Asylverfahren (Herkunftsstaat, Uganda), Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ugandischer Staatsangehöriger, focht die Ablehnung des BAMF an und reichte Klage beim VG München ein. Zu klären war, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Das VG München erklärte sich für unzuständig und verwies das Verfahren an das VG Regensburg auf Grundlage der Zuständigkeitsregelung für Uganda. Eine Entscheidung über die Kosten bleibt dem verwiesenen Gericht vorbehalten.
Ausgang: VG München erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht Regensburg
Abstrakte Rechtssätze
Ist für Streitigkeiten nach dem AsylG hinsichtlich eines Herkunftsstaates nach § 83 Abs. 3 AsylG i.V.m. der Zuständigkeitsverordnung ein bestimmtes Verwaltungsgericht ausgewiesen, erklärt sich ein ursprünglich angerufenes Gericht örtlich unzuständig und verweist die Streitigkeit an das benannte Gericht.
Vor einer Verweisung soll den Beteiligten die beabsichtigte Verweisung zur Stellungnahme mitgeteilt werden; das Ausbleiben einer Stellungnahme der Beteiligten steht der Verweisung nicht zwingend entgegen, wenn die materiellen Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit nach § 83 AsylG sind, sofern gesetzlich bestimmt, unanfechtbar (vgl. § 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren bleibt der Endentscheidung des an die örtliche Zuständigkeit verwiesenen Gerichts vorbehalten (vgl. § 83 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, ugandischer Staatsangehöriger, hat am 21. Juli 2025 Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2025 erhoben.
Mit Schreiben vom 17. September 2025 hörte das Gericht den Kläger zur beabsichtigten Verweisung an. Die Beklagte hat auf Stellungnahme vor der Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht verzichtet. Der Kläger äußerte sich zu der beabsichtigten Verweisung nicht.
II.
Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1. September 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).