Erfolglose Anträge auf Protokollergänzung und Tatbestandsberichtigung
KI-Zusammenfassung
Der Bevollmächtigte beantragte nach der mündlichen Verhandlung die Ergänzung des Protokolls und die Berichtigung des Tatbestands. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil Ergänzungen nach Schluss der Verhandlung unzulässig sind und die beantragten Ergänzungen nicht entscheidungserheblich waren. Das Protokoll enthält den wesentlichen Kern der Verhandlung und war nicht unrichtig.
Ausgang: Anträge auf Protokollergänzung und Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen; Voraussetzungen nach VwGO/ZPO nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nach deren Schluss ist unzulässig.
Eine Protokollergänzung kommt nur in Betracht, wenn Pflichtangaben oder wesentliche Verhandlungsvorgänge fehlen; eine knappe Wiedergabe des Wesentlichen genügt.
Der Tatbestand ist nur mit entscheidungserheblichen Umständen zu ergänzen; nicht entscheidungserhebliches Vorbringen gehört nicht in den Tatbestand (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Die Abwesenheit eines Bevollmächtigten vom Termin begründet für sich keinen Anspruch auf Nachtrag oder Berichtigung des Protokolls, wenn der in der Verhandlung Anwesende nicht widersprach.
Leitsatz
Ergänzungen des Protokolls der mündlichen Verhandlung sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Nicht entscheidungserhebliches Vorbringen muss grundsätzlich nicht in den Tatbestand aufgenommen werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
Mit Schriftsätzen vom 10. März 2021 und 26. April 2021 beantragte der Bevollmächtigter des Beigeladenen zu 1) im Verfahren M 9 K 18.3542, Niederschrift und Urteil vom 26. Februar 2021, Protokollergänzung und Tatbestandsberichtigung. Auf die umfangreichen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schriftsätzen vom 30. April 2021 und vom 20. Mai 2021 Stellung, auf die verwiesen wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.Februar 2021 Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Protokollergänzung vom 10.März 2021 war abzulehnen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
Eine Ergänzung des Protokolls ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig; auf die Erläuterungen dazu im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30.April 2021 wird verwiesen.
Die gewünschte Berichtigung durch Ergänzung des Protokolls betrifft keine Pflichtangaben oder wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, § 160 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, und war nicht entscheidungserheblich. Das Protokoll ist im Übrigen nicht unrichtig, da eine knappe sprachliche Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge genügt und hier der wesentliche Kern der Erörterung der baurechtlichen Situation des klägerischen Grundstücks aufgenommen wurde. Das Protokoll wurde laut diktiert und der in der Verhandlung anwesende Bevollmächtigte hat nicht widersprochen oder auf eine Aufnahme in oder Änderung des Protokolls hingewirkt, §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO. Die Tatsache, dass ein anderer Bevollmächtigter der Kanzlei, der nicht im Termin dabei war, den Antrag auf Ergänzung des Protokolls gestellt hat, ändert daran nichts.
2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung war abzulehnen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 119 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 20 Mai 2021 Bezug genommen. Die beantragten umfangreichen Ergänzungen sind nicht entscheidungserheblich und gehören damit nicht in den Tatbestand, der den Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt wiedergeben soll, § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Die Anträge waren daher abzulehnen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.