2. Änderung sind eingehalten. Von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 20,1. Änderung, Richtung Norden wurde bereits durch den Vorbescheid vom 12. März 2020 für zwei Einfamilienhäuser auf der damals noch ungeteilten FlNr. 1493 befreit; auf das Urteil vom 6. April 2022, mit dem die Klage der Klägerin dagegen abgewiesen wurde, wird dazu verwiesen (M 9 K 20.1379). Im Übrigen haben die Baugrenzen nach Norden keine nachbarschützenden Wirkungen, auf die sich die Klägerin berufen könnte, da ihr Grundstück nicht dort, sondern im Osten angrenzt. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gibt keinen Anspruch des Nachbarn darauf, ob und welche Befreiungen für fremde Bauvorhaben erteilt werden, solange eigene Nachbarrechte nicht berührt werden.

19

Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 20 - wofür keine Anhaltspunkte bestehen - werden durch die Baugenehmigung ebenfalls keine Nachbarrechte beeinträchtigt. Es gibt keinen Rechtsanspruch des Grundstücksnachbarn darauf, dass nebenan nicht ebenfalls ein Wohnhaus gebaut wird. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin werden eingehalten. Die geltend gemachte Verschattung der Solar/Photovoltaikmodule, die sich in Höhe des Erdbodens in ca. 5,00 m Entfernung von der gemeinsamen Grenze befinden, ist zum einen nach dem Verschattungsgutachten im Vorbescheidsverfahren nur bei Sonnenuntergang der Fall und zum anderen durch Selbsthilfemaßnahmen zu verhindern. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt in einem Wohngebiet keinen Abwehranspruch gegen eine Wohnbebauung auf den Nachbargrundstücken, weil die eigenen Solarmodule ebenerdig angebracht wurden.

20

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) trägt, da diese sich anders als der Beigeladenen zu 1) durch die Stellung des Ablehnungsantrags ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

21

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.