Verweisung an anderes Verwaltungsgericht, Örtliche Unzuständigkeit, Versorgungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anfechtungsklage gegen die Versorgungsanstalt. Das VG München hielt sich örtlich unzuständig, weil die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts für ganz Baden‑Württemberg zuständig ist und damit mehrere Gerichtsbezirke umfasst. Da der Kläger in Bayern wohnt und keinen Sitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hat, ist nach §52 Nr.3 S.3 i.V.m. Nr.5 VwGO das VG Sigmaringen zuständig. Das Verfahren wird an das VG Sigmaringen verwiesen; der Verweisbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen (Verweisbeschluss unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anfechtungsklagen ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO).
Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO).
Hat der Beschwerte weder Sitz noch Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, ist nach § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.
Eine landesweite Zuständigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet eine Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinne des § 52 Nr. 3 VwGO.
Ein örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht nach § 83 Satz 1 VwGO; Verweisentscheidungen sind gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar (i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht München ist für das Verfahren örtlich nicht zuständig.
Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bei Anfechtungsklagen – eine solche hat der Kläger vorliegend anhängig gemacht – örtlich grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Erstreckt sich allerdings der Zuständigkeitsbereich einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beschwerte allerdings keinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.
Letzteres ist vorliegend der Fall.
Der Zuständigkeitsbereich des Beklagten erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Mitglieder des gesamten Landes Baden-Württemberg zuständig. Von daher erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, denn das Land Baden-Württemberg wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in vier Gerichtsbezirke unterteilt.
Da der Kläger jedoch in Bayern wohnhaft ist, befindet sich sein Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten. Auch einen Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hat der Kläger nicht.
Von daher ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Da die Beklagte ihren Sitz in T. (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte) hat, ist nach den vorgenannten Bestimmungen in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AGVwGO das Verwaltungsgericht Sigmaringen örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Der Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.