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VG·M 9 K 24.1886·17.03.2025

Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene zu 1 beantragte die Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 11.02.2025 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 118 VwGO. Streitgegenstand war die vertauschte Benennung der Beigeladenen. Das Gericht gab der Berichtigung statt und korrigierte die Namen, da sich aus der Aktenlage und dem Kostenausspruch eindeutig das Gewollte ergab. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrum gemäß § 118 VwGO stattgegeben; Namen der Beigeladenen berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von dem erlassenden Gericht zu berichtigen.

2

Eine Unrichtigkeit ist offenbart, wenn das Abweichen des Erklärten vom Gewollten sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder den Vorgängen bei Erlass für jeden Dritten ohne Weiteres feststellen lässt.

3

Auch das Rubrum und die Parteibenennung einer Entscheidung können berichtigt werden, wenn sich aus der Gesamtschau der Gerichts- und Behördenakten eindeutig ergibt, welche Benennung gewollt war.

4

Der Berichtigungsbeschluss kann vom Berichterstatter ergehen; ein solcher Berichtigungsbeschluss ist, wie der zugrundeliegende Beschluss, unanfechtbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 118§ VwGO § 122 Abs. 1§ 118 VwGO§ 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Rubrum des Beschlusses vom 11. Februar 2025 wird dahingehend berichtigt, dass es bei beigeladen zu 1. „H. B. “ anstelle „Markt G. “ und bei beigeladen zu 2. „Markt G. “ anstelle „H. B. “ heißen muss.

Gründe

1

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag des Beigeladenen zu 1. vom … Februar 2025 gemäß § 118 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit.

2

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von dem Gericht, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat, zu berichtigen. Gleichgültig ist dabei, welcher Bestandteil der Entscheidung betroffen ist (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 118 Rn. 3). Eine Unrichtigkeit, d.h. das Abweichen des Erklärten vom Gewollten, ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung auch für jeden Dritten ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.2009 – 7 B 10.09 – juris Rn. 21; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 118 Rn. 3 f.).

3

Bei dem Rubrum des Beschlusses vom 11. Februar 2025 handelt es sich um eine derartige offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Benennung der Beigeladenen. Aus einer Gesamtschau des Inhalts der Gerichts- und Behördenakten, insbesondere aus der Tenorierung der Kostentragung in Nr. 2 des Beschlusses vom 11. Februar 2025 und dem Beiladungsbeschluss vom 17. April 2024, ergibt sich ohne Weiteres und zweifelsfrei, dass mit dem Beigeladenen zu 1) Herr H. Badmann und mit der Beigeladenen zu 2) der Markt G. gemeint ist. Bei dem bisherigen Rubrum des Beschlusses vom 11. Februar 2025 handelt es sich daher offensichtlich um eine versehentlich falsche Benennung der Beigeladenen.

4

Der Berichtigungsbeschluss ergeht durch den Berichterstatter, da dieser auch den Einstellungsbeschluss nebst Kostenausspruch erlassen hat.

5

Dieser Beschluss ist wie der Einstellungsbeschluss selbst unanfechtbar.