Asylverfahren (Herkunftsstaat, Uganda)
KI-Zusammenfassung
Der ugandische Kläger erhob Klage und Wiedereinsetzungsantrag gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit für Asylverfahren aus Uganda, die durch die Zuständigkeitsverordnung geregelt ist. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verwaltungsgericht München erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg; Beschluss unanfechtbar, Kostenentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsverordnungen zur Zuständigkeitszuweisung können die örtliche Zuständigkeit für Asylverfahren bundeln und sind für die Verwaltungsgerichte verbindlich.
Hat eine Rechtsnorm die örtliche Zuständigkeit einem bestimmten Verwaltungsgericht zugewiesen, hat das vorlegende Gericht den Rechtsstreit als örtlich unzuständig zu erklären und an das bezeichnete Gericht zu verweisen.
Vor einer Verweisung kann das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung anhören; die fehlende Stellungnahme eines Beteiligten steht der Verweisung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten eines verwiesenen Asylrechtsstreits bleibt der Endentscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts vorbehalten (vgl. § 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, ugandischer Staatsangehöriger, hat am 10. Oktober 2025 Klage und Wiedereinsetzungsantrag zum Verwaltungsgericht München gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2025 erhoben.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 hörte das Gericht den Kläger zur beabsichtigten Verweisung an. Die Beklagte hat auf Stellungnahme vor der Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht verzichtet. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.
II.
Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1. September 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).