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VG·M 7 K 21.2383·23.03.2022

Aufhebung/Änderung der Beiladung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeteiligtenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene zu 2) teilte mit, dass sich die Beigeladenen zu 6) und 7) ihr angeschlossen haben und sie nun den Namen "CSU mit Freie Wähler Stadtratsfraktion" führt. Daraufhin änderte das Gericht den Beiladungsbeschluss: Namensänderung der Beigeladenen zu 2) und Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 6) und 7). Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bestehen nicht mehr; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beiladungsbeschluss dahingehend geändert, dass die Bezeichnung der Beigeladenen zu 2) angepasst und die Beiladung der Beigeladenen zu 6) und 7) aufgehoben wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erforderliche Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO entfällt, wenn die der Beiladung zugrunde liegende Rechtsstellung der beigeladenen Personen wegfällt.

2

Die Aufhebung der Beiladung führt zum Entfall der Beteiligtenstellung der zuvor beigeladenen Personen gemäß § 63 Nr. 3 VwGO.

3

Die Änderung der Bezeichnung einer beigeladenen Partei kann auf Mitteilung und nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorgenommen werden.

4

Beschlüsse über Aufhebung oder Änderung der Beiladung sind unanfechtbar; § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist entsprechend anzuwenden.

Relevante Normen
§ VwGO § 65§ 65 Abs. 2 VwGO§ 63 Nr. 3 VwGO§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Tenor

Der Beiladungsbeschluss vom 30. November 2021 wird wie folgt geändert:

Die Beigeladene zu 2) führt künftig die Bezeichnung: CSU mit Freie Wähler Stadtratsfraktion.

Die Beiladung der Beigeladenen zu 6) und zu 7) wird aufgehoben.

Gründe

1

Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom 15. März 2022 mitgeteilt, dass sich die Beigeladenen zu 6) und zu 7) mit Wirkung ab dem 21. Februar 2022 der Beigeladenen zu 2) angeschlossen haben und dass die Beigeladene zu 2) nunmehr den Namen „CSU mit Freien Wählern Stadtratsfraktion“ führt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. März 2022 weitere Unterlagen übermittelt.

2

Die Beiladung der Beigeladenen zu 6) und zu 7) war daher nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben und die Bezeichnung der Beigeladenen zu 2) entsprechend zu ändern. Die der Beiladung zugrundeliegende Rechtsstellung ist bezüglich der Beigeladenen zu 6) und zu 7) entfallen. Die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen infolgedessen nicht mehr vor.

3

Mit der Aufhebung der Beiladung entfällt die Rechtsstellung der Beigeladenen zu 6) und zu 7) als Beteiligte (§ 63 Nr. 3 VwGO).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog).