Erfolglose Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung ablehnenden Gerichtsbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Erteilung einer Baugenehmigung für Erweiterung eines Lichtschachts und den Einbau von Terrassen. Ein früherer Gerichtsbescheid hatte die Klage wegen Unvereinbarkeit mit dem Bebauungsplan (Grundflächenzahl, Baugrenzen, Einfriedung) abgewiesen. Die Kläger beantragten mündliche Verhandlung, brachten aber keine neuen substantiierten Einwendungen vor. Das Verfahren wurde dem Gerichtsbescheid folgend abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gibt ein Gerichtsbescheid in seinen Gründen eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vortrag wieder, kann das Gericht in seinem Urteil auf die Gründe des Gerichtsbescheids Bezug nehmen, wenn dem nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Ein Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen, wenn die Partei fristgerecht mündlich Verhandlung nach § 84 Abs. 3 VwGO beantragt.
Erhebt der Kläger in der Begründung keine inhaltlich neuen oder substantiierten Einwendungen gegen die Ausführungen des Gerichtsbescheids, bedarf die Entscheidung keiner weitergehenden Begründung nach § 84 Abs. 4 VwGO.
Ein Anspruch auf Befreiung von Vorgaben des Bebauungsplans wegen einer geringfügigen Überschreitung ist nur dann zu bejahen, wenn hierfür konkrete rechtliche oder tatsächliche Anknüpfungspunkte substantiiert vorgetragen werden.
Leitsatz
Setzt sich ein Gerichtsbescheid in seinen Gründen ausführlich mit dem Vortrag auseinander und wird dem nicht substantiiert entgegengetreten, kann im Urteil auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen werden.(Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2020 wurde die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lichtschachtes sowie des Einbaus von Terrassen auf dem Grundstück FlNr. …, bereits bebaut mit einem Einfamilienhaus, abgewiesen, da das Vorhaben weder mit dem geltenden Bebauungsplan Nr. 103 A/2006 noch mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 103 B/2012 hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Baugrenzen und der Einfriedung vereinbar sei.
Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung, stellte erstmals einen Antrag und begründete die Klage.
Hinsichtlich des weiteren Tatbestands wird auf die Begründung des Gerichtsbescheids Bezug genommen; die Klagebegründung enthält inhaltlich kein neues Vorbringen.
Der Beklagte hat sich nicht erneut geäußert.
Ergänzend wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Der Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen, da der Bevollmächtigte der Kläger fristgemäß mündliche Verhandlung beantragt hat, § 84 Abs. 3 VwGO.
Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung folgt das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheids vom 14. Juli 2020. Ergänzend gilt:
Weder im Klagebegründungsschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger etwas inhaltlich Neues vorgetragen, das zu einer anderen Entscheidung führen würde. Der Gerichtsbescheid setzt sich in seinen Gründen ausführlich mit der Überschreitung der zulässigen Grundfläche unter Berücksichtigung von Hauptgebäude, Garagen und Stellplätzen mit Zufahrt, Lichtschacht und Terrassen auseinander. Der Vortrag der Kläger tritt dem nicht substantiiert entgegen. Ein Anspruch auf Befreiung wegen einer geringfügigen Überschreitung oder eines von der Klägerseite so bezeichneten Bebauungsplanumgriffs ist nicht erkennbar. Einer weiteren Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, § 84 Abs. 4 VwGO.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die beigeladene Gemeinde ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt, da sie keinen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.