Dublin-Verfahren (Frankreich)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach Frankreich. Zentrale Frage war, ob systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Frankreich vorliegen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und folgte den Feststellungen des BAMF; konkrete gesundheitliche oder familiäre Umstände rechtfertigten kein Absehen von der Abschiebung. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Frankreich abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist erforderlich, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder besondere Umstände vorliegen; liegt die angefochtene Entscheidung als voraussichtlich rechtmäßig nahe, ist der Antrag unbegründet.
Hinsichtlich Frankreich bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen; solche Vermutungen sind durch konkrete, hinreichend substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte zu belegen.
Das Verwaltungsgericht kann den Feststellungen und der Begründung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden Entscheidungsgrundlagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 77 Abs. 2 AsylG folgen, wenn keine entgegenstehenden, entscheidungserheblichen Umstände dargetan werden.
Alleinige Angaben zu im Inland besseren Lebensbedingungen von Kindern oder zur hierdurch möglichen medizinischen Behandlung (z. B. logopädische Maßnahmen) begründen nicht ohne Nachweis der Unmöglichkeit gleichwertiger Versorgung im Aufnahmestaat außergewöhnliche Umstände, die einen Absehen von einer Abschiebung rechtfertigen.
Leitsatz
Es bestehen keine Anhaltspunkte für systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Frankreich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag vom … März 2022 nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom … März 2022 (M 5 K 22.50174) gegen die Abschiebungsanordnung nach Frankreich in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … März 2022 ist zulässig aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig, die dagegen erhobene Klage als voraussichtlich erfolglos. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und rechtlicher Ausführungen wird abgesehen, da das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids vollumfänglich folgt, (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG).
Ergänzend ist anzumerken, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München entspricht, hinsichtlich Frankreichs keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen anzunehmen (z.B. B.v. 19.10.2021 - M 3 S 21.50593; B.v. 21.8.2019 - M 5 S 19.50674; B.v. 1.7.2019 - M 2 S 19.50643; B.v. 21.6.2019 - M 3 S 19.50451; B.v. 11.6.2019 - M 19 S 19.50458; ebenso auch: VG Würzburg, B.v. 6.8.2021 - W 6 S 21.50195 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 27.1.2021 - A 8 K 1948/20 - juris; VG Ansbach, B.v. 10.8.2020 - AN 17 S 20.50245 - juris; VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 - W 8 S 20.50166 - juris).
Der Grund, der von den Antragstellern gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Frankreich angegeben ist, begründet auch nicht ansatzweise einen Anhalt für systemische Mängel bzw. ein Absehen von der Abschiebung nach Frankreich. Denn der Grund, dass es in Deutschland besser für die Kinder (die Antragsteller zu 2 bis 4) sei, da sie in Deutschland geboren seien, sowie dass die logopädische Behandlung für den Antragsteller zu 2 hier durchgeführt werden könne, begründen keine außergewöhnlichen Umstände, die einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin bedingen würden. Es sind auch keine gesundheitlichen Abschiebungshindernisse ersichtlich. Die erforderliche logopädische Behandlung kann für den Antragsteller zu 2 auch in Frankreich erfolgen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.