Ablehnungsgesuch, Unzulässigkeit, Befangenheitsantrag, Dienstliche Stellungnahme, Wiederholungsantrag, Verfristung, Unanfechtbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht verwirft den Antrag als offensichtlich unzulässig, weil die behauptete Äußerung in der dienstlichen Stellungnahme nicht enthalten ist und der weitere Vortrag bereits im ersten Ablehnungsverfahren geprüft wurde. Der Kläger versucht damit, eine verfristete Stellungnahme nachzuholen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Erneutes Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Gründe vorträgt, die im vorangegangenen Verfahren nicht bereits geprüft wurden.
Behauptungen, die sich nicht aus der vorliegenden dienstlichen Stellungnahme oder den Akten ergeben, begründen für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Ein erneuter Befangenheitsantrag dient nicht der Wiedereinführung verfristeter Stellungnahmen; die Verhinderung solcher Umgehungsversuche rechtfertigt die Verwerfung des Antrags wegen Verfahrensmissbrauchs.
Beschlüsse, mit denen ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen wird, können unanfechtbar sein, wenn das Gesetz oder die Prozessordnung dies bestimmt.
Tenor
Das Ablehnungsgesucht des Klägers vom … Februar 2026 gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
Gründe
Das erneute Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
Der Klägerbevollmächtigte stützt seine erneute Ablehnung des Vorsitzenden nunmehr darauf, dass dieser in seiner dienstlichen Stellungnahme vom … Februar 2026 behauptet habe, er hätte den Unterzeichner aufgefordert, einen Beweisantrag mündlich zu formulieren, damit dieser protokolliert würde. Dies sei falsch.
Die vom Klägerbevollmächtigten dem Vorsitzenden zugeschriebene Äußerung findet sich nicht in seiner dienstlichen Stellungnahme. Mit keinem Wort hat der Vorsitzende in seiner Stellungnahme behauptet, dass er den Klägerbevollmächtigten aufgefordert habe, den Beweisantrag mündlich zu formulieren, damit dieser protokolliert würde.
Auch der weitere Vortrag zeigt nichts auf, was nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Ablehnungsverfahrens war, das mit Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2026 abgelehnt worden ist. Mit seinem weiteren Befangenheitsantrag stellt er letztlich seine verfristete Stellungnahme im Wege eines neuen Befangenheitsantrags zum Verfahrensgegenstand, um eine erneute Überprüfung und Durchsetzung seiner Auffassung zu erreichen.
Der Antrag war daher zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.