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VG·M 8 K 24.3325·31.03.2025

Feststellungsklage, Subsidiarität (verneint), Feststellungsinteresse, Denkmaleigenschaft (verneint), Geschichtliche Bedeutung (verneint), „Mädchenzimmer“, Künstlerische Bedeutung (verneint)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin begehrte per Feststellungsklage die Klärung, dass ihr 1936/37 errichtetes Wohnhaus kein Denkmal sei, nachdem es in die bayerische Denkmalliste aufgenommen worden war. Das VG hielt die Feststellungsklage für zulässig; weder § 43 Abs. 2 VwGO (Subsidiarität) noch fehlendes Feststellungsinteresse standen entgegen. In der Sache verneinte das Gericht die Denkmaleigenschaft, weil weder geschichtliche noch künstlerische Bedeutung hinreichend dargelegt und nachvollziehbar belegt seien. Insbesondere begründeten „Mädchenzimmer“-Bezeichnung, Person des Bauherrn, Alter und schlichte Mischform aus traditionellen und modernen Elementen keine besondere Dokumentations- oder Gestaltungsqualität.

Ausgang: Der Feststellungsklage wurde stattgegeben; das Gebäude wurde nicht als Denkmal i.S.d. Art. 1 BayDSchG eingestuft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist statthaft, wenn mit ihr das Nichtbestehen der Denkmaleigenschaft eines konkreten Gebäudes als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis geklärt werden soll, aus dem gesetzliche Pflichten und Genehmigungsvorbehalte folgen.

2

Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO schließt eine Feststellungsklage nicht aus, wenn andere Klagearten die Denkmaleigenschaft nicht zwingend abschließend klären und die Feststellung für die Disposition über künftige Vorhaben vorgreiflich ist.

3

Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Eigentümers gegenüber der Denkmalschutzbehörde durch Wegfall denkmalrechtlicher Pflichten und Beschränkungen zu verbessern.

4

Die Eintragung in die Denkmalliste hat im bayerischen Denkmalschutzrecht keine konstitutive Wirkung; die Denkmaleigenschaft besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 BayDSchG erfüllt sind.

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Geschichtliche oder künstlerische Bedeutung i.S.d. Art. 1 BayDSchG setzt eine besondere Eignung zur Dokumentation historisch oder gestalterisch Relevanten voraus; bloßes Alter, weitgehend erhaltene Ausstattung oder einzelne Planbezeichnungen genügen hierfür nicht ohne nachvollziehbare fachliche Herleitung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 43 Abs. 1, Abs. 2§ BayDSchG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2§ 43 Abs. 2 VwGO§ Art. 1 BayDSchG§ Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG§ 43 Abs. 1 VwGO

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Gebäude D …str. 31, FlNr. … Gemarkung … nicht um ein Denkmal handelt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Denkmaleigenschaft des Gebäudes D …str. 31, FlNr. … Gemarkung …, welches im Eigentum der Klägerin steht. Bei diesem handelt es sich um ein Einfamilienhaus, welches in den Jahren 1936/1937 errichtet wurde (im Folgenden: „Gebäude“)

2

Wie der Eigentümerin durch Schreiben vom 30. April 2024 mitgeteilt wurde, wurde das Gebäude auf der Grundlage einer Beurteilung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (im Folgenden: „Landesamt“) vom 26. April 2024 in die Denkmalliste eingetragen. Es ist dort unter der Nummer … mit folgender Kurzbeschreibung genannt:

3

„Wohnhaus, zweigeschossiger verputzter Satteldachbau ohne Dachüberstand mit gartenseitig überdachtem Balkon und straßenseitig vorkragendem mächtigen Kaminabzug, in modern beeinflussten Heimatstilformen, von Robert Seitz, 1936/37; Einfriedung mit Mönch-Nonne Abdeckung, gleichzeitig.“

4

In der vorgenannten Beurteilung des Landesamts vom 26. April 2024 wird unter anderem ausgeführt, dass Bauherr des Gebäudes … … … sei. Auffallende Merkmale des Gebäudes seien der mächtige Kaminabzug an der Ostfassade sowie das um die Ecke geführte Fensterelement im Erdgeschoss an der Südostecke. Im Inneren sei eine nahezu vollständig erhaltene Ausstattung zu erkennen. Unter anderem werden in diesem Zusammenhang funktionstüchtige Handkurbeln zum Betätigen der Fensterläden, Fischgrätparkett und Parkett in Quadratform, Klinkerboden sowie eine Holztreppe mit kanneliertem Treppenpfosten genannt (Aufzählung nicht abschließend). Zur Begründung der Denkmaleigenschaft wird zum einen auf die geschichtliche Bedeutung verwiesen. Das Gebäude sei ein bedeutendes Zeugnis für ein von einem ranghohen Militärmitglied in Auftrag gegebenes Einfamilienhaus. Der Bauherr habe verschiedene Positionen im Militär bekleidet. Zuletzt sei er ab Mai 1933 bis zu seinem Ruhestand im Juni 1933 Oberst der Bayerischen Landespolizei gewesen. Ferner sei das Gebäude ein bedeutendes Zeugnis für die Wohnkultur in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre in … Zur künstlerischen Bedeutung führt das Landesamt aus, dass in dem Gebäude sachlich-moderne Architekturformen verwirklicht seien. Unter anderem der Satteldachbau ohne Dachüberstand, das abgeschleppte Dach und die Eckverglasung seien sachlich-moderne Gestaltungselemente. Die sachlich-moderne Architekturgestaltung sei für den Entstehungszeitraum untypisch, da während der NS-Diktatur üblicherweise in traditionellen Formen gebaut wurde. Das Gebäude sei durch seine Gestaltung ein bedeutender Vertreter der gemäßigten Moderne. Für diese Hintergründe spreche auch, dass das Gebäude von … … als Architekten geplant worden sei. Dieser sei für einen traditionellen Architekturstil bekannt gewesen und habe in … Wohnhäuser in traditionellem Stil geplant. Die sachlich-modernen Elemente des Gebäudes gingen daher vermutlich auf den persönlichen Wunsch des Bauherrn zurück.

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Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben und beantragt zuletzt,

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Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Wohnhaus in der D …straße 31 in … … (Fl.Nr. …, Gmkg. …) nicht um ein Denkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes handelt.

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Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig. § 43 Abs. 2 VwGO stehe nicht entgegen, da keine andere Klageart für das Rechtsschutzbegehren zur Verfügung stehe. Hintergrund des Verfahrens sei, dass der Klägerin bei Erwerb des Grundstücks vonseiten der Verkäufer garantiert worden sei, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handle. In Bezug auf die Denkmaleigenschaft sei auch seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit einem im Jahre 2022 eingereichten Vorbescheidsantrag damals noch signalisiert worden, dass das geplante Vorhaben denkmalpflegerisch ohne Einwand sei. Die Klägerin sei aus diesen Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handle.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Die Klage sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGO wegen Subsidiarität bereits unzulässig. Die Frage der Denkmaleigenschaft könne in einem parallel beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren gegen einen Vorbescheid, in dem die Inaussichtstellung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis abgefragt sei, geklärt werden. Das Gebäude sei ein Denkmal im Sinne des Art. 1 BayDSchG. Ihm komme geschichtliche Bedeutung zu. Das Gebäude sei aufgrund seiner nahezu vollständig überlieferten bauzeitlichen Substanz und Ausstattung ein Zeugnis des Bauens und der Wohnkultur in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre. Außerdem sei das Gebäude auch künstlerisch von Bedeutung, da es aufgrund seiner Kombination traditioneller und sachlich-moderner Bauformen ein Vertreter der gemäßigten Moderne sei. Im Übrigen werde auf die Begründung des Landesamts vom 26. April 2024 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

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Bei dem Gericht sind weitere Verfahren mit Bezug zu dem streitgegenständlichen Gebäude anhängig. Eines der Verfahren wird bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 22.5566 geführt und betrifft einen im Jahr 2022 beantragten und mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 weitgehend negativ beantworteten Vorbescheid zum Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes und Neubaus eines Mehrfamilienhauses auf den FlNr. … und … jeweils Gemarkung … Ein weiteres Verfahren wird bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 24.3251 geführt und betrifft einen im Jahr 2023 beantragten und sodann mit Bescheid vom 6. Mai 2024 in weiten Teilen negativ beantworteten Vorbescheid zum Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes und Neubau zweier Mehrfamilienhäuser auf den FlNr. … und … jeweils Gemarkung … In beiden Vorbescheiden wurde unter anderem die Frage gestellt, ob für das Vorhaben eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in Aussicht gestellt werde. Diese Frage wurde jeweils negativ beantwortet und in den vorbeschriebenen Klagen angegriffen. Über die Klagen wird parallel zu diesem Verfahren entschieden. Zudem war ein weiteres Verfahren über die Feststellung der Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes unter dem Aktenzeichen M 8 K 24.2510 anhängig. Diese gegen den Freistaat Bayern gerichtete Klage wurde auf Anregung des Gerichts zurückgenommen.

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Das Gericht hat am 31. März 2025 Beweis erhoben durch Augenschein. Auf das Protokoll hierzu und zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 22.5566, M 8 K 24.2510 und M 8 K 24.3251 Bezug genommen.

Gründe

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die allgemeine Feststellungsklage statthaft (1.1), der Grundsatz der Subsidiarität steht der Klage nicht entgegen (1.2) und die Klägerin hat ein besonderes Interesse an der Feststellung (1.3).

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1.1 Die Klage ist statthaft, da die Klägerin mit der Feststellung, dass das Gebäude D.str. 31 kein Denkmal i.S.v. Art. 1 BayDSchG ist, die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, U. v. 23.1.1992 – 3 C 50/89 – juris Rn. 29 m.w.N.). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 38.09 – BVerwGE 136, 75, juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus der Denkmaleigenschaft folgen zahlreiche gesetzliche Pflichten, unter anderem die in Art. 4 BayDSchG geregelte Erhaltungspflicht, die Pflicht zur denkmalgerechten Nutzung (Art. 5 BayDSchG) sowie zahlreiche Genehmigungsvorbehalte (Art. 6 BayDSchG). Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Denkmaleigenschaft möchte die Klägerin mithin geklärt wissen, dass die vorgenannten Vorschriften auf ihr Gebäude D.str. 31 keine Anwendung finden. Eben dies ist zwischen den Beteiligten streitig.

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1.2 Der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der der Klägerin zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das ihrem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2014 – 6 C 8.13 – juris Rn. 13).

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Gemessen daran kann die Klägerin nicht auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids bzw. einer Baugenehmigung verwiesen werden. Erstens führt eine solche Klage nicht zwangsläufig eine abschließende Klärung der Denkmaleigenschaft herbei. Eine Baugenehmigung kann grundsätzlich auch aus anderen Gründen versagt oder aber erteilt werden, wenn den Anforderungen des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. So verhält es sich insbesondere in den beiden parallel geführten Verfahren M 8 K 22.5566 und M 8 K 24.3251, in denen die Klägerin auf Erteilung zweier verschiedener Vorbescheide klagt. In beiden Vorbescheiden ist lediglich die Inaussichtstellung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Vorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG abgefragt. Dies betrifft lediglich Maßnahmen an baulichen Anlagen, die sich in der Nähe von anderen Denkmälern befinden. Die Frage, ob es sich bei dem Gebäude der Klägerin selbst um ein Denkmal handelt, kann in diesem Zusammenhang nicht geklärt werden. Zweitens ist gerade die Frage der Denkmaleigenschaft vorgreiflich und von besonderer Bedeutung dafür, ob die Klägerin den Aufwand eines Bauantrags auf sich nimmt und welches Vorhaben sie gegebenenfalls zur Genehmigung stellt. Vor diesem Hintergrund stellt in diesem Fall gerade die Feststellungsklage den wirkungsvollsten Rechtsschutz bereit.

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1.3 Ferner liegt auch das gem. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.1990 – 7 B 71.90 – juris Rn. 4). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des jeweiligen Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. stRspr BVerwG, U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – juris Rn. 28; U.v. 16.3.2016 – 6 C 66.14 – juris Rn. 16; U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – juris Rn. 20; B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 13). Die Klägerin kann durch die Klage eine Verbesserung ihrer Rechtsposition gegenüber der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, deren Trägerin die Beklagte ist, erreichen, da die aus der Denkmaleigenschaft folgenden Pflichten und Beschränkungen für das klägerische Gebäude dann keine Anwendung finden.

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2. Die Klage ist auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich nicht um ein Denkmal im Sinne von Art. 1 BayDSchG.

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Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind Denkmäler von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Ein Unterfall des Denkmals ist das Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG. Danach sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Art. 1 Abs. 1 BayDSchG bezeichneten Bedeutung.

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Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17). Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – juris Rn. 18) und körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände zu bewahren und die Zerstörung historischer Substanz zu verhindern (vgl. OVG NW, U.v. 26.08.2008 – 10 A 3250/07 – juris Rn. 45). Es genügt also nicht, wenn das Gebäude – wie jedes alte Haus – eine Geschichte hat oder irgendeinen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Aspekt aufweist (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17).

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Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456). Für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft kommt nach ständiger Rechtsprechung der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu (BayVGH, U.v. 18.10.2022 – 1 B 21.672 – juris Rn. 20). Hierbei handelt es sich gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG um eine staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten haben (BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 45). Dabei ist das Gericht rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamts gebunden. Das Gericht hat deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27).

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Auf die Eintragung des Bauwerks in die Denkmalliste kommt es nicht an. Wenn die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit belegt werden können, besteht in Bayern die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes, nicht kraft eines Eintrages in die Denkmalliste. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG sollen die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler nur nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden, die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt aber nicht mit konstitutiver Wirkung (BayVGH, B.v. 20.7.2023 – 2 NE 23.1159 – juris Rn. 23; zur rein deklaratorischen Wirkung der Eintragung siehe auch Spennemann in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 2 Rn. 4).

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Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben hält das Gericht die Ausführungen des Landesamts trotz des besonderen Gewichts der Stellungnahme des Landesamts nicht für tragfähig. Die vom Landesamt für die Bejahung der Denkmaleigenschaft vorgetragenen fachlichen Argumente sind zum Teil mangels Erläuterung nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht ausreichend. Die Erläuterungen beschränken sich darauf, einzelne geschichtliche oder künstlerische Aspekte zu nennen, sie legen aber nicht dar, inwiefern das Gebäude in besonderer Weise geeignet wäre, geschichtlich oder künstlerisch Relevantes zu dokumentieren.

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2.1 Dem Gebäude kommt keine geschichtliche Bedeutung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG zu.

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2.1.1 Geschichtliche Bedeutung ist gegeben, wenn ein Gebäude historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht (NdsOVG, U.v. 4.12.2014 – 1 LC 106/13 – juris Rn. 68; Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Auflage 2021, Art. 1 Rn. 18). Die Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, so aus der Wirtschafts-, Architektur-, Technik-, Kunst- und Sozialgeschichte (vgl. Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Auflage 2021, Art. 1 Rn. 18). Sie kann auch darin liegen, dass das Gebäude eine besondere Bedeutung hat oder das erste oder das einzig erhaltene Beispiel einer bestimmten Bautechnik oder einer Stilrichtung oder einer Gebäudeart ist (vgl. Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, BayDSchG, 8. Aufl. 2019, Art. 1 Rn. 18). Die Anschaulichkeit der Geschichte kann darin bestehen, dass das Bauwerk indirekt, z.B. als Ort bedeutender Ereignisse, auf sie verweist; in diesen Fällen spielen die baulichen Eigenarten keine Rolle (vgl. NdsOVG, U.v. 4.12.2014 – 1 LC 106/13 – juris Rn. 68). In rechtlicher Hinsicht muss ein geschichtlich bedeutendes Denkmal historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich machen. Geschichtliche Bedeutung kann auch dann gegeben sein, wenn das Bauwerk typischer Ausdruck einer historischen Bauform ist oder wenn es die Entwicklung einer Bauform angestoßen hat. Entscheidend ist, inwieweit das Gebäude dokumentarischen oder exemplarischen Charakter als Zeugnis der Vergangenheit aufweist (VG München, U.v. 20.7.2015 – M 8 K 14.3265 – juris Rn. 155 f.).

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2.1.2 Dies zugrunde gelegt vermag das Gericht keine geschichtliche Bedeutung des streitgegenständlichen Gebäudes zu erkennen. Die vom Landesamt für Denkmalpflege angeführten Gründe überzeugen nicht.

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Das Landesamt sieht in dem Gebäude aufgrund der erhaltenen Bausubstanz und der noch erkennbaren Raumaufteilung ein Zeugnis für das Bauen und die Wohnkultur eines hochrangigen Militärangehörigen in … in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre. Es ist schon nicht erkennbar, worin genau die vom Landesamt in Bezug genommene besondere Wohnkultur bestanden haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, wodurch sich die vom Landesamt in Bezug genommene besondere Wohnkultur ausgezeichnet haben soll und anhand welcher (baulicher) Elemente dies noch heute ablesbar sein soll. Das Landesamt hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Angesichts des beschränkten Personenkreises (hochrangige Militärangehörige) und der kurzen Zeitspanne von nur fünf Jahren („Wohnkultur in der zweiten Hälfte der 1930er Jahre“) hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass eine solche besondere, abgrenzbare Wohnkultur überhaupt existiert hat.

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Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass eine besondere Wohnkultur existiert hat, so lässt sich ein exemplarischer Charakter hierfür nicht allein aus der Beschreibung eines Zimmers im ersten Obergeschoss in den Bauplänen von 1937 als ein Zimmer für (ein) „Mädchen“ ableiten. Eine besondere Zweiteilung des Gebäudes – wie vom Vertreter des Landesamts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – in einen „herrschaftlichen“ Teil des Gebäudes und einen Teil für die Hausangestellte/-n lässt sich abseits der Bezeichnung des „Mädchenzimmers“ als solches in den Plänen nicht erkennen. Es handelt sich bei dem „Mädchenzimmer“ schlicht um einen weiteren Schlafraum im ersten Obergeschoss, der sich nicht von den anderen Schlafräumen, die sich ebenfalls alle im ersten Obergeschoss befinden, unterscheiden lässt. Aus den unterschiedlichen Größen der Schlafräume ist eine solche Zweiteilung des Gebäudes ebenfalls nicht ablesbar. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Schlafräume verschiedene Größen aufweisen. Auch die übrigen Schlafräume (in den Plänen mit den Worten „Eltern“, „Bub 1“, „Bub 2“ und „Bub 3“ bezeichnet) haben unterschiedliche Größen. Dabei ist nicht nur das „Elternschlafzimmer“ größer als die übrigen Zimmer. Auch das Zimmer „Bub 1“ ist größer als die beiden anderen „Bubenzimmer“. Das „Mädchenzimmer“ und das Zimmer „Bub 2“ sind von der Größe etwa miteinander vergleichbar. Außerdem sind auch keine separaten Zugänge oder Treppenhäuser für Hausangestellte vorhanden, die eine Zweiteilung des Gebäudes klar hervorheben würden. Es existiert nur ein Zugang zum Gebäude und nur ein Treppenhaus über das alle Räume im ersten Obergeschoss erreicht werden können.

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Eine geschichtliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Person des ehemaligen Eigentümers und Bauherrn des Gebäudes, … … … Dieser hatte keinen erkennbaren Einfluss auf geschichtliche Abläufe. … … … hat weder allgemein noch bezogen auf seine militärische / polizeiliche Laufbahn Bekanntheit erlangt. Der höchste von ihm erworbene Dienstgrad war der des … der Bayerischen Landespolizei. Diese Position hatte er jedoch lediglich einen Monat von Mai 1933 bis Juni 1933 inne, bevor er in den Ruhestand versetzt wurde. Aus einer nur einen Monat andauernden Tätigkeit als … kann eine geschichtliche Bedeutung nicht hergeleitet werden. Dies wird auch durch die Angabe des Vertreters des Landesamts in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der angab keine weiteren Informationen über die historische Bedeutung des Bauherrn … … … zu haben.

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Zuletzt kann sich auch aus dem Alter des Gebäudes bzw. der noch vorhandenen bauzeitlichen Bausubstanz / Ausstattung keine geschichtliche Bedeutung ergeben. Das bloße Alter einer baulichen Anlage für sich genommen – ohne dass daneben andere Gründe für eine geschichtliche Bedeutung verwirklicht wären – vermag eine geschichtliche Bedeutung nicht zu begründen (BayVGH, U.v. 21.10.2004 – 15 B 02.943 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 16.12.1992 – 1 S 534/91 – juris Rn. 20; U.v. 19.3.1998 – 1 S 3307/96 – juris Rn. 19; Davydov in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Auflage 2022, Teil C Rn. 37). Daran ändern auch die noch vorhandenen funktionstüchtigen Handkurbeln zum Öffnen und Schließen der Fensterläden nichts. Es mag sich dabei möglicherweise um einen für die damalige Zeit fortschrittlichen Mechanismus gehandelt haben, daraus jedoch ohne Vorliegen weiterer relevanter Umstände eine geschichtliche Bedeutung abzuleiten, würde zu weit führen.

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2.2 Auch eine künstlerische Bedeutung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG ist bei dem Gebäude aus Sicht des Gerichts nicht gegeben.

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2.2.1 Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung erfordert ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität (VGH BW, U.v. 10.5.1988 – 1 S 1949/87 – BeckRS 1988, 3140, SächsOVG, U.v. 12.6.1997 – 1 S 344/95 – BeckRS 1997, 23152 Rn. 28). Bei einer baulichen Anlage ist eine künstlerische Bedeutung gegeben, wenn sie das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder mindestens den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist (BVerwG, U.v. 24.6.1960 – VII C 205.59 – BeckRS 1960, 103746, amtl. Leitsatz Nr. 3). Dabei kann auch die Person des Urhebers (z.B. der Architekt oder Ingenieur) eine Rolle spielen (Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 1 Rn. 115). Die künstlerische Bedeutung ist auch gegeben, wenn dem Gebäude „exemplarischer Charakter“ für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers zukommt, wenn sich Form und Funktion des Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen oder wenn sich künstlerische Inspiration und Gestaltungskraft als individuelle schöpferische Leistung in ihm verkörpern (ThürOVG, U.v. 30.10.2003 – 1 KO 433/00 – juris Rn. 46; Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 1 Rn. 116)

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2.2.2 Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben kommt dem streitgegenständlichen Gebäude aus Sicht des Gerichts kein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität zu. Insbesondere stellt es sich nicht als exemplarisches Beispiel für eine bestimmte Stilrichtung oder das Werk eines Künstlers dar.

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Eine künstlerische Bedeutung kann sich nicht daraus ergeben, dass das Gebäude von dem Architekten … … geplant wurde. Das Gebäude ist kein typischer Vertreter des Werks von … … Es geht hinsichtlich der vom Landesamt als künstlerisch bedeutsam ausgemachten modernen Bauteile nicht auf eine gestalterische Eigenleistung des Architekten zurück. Dies geht schon aus der Begründung des Landesamts hervor und wurde von dem Vertreter des Landesamts auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. … … war bekannt für einen traditionellen Stil, nicht für moderne Bauwerke. Die in dem streitgegenständlichen Gebäude verwirklichten modernen Elemente gehen daher nicht auf seine planerische Konzeption oder künstlerische Entscheidung zurück. Wahrscheinlicher ist auch nach Ansicht des Landesamts vielmehr, dass sie auf Wunsch des Bauherrn umgesetzt wurden. Wie das Landesamt dennoch zu der Bewertung gelangt, dass gerade auch die Person des Architekten die künstlerische Bedeutung des Gebäudes unterstreicht, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.

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Das Gebäude ist auch kein „exemplarisches Beispiel“ für eine bestimmte Architekturrichtung. Es entspricht weder einem traditionellen Baustil noch ist es klar der modernen Architektur zuzuordnen. Sowohl traditionelle (Satteldach, Gebäudeform), als auch moderne Elemente (u.a. fehlender Dachüberstand, massiver Kamin, über Eck geführtes Fensterelement) sind in dem Gebäude verwirklicht. Es handelt sich daher vielmehr um eine Mischform dieser Stile. Aufgrund der wenigen moderneren Stilelemente wird es nicht zu einem der Moderne zuzuordnenden Bauwerk. Auch veranschaulicht das Gebäude nicht die zur Zeit der Errichtung (1936/1937) vorherrschende / typische Architekturrichtung. Vielmehr stellt es sich aus Sicht des Gerichts als ein für die Errichtungszeit untypischer Sonderfall dar. Wie auch das Landesamt ausführt, wurde während der Zeit des NS-Regimes grundsätzlich in einem traditionellen Stil gebaut, die Verwirklichung sachlich-moderner Gestaltungselemente in der Architektur kamen kaum (mehr) vor. Moderne Strömungen in der Architektur waren gesellschaftlich geächtet, da sie nicht den nationalsozialistischen Vorstellungen entsprachen. Sachlichmoderne Elemente konnten daher nur in reduzierter Form in Gebäude integriert werden. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht, wie das Landesamt in diesem Umstand eine Bekräftigung der künstlerischen Bedeutung erkennen will. Vielmehr wird daran einmal mehr deutlich, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Kunstwerk, sondern um ein „Werk der Umstände“ handelt, dessen Gestaltung auf vielen verschiedenen Faktoren im Rahmen der Entstehung beruht, nicht aber auf einem künstlerisch-schöpferischen Vorgang.

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Auch in Bezug auf einzelne Bauteile (z.B. Treppenhaus, Böden, Kamin, über Eck geführtes Fensterelement) ist kein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität erkennbar. Das Landesamt führt hierzu auch im Einzelnen nichts aus, sondern bezieht sich lediglich darauf, dass das Gebäude wegen seiner Schlichtheit insgesamt ästhetisch ansprechend sei. Die Schlichtheit eines Baukörpers ist als solche kein Merkmal, dem ein gesteigertes Maß an ästhetischer oder gestalterischer Qualität zukommt. Zwar kann auch die Schlichtheit eines Baukörpers oder der bewusste Verzicht auf Gestaltungselemente Teil einer Architektursprache sein. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie mit anderen gestalterischen Stilmitteln verbunden wird und in diesem Zusammenspiel verschiedener Elemente eine bestimmte künstlerische Aussage zum Ausdruck gebracht wird. Eine in der Schlichtheit zum Ausdruck kommende künstlerische Aussage oder Architektursprache ist weder für das Gericht erkennbar, noch hat das Landesamt eine solche benannt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO.