Dublin-Verfahren (Bulgarien)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts an und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitpunkt war, welcher Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist. Das VG stellte fest, dass der Kläger ein polnisches Visum vorgelegt hat und deshalb Polen nach Art.12 Abs.2 Dublin-III-VO zuständig ist. Das Bundesamt hat das Visumsvorbringen nicht substantiiert berücksichtigt; die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung als stattgegeben; Gericht sieht Polen als zuständigen Dublin-Staat.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt dem Asylverfahren ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Visum des Antragstellers zugrunde, ist dieser Mitgliedstaat gemäß Art.12 Abs.2 Dublin-III-VO vorrangig für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO hat die Behörde eingereichte Beweismittel (insbesondere Visumsunterlagen und Eurodac-Angaben) substantiiert zu prüfen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen; unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, kann die Zuständigkeitsentscheidung auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen.
Eine Abschiebungsanordnung in einen Mitgliedstaat ist rechtswidrig, wenn die Behörde von einem falschen Zielstaat ausgeht und die maßgeblichen Kriterien der Dublin-III-VO nicht zutreffend angewendet hat.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen, wenn die Hauptsache voraussichtlich Erfolg hat, etwa weil die Behörde einen nicht zuständigen Mitgliedstaat bestimmt hat.
Leitsatz
Ist der Antragsteller im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Visums, ist dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, auch wenn der Antragsteller behauptet über einen anderen Mitgliedstaat eingereist zu ein. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. März 2022 gegen die Abschiebungsanordnung (Nr. 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … März 2022 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein im Jahr 1994 geborener afghanischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am … November 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am *. Januar 2022 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom … Januar 2022 wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an die bulgarische Dublin-Unit mit der Bitte um Wiederaufnahme des Antragstellers. Auf dieses Gesuch antworteten die bulgarischen Behörden nicht fristgemäß.
Mit Bescheid vom … März 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Tenor Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Tenor Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Tenor Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Tenor Nr. 4). Bei den bislang vorgelegten Behördenakten befindet sich - soweit ersichtlich - kein Zustellnachweis.
Am 30. März 2022 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Klage. Er hat weiter beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (Nr. 3 des Bescheids) anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. April 2022 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss des Gerichts vom 5. April 2022 wurde der Antragsteller zur Vorlage des Visums für Polen im Original verpflichtet. Dieses legte er am … April 2022 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er fristgerecht gestellt ist, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Hauptsacheklage hat voraussichtlich Erfolg, da das Bundesamt von einem falschen Zielstaat für die Zulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers ausgeht. Der Bescheid der Antragsgegnerin, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist daher voraussichtlich rechtswidrig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Bulgarien ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Mitgliedstaat, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist und damit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern Polen. Damit ist der Bescheid rechtswidrig, insbesondere aber die Abschiebungsanordnung.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat ge-prüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist eben nicht Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, auch wenn die bulgarischen Behörden auf das Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht fristgemäß reagiert haben.
Zwar hat der Antragsteller bei seiner formblattmäßigen Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am *. Januar 2022 angegeben, zuerst über Bulgarien in die Europäische Union eingereist zu sein.
Bereits bei seiner Anhörung am … Januar 2022 hat der Antragsteller ausdrücklich angegeben, dass er ein Visum für Polen besessen habe, das im Oktober 2021 ausgestellt und für fünf Monate gültig gewesen sei. Das hat er in einer weiteren Anhörung am … Januar 2022 zur Zulässigkeit des Asylantrags wiederholt.
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller nach der Zustellung eines Beschlusses vom *. April 2022, mit dem er zur Vorlage des Visums für Polen im Original verpflichtet worden war, dieses dem Gericht vorgelegt. Dem Antragsteller ist von der polnischen Botschaft in A* … am *. Oktober 2021 ein Visum für Polen für die Dauer vom *. Oktober 2021 bis *. März 2022 ausgestellt worden. Das deckt sich mit seinen Angaben in den letzten Anhörungen. Damit ist Polen für den vom Kläger gestellten Asyl- und Schutzantrag zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG). Der streitgegenständliche Bescheid vom … März 2022 setzt sich mit dem Vorbringen zum Visum für Polen auch nicht ansatzweise auseinander. Im Formular EURDAC-Ergebnis (Bl. 5 der Bundesamtsakte) ist ausdrücklich angegeben, dass keine Erkenntnisse hinsichtlich des Antragstellers vorliegen. Auch im Formular Aufnahmegesuch an Bulgarien (Bl. 115 der Bundesamtsakte) ist keine Angabe zu Fingerabdrücken gemacht, lediglich bei Eurodac-Nr. die Begründung „evidence based“. Dennoch ist im Bescheid angegeben, dass aufgrund Abgleich der Fingerabdrücke Anhaltspunkte für die Zuständigkeit von Bulgarien bestünden. Damit geht der streitgegenständliche Bescheid von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).