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VG·M 5 K 25.31187·25.04.2025

Asyl, Uganda: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

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KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (ugandische Staatsangehörige) klagt gegen einen BAMF-Bescheid beim Verwaltungsgericht München. Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg. Grundlage ist § 83 Abs. 3 AsylG i.V.m. der geänderten Zuständigkeitsverordnung; Regensburg ist seit 1.9.2024 für Uganda-Fälle zuständig. Die Kostenentscheidung bleibt der späteren Entscheidung vorbehalten.

Ausgang: VG München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht Regensburg

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuständigkeitszuweisung durch die Zuständigkeitsverordnung nach § 83 Abs. 3 AsylG kann für Asylverfahren die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Verwaltungsgerichts für Fälle eines Herkunftsstaats festlegen.

2

Erklärt sich ein Verwaltungsgericht als örtlich unzuständig, verweist es den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

3

Die Entscheidung über die Kosten verbleibt regelmäßig derjenigen Instanz, die in der Hauptsache entscheidet (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

4

Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit sowie die Verweisung sind in den hier genannten Konstellationen unanfechtbar, sofern dies gesetzlich so bestimmt ist (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).

Relevante Normen
§ ZustV § 8d Nr. 1§ VwGO § 83 S. 1§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1§ AsylG § 83 Abs. 3 S. 1§ Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Leitsatz

Gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG iVm § 8d Nr. 1 ZustV in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1.9.2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ugandische Staatsangehörige, hat am 2. April 2025 Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Verwaltungsgericht München erhoben.

2

Mit Schreiben vom 4. April 2025 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg an.

II.

3

Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

4

Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1. September 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig.

5

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).