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VG·M 5 K 25.6440·08.10.2025

Dienstordnungsangestellter, Verweisung, Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt vor dem VG wegen seiner Versetzung in den Ruhestand. Das VG stellt fest, dass es sich nicht um eine Verwaltungsstreitigkeit handelt, da das Beschäftigungsverhältnis als bürgerlich-rechtliches Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Daher ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet und der Streit an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen. Die Kostenentscheidung verbleibt beim Arbeitsgericht.

Ausgang: Klage beim Verwaltungsgericht wegen Versetzung in den Ruhestand mangels Verwaltungsstreitigkeit verworfen; Rechtsstreit an Arbeitsgericht Regensburg verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit keine Verwaltungsstreitigkeit i.S.d. § 45 VwGO darstellt.

2

Ein Dienstordnungsangestellter ist in Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis als in einem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehend zu qualifizieren; dies eröffnet die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG.

3

Fehlt die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, ist das Verfahren an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 Abs. 1a ArbGG.

4

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht, an das verwiesen wurde; die Kostenentscheidung kann dem Arbeitsgericht vorbehalten werden (§ 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).

Relevante Normen
§ VwGO § 45§ GVG § 17a Abs. 2§ ArbGG § 2 Abs. 1§ 45 VwGO§ 2 Abs. 1 ArbGG§ 48 Abs. 1a ArbGG

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Arbeitsgerichts Regensburg vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger hat am 23. September 2025 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München wegen der Versetzung in den Ruhestand erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich nicht zuständig, da das vorliegende Verfahren keine Verwaltungsstreitigkeit zum Gegenstand hat (§ 45 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Der Kläger ist seit dem Jahr 1998 Dienstordnungsangestellter beim Sparkassenverband Bayern und wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand. Das Beschäftigungsverhältnis des Dienstordnungsangestellten ist als bürgerlichrechtliches Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, auch wenn dieser hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) eröffnet ist (Germelmann in Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 2: Individualarbeitsrecht II, 6. Auflage 2024, § 156 Rn. 13).

3

Das Gericht hörte die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht an. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger an, seinen letzten gewöhnlichen Arbeitsort bei der Sparkassenakademie in Landshut gehabt zu haben. Das Verfahren ist daher an das gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständige Arbeitsgericht Regensburg zu verweisen.

4

Die Kostenentscheidung bleibt dem Arbeitsgericht Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).