Dublin III-Verfahren, Bulgarien: Verfristeter Eilantrag
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren. Das Gericht verwies den Eilantrag als unzulässig, weil die einwöchige Frist gemäß § 34a Abs. 2 AsylG nach ordnungsgemäßer Zustellung versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht; dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Ausgang: Eilantrag gegen Überstellung nach Bulgarien als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der einwöchigen Frist nach § 34a Abs. 2 AsylG
Abstrakte Rechtssätze
Eilanträge gegen Dublin-Bescheide unterfallen der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG und sind nur innerhalb dieser Frist zulässig.
Die Frist des § 34a Abs. 2 AsylG beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids; bloße Empfangsbestätigung belegt den Fristbeginn, sofern keine Zustellmängel geltend gemacht werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der VwGO setzt einen gesonderten Antrag und die Darlegung eines unverschuldeten Fristversäumnisses voraus.
Kommt es zur Versäumung der Frist, ist ein verspätig eingereichter Eilantrag unzulässig; Fehlen eines Wiedereinsetzungsantrags führt zur Ablehnung des Antrags.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten können nach besonderer Regelung des Asylverfahrens (vgl. § 83b AsylG) entfallen oder anders geregelt sein.
Leitsatz
Für Eilanträge gegen Dublin-Bescheide gilt die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Pashtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste am ... November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2022 einen förmlichen Asylantrag.
Die Eurodac-Recherche ergab einen Treffer. Demnach hat der Antragsteller bereits am … Juli 2021 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt.
Am … Dezember 2021 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden antworteten nicht.
Mit Bescheid vom ... Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde ein zeitlich befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung verfügt. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Empfangsbekenntnis am ... Februar 2022 zugestellt.
Am 2. März 2022 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift erhoben (Az: M 5 K 22.50108) und zugleich beantrag,
hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Zur Begründung nahm der Antragsteller Bezug auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren sowie der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) gestellt. Der ablehnende Dublin-Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, wurde ausweislich der Empfangsbestätigung dem Antragsteller am … Februar 2022 zugestellt. Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Die Wochenfrist begann daher am ... Februar 2022 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) und endete am Montag, dem … Februar 2022 um 24:00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung/ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB). Die Erhebung von Klage und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am ... März 2022 erfolgte damit verspätet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist nicht zu gewähren. Sie wurde nicht beantragt und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Versäumung der Frist unverschuldet gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
…