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VG·M 5 S 22.50109·21.03.2022

Dublin III-Verfahren, Bulgarien: Verfristeter Eilantrag

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren. Das Gericht verwies den Eilantrag als unzulässig, weil die einwöchige Frist gemäß § 34a Abs. 2 AsylG nach ordnungsgemäßer Zustellung versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht; dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt.

Ausgang: Eilantrag gegen Überstellung nach Bulgarien als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der einwöchigen Frist nach § 34a Abs. 2 AsylG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eilanträge gegen Dublin-Bescheide unterfallen der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG und sind nur innerhalb dieser Frist zulässig.

2

Die Frist des § 34a Abs. 2 AsylG beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids; bloße Empfangsbestätigung belegt den Fristbeginn, sofern keine Zustellmängel geltend gemacht werden.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der VwGO setzt einen gesonderten Antrag und die Darlegung eines unverschuldeten Fristversäumnisses voraus.

4

Kommt es zur Versäumung der Frist, ist ein verspätig eingereichter Eilantrag unzulässig; Fehlen eines Wiedereinsetzungsantrags führt zur Ablehnung des Antrags.

5

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten können nach besonderer Regelung des Asylverfahrens (vgl. § 83b AsylG) entfallen oder anders geregelt sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 60, § 80 Abs. 5§ AsylG § 29, § 34a§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Für Eilanträge gegen Dublin-Bescheide gilt die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

2

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Pashtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste am ... November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2022 einen förmlichen Asylantrag.

3

Die Eurodac-Recherche ergab einen Treffer. Demnach hat der Antragsteller bereits am … Juli 2021 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt.

4

Am … Dezember 2021 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden antworteten nicht.

5

Mit Bescheid vom ... Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde ein zeitlich befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung verfügt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Empfangsbekenntnis am ... Februar 2022 zugestellt.

6

Am 2. März 2022 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift erhoben (Az: M 5 K 22.50108) und zugleich beantrag,

7

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

8

Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren sowie der Behördenakten Bezug genommen.

II.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids hat keinen Erfolg.

11

1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) gestellt. Der ablehnende Dublin-Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, wurde ausweislich der Empfangsbestätigung dem Antragsteller am … Februar 2022 zugestellt. Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

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Die Wochenfrist begann daher am ... Februar 2022 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) und endete am Montag, dem … Februar 2022 um 24:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung/ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB). Die Erhebung von Klage und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am ... März 2022 erfolgte damit verspätet.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist nicht zu gewähren. Sie wurde nicht beantragt und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Versäumung der Frist unverschuldet gewesen wäre.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.