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VG·M 5 K 22.855·02.06.2025

Dienstunfall, Impfung gegen Corona-Virus, Vakzin-induzierte Teilthrombose des Sinus sagittalis superior, Dienstliche Veranstaltung, formelle und materielle Dienstbezogenheit

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter begehrte die Anerkennung einer während der Dienstzeit beim polizeiärztlichen Dienst vorgenommenen Corona-Impfung als Dienstunfall. Streitig war, ob die freiwillige Impfung eine „dienstliche Veranstaltung“ i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG darstellt. Das VG bejahte formelle und materielle Dienstbezogenheit u.a. wegen Durchführung durch Dienstherrnpersonal in Diensträumen, organisatorischer Einbindung und dienstlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Polizei. Der ablehnende Bescheid wurde aufgehoben und das Ereignis als Dienstunfall mit vakzininduzierter Sinus-sagittalis-superior-Teilthrombose anerkannt.

Ausgang: Klage erfolgreich; Impfung wird als Dienstunfall mit vakzininduzierter Sinusvenenthrombose anerkannt und Ablehnungsbescheide werden aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Schutzimpfung kann als „dienstliche Veranstaltung“ dem Dienstunfallschutz unterfallen, wenn sie formell und materiell dienstbezogen ist.

2

Formelle Dienstbezogenheit liegt vor, wenn die Maßnahme durch organisatorische Vorkehrungen des Dienstherrn (Personal, Räume, Terminierung, Dienstbefreiung/Arbeitszeitgutschrift) in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist; eine ausdrückliche förmliche Dienstlichkeitsanordnung ist nicht erforderlich.

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Materielle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Maßnahme ausschlaggebend dienstlichen Interessen dient; ein bloßer allgemeiner Nutzen für Gesundheitsschutz genügt nicht.

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Ein dienstliches Interesse an Impfungen von Beschäftigten kann insbesondere in der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde und der Reduzierung krankheitsbedingter Ausfälle liegen, etwa bei priorisiert geimpften Einsatzkräften mit erhöhtem Expositionsrisiko.

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Für die Anerkennung der Unfallfolge ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden erforderlich und kann durch aussagekräftige ärztliche Befunde/Atteste belegt werden.

Relevante Normen
§ BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 2§ Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG§ Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG§ Art. 50 ff. BayBeamtVG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 31 BeamtVG

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom *** Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom *** Januar 2022 verpflichtet, das Ereignis vom *... März 2021 als Dienstunfall mit der Folge einer Vakzininduzierten Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung anzuerkennen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Impfung gegen das Corona-Virus als Dienstunfall anzuerkennen.

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Der 1992 geborene Kläger ist seit 2016 als Polizeibeamter (Polizeiobermeister, Besoldungsgruppe A 8) in Diensten des Beklagten.

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Am … März 2021, um 14:30 Uhr, wurde der Kläger mit dem Wirkstoff Astra-Zeneca (Erstimpfung) in der I. BPA in M. gegen das Corona-Virus geimpft. Während seiner Dienstverrichtung am ... April 2021 bekam der Kläger Beschwerden in Form von starken Kopfschmerzen. Aufgrund anhaltender starker Kopfschmerzen und kurzzeitigem Flimmersehen hat sich der Kläger am ... April 2021 in die Notaufnahme des Klinikums B. begeben.

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Mit Arztbrief vom … April 2021 diagnostizierte das Klinikum B. eine Thrombose im Sinus sagittalis superior. Weiter ist aufgeführt: „Der positive Befund im HIT-ELISA (Zytmutest PF4, Hyphen) stützt die klinische Verdachtsdiagnose einer Vakzininduzierten prothrombotischen Immunthrombozytopenie.“

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Mit Arztbrief vom … April 2021 diagnostizierte das Klinikum B. eine Vakzininduzierte Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung am … März 2021

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Mit Bescheid vom … Juli 2021 lehnte das Landesamt für Finanzen den Antrag des Klägers ab, das Ereignis vom … März 2021 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Seitens der Klagepartei hiergegen am … August 2021 eingelegte Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom … Januar 2022 zurückgewiesen worden. Die Teilnahme an der freiwilligen Schutzimpfung sei keine Dienstausübung oder Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung und unterliege nicht dem Dienstunfallschutz, sondern sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Die Impfung der Beschäftigten der Bayerischen Polizei durch den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei sei im Rahmen der Nationalen Impfstrategie des Bundesministeriums der Gesundheit erfolgt und gerade nicht auf Anordnung des Dienstherrn. Die Umstände, dass vom Dienstherrn für die Impfung Räume, Personal und andere Leistungen zur Verfügung gestellt worden seien und dass die Impfung während der Dienstzeit erfolgen konnte, bedeute nur, dass der Dienstherr alles in seiner Macht Mögliche getan habe, um die bundesweite Impfkampagne zu unterstützen.

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Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 17. Februar 2022 Klage. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gehöre. Streitig sei vorliegend allein das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes bzw. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen“. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12) sei in einem vergleichbaren Fall einer Grippeschutzimpfung eines Polizeibeamten während der Dienstzeit von einer dienstlichen Veranstaltung ausgegangen. Den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichtes folgend sei von einer Teilnahme des Klägers an einer dienstlichen Veranstaltung auszugehen. Der Dienstherr habe die Impfung gegen das Coronavirus allen Beschäftigten der Bayerischen Polizei per Rundmail angeboten. Bei bekundetem Interesse eines Beschäftigten sei ein Impftermin vereinbart worden, der Seitens des Dienstherrn per E-Mail bestätigt worden sei. Die Impftermine seien durch das Impfzentrum der Bayerischen Polizei vergeben worden. Für den Fall, dass man sich zum vorgesehen Termin der Impfung im Dienst befunden habe, sei man für die Dauer der Durchführung der Schutzimpfung freigestellt worden. Weiter habe der Dienstherr im Rahmen des vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration herausgegebenen Rundschreibens 110 aktuell vom 22. März 2021 über die Vor- und Nachteile der Schutzimpfung informiert. Es sei für die Schutzimpfung geworben worden, da die im Rahmen einer Schutzimpfung bestehenden Risiken deutlich hinter die positiven Effekte einer Schutzimpfung zurücktreten würden. Insbesondere im Rundschreiben 110 aktuell vom 22. März 2021 sei die freiwillige Schutzimpfung allen Beschäftigten dringend ans Herz gelegt worden. Inhaltlich sei das Schreiben dahin angelegt, individuelle Bedenken gegen die Schutzimpfung auszuräumen, um die Beschäftigten von einer Impfung zu überzeugen, um so zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten selbst, zum Schutz der Gesundheit ihrer Familien und zum Schutz der Bevölkerung als Ganzes beizutragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Impfung durch Personal und in den Räumlichkeiten des Dienstherrn erfolgt sei.

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Die Klagepartei hat zuletzt beantragt,

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Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 21. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2022 verpflichtet, das Schadensereignis vom … März 2021 als Dienstunfall mit der Folge einer Vakzininduzierten Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung anzuerkennen und dem Kläger Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Bundesverwaltungsgericht habe einen Dienstbezug einer Impfung (nur) dann angenommen, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liege und auch dienstlichen Interessen diene. Im vorliegenden Fall sei die Impfung im Rahmen einer nationalen Impfstrategie erfolgt. Es sei also keine Maßnahme, die vom Dienstherrn ausginge. Der Dienstherr habe auch keinen Einfluss auf den verabreichten Impfstoff gehabt. Der fehlende Dienstbezug würde sich auch daraus ergeben, dass kein Unterschied zu Maßnahmen bezüglich der übrigen Bevölkerung bestanden hätten. Auch habe der Kläger die behauptete Sinusthrombose durch keinerlei ärztliche Unterlagen nachgewiesen und es würde nicht feststehen, ob eine kausale Verbindung zwischen der Impfung und der behaupteten Sinusthrombose bestünde.

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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll vom 2. Juni 2025 verwiesen.

Gründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom … März 2021 als Dienstunfall mit der Folge einer Vakzininduzierten Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung; der entgegenstehende Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Juli 2021 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom … Januar 2022 ist aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Einen Ausspruch, dem Kläger auch die Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren, bedurfte es nicht, da dies die unmittelbare gesetzliche Folge eines Dienstunfalles ist (Art. 50 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes/BayBeamtVG).

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1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der beim Kläger eingetretene Körperschaden ist in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten, da es sich bei der Impfung um eine „dienstliche Veranstaltung“ i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG handelt.

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Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12 – NVwZ-RR 2014, 152, juris Rn. 16 m.w.N, in Bezug auf § 31 BeamtVG).

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Veranstaltungen sind kollektive – für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Nr. 46.1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) sehen vor, dass dienstliche Veranstaltungen solche sind, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12 – NVwZ-RR 2014, 152, juris Rn. 17 m.w.N).

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Legt man dies zugrunde, kann im Hinblick auf die inmitten stehende Impfung des Klägers von einer dienstlichen Veranstaltung im vorstehenden Sinne ausgegangen werden. Es ist die formelle sowie die materielle Dienstbezogenheit gegeben.

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a) Die formelle Dienstbezogenheit im Sinne eines Getragenseins der Veranstaltung von der Autorität des Dienstherrn und einer Einbeziehung in den weisungsgebundenen Dienstbereich liegt vor. Die Impfung erfolgte durch den polizeiärztlichen Dienst, also durch Personal des Dienstherrn. Auch erfolgte die Impfung in Räumlichkeiten des Beklagten in der I. BPA in M. Weiter hat der Beklagte im Rundschreiben 110 aktuell vom 22. März 2021 über die Vor- und Nachteile einer Schutzimpfung informiert. Durch die Formulierungen hat der Dienstherr zudem für eine Impfung „geworben“: „Wir gehen davon aus und hoffen sehr, dass die weiteren ca. 10.000 Dienstkräfte der Bayerischen Polizei, die sich für eine Impfung angemeldet hatten, sich nicht durch die Diskussionen um die Sicherheit des Impfstoffes durch das vorläufige Aussetzen der Impfung verunsichern lassen und weiterhin durch eine Impfung bestmöglich zum Schutz ihrer Gesundheit, der Gesundheit ihrer Familien und der Bevölkerung beitragen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch all denjenigen zu einer Registrierung ermutigen (…)“. Auch der Ablauf der Impfung oblag der Einflussmöglichkeit des Beklagten, indem z.B. der vereinbarte Impftermin seitens des Dienstherrn per E-Mail bestätigt worden ist. Weiter gewährte der Dienstherr für die Wahrnehmung der Impftermine zwei Stunden Dienstbefreiung bzw. für den Fall der Wahrnehmung des Termins außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eine Arbeitszeitgutschrift (Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom ... 3.2021 – Unsere aktuellen Informationen zum Coronavirus). Unter Würdigung all dieser Aspekte geht die Kammer im Rahmen einer Gesamtschau von der formellen Dienstbezogenheit aus.

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b) Auch die materielle Dienstbezogenheit ist nach Ansicht der Kammer gegeben, da die Teilnahme an der Impfung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhielt und auch im engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Klägers stand. Die Impfung hat ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten, da diese in Räumlichkeiten und durch Personal des Dienstherrn erfolgt ist und während der Dienstzeit bzw. eine Arbeitszeitgutschrift erfolgte (siehe Rn. 18). Weiter diente die Impfung auch dienstlichen Interessen. Dabei ist nicht ausschließlich auf den einzelnen Beamten und dessen Dienstaufgaben abzustellen. Von Bedeutung ist auch, ob die Veranstaltung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrages der Behörde oder eines organisatorisch zusammengefassten Teiles einer Behörde, dem intern oder nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des sog. Betriebsklimas und dergleichen dient.

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Das dienstliche Interesse kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 124 a.E.).

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Es mag zutreffen, dass die Impfung möglichst großer Teile der Bevölkerung auch dem allgemeinen Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung sowie dem individuellen Gesundheitsschutz des geimpften Beamten dient. Primär erfolgte jedoch die Impfung der Polizeibeamten aus dienstlichem Interesse. Polizeibeamte wurde im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen prioritär geimpft. Aus dem Stufenplan der STIKO zur Priorisierung der COVID-19-Impfung, Stand Februar 2021, ergibt sich, dass unter Stufe 5 „Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit mit erhöhtem Expositionsrisiko“ genannt sind (https//www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Impfungen-A-Z/COVID-19/Stufenplan.pdf? blob=publicationFile& v=1 [aufgerufen am 17.6.2025]). Auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 10. März 2021 ergibt sich, dass Polizei- und Einsatzkräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, zur Personengruppe mit hoher Priorität gehören. Hierdurch sollte auch die Funktionsfähigkeit der Bayerischen Polizei sichergestellt werden und das Risiko verringert werden, dass die geimpften Bediensteten krankheitsbedingt ausfallen (so auch BVerwG, U.v. 29.8.2013 – 2 C 1/12 – NVwZ-RR 2014,152, juris Rn. 18, objektiv dienstliches Interesse bei einer Grippeschutzimpfung ist gegeben, da bei geimpften Bediensteten das Risiko geringer ist, krankheitsbedingt auszufallen).

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c) Da die Impfung dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist, war des Schadensereignisses als Dienstunfall anzuerkennen. Der geltend gemachte Gesundheitsschaden des Klägers beruhte auch kausal auf der Impfung. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief vom … April 2021 des Klinikums B. , welches eine Vakzininduzierte Teilthrombose des Sinus sagittalis superior nach AstraZeneca-SARS-CoV-2-Impfung am … März 2021 attestiert.

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2. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.