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VG·M 9 K 22.3779, M 9 K 23.335·26.01.2023

Trennung von Verfahren, Einstellung wegen Klagerücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht ordnet die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 2 aus M 9 K 22.3779 an, weil der Kläger zu 2 die Klage zurückgenommen hat. Das abgetrennte Verfahren M 9 K 23.386 wird gemäß §92 Abs.3 VwGO wegen Klagerücknahme eingestellt; die Kosten trägt der Kläger nach §155 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wird nach §52 Abs.2 GKG festgesetzt. Die Anordnungen sind unanfechtbar.

Ausgang: Das abgetrennte Verfahren M 9 K 23.386 wurde aufgrund der Klagerücknahme eingestellt; die Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 93 Satz 2 VwGO mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche zur ökonomischeren Verfahrensführung in getrennten Verfahren verhandeln und entscheiden.

2

Die Rücknahme der Klage führt nach § 92 Abs. 3 VwGO zur Einstellung des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.

4

Anordnungen über die Abtrennung von Verfahren sowie Entscheidungen über die Einstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO sind unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO, § 146 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 93 S. 2§ VwGO § 92 Abs. 3§ 93 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO

Tenor

I. Das Verfahren des Klägers zu 2. aus dem Verfahren M 9 K 22.3779 wird abgetrennt und erhält das Az.: M 9 K 23.386.

II. Das Verfahren M 9 K 23.386 wird eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens M 9 K 23.386 trägt der Kläger.

IV. Der Streitwert im Verfahren M 9 K 23.386 wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Trennung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Vorliegend sind sachliche Gründe der ökonomischeren Verfahrensgestaltung gegeben, die für die Trennung sprechen, da der Klägerbevollmächtigte für den Kläger zu 2. im Verfahren M 9 K 22.3779 die Klage zurückgenommen hat und das Verfahren damit insoweit eingestellt werden kann.

II.

2

Die Klagepartei im Verfahren M 9 K 23.386 hat ihre Klage mit der am 23. Januar 2023 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog

4

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Trennung der Verfahren und der Einstellung des Verfahrens unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO bzw. § 146 Abs. 2 VwGO.