Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld), Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs, Anpassung der Versorgungsbezüge bei Tod der ausgleichspflichtigen Person
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte ungekürztes Witwengeld, weil die Versorgung ihres Ehemanns nach Tod der geschiedenen Ehefrau ab 2012 nicht mehr gekürzt worden war (§ 37 VersAusglG). Das VG hielt die Kürzung des Witwengelds nach Art. 92 BayBeamtVG gleichwohl für rechtmäßig. Das Antragsrecht auf Anpassung/Rückausgleich wirkt nach dem VersAusglG nicht zugunsten von Hinterbliebenen fort; Hinterbliebenenbezüge bleiben daher um den Versorgungsausgleichsbetrag zu kürzen. Ein Vertrauen- oder Besitzschutz der Witwe besteht im Beamtenversorgungsrecht insoweit nicht.
Ausgang: Klage auf ungekürzte Witwenversorgung gegen Kürzung nach Art. 92 BayBeamtVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hinterbliebenenbezüge sind nach Art. 92 BayBeamtVG um den durch Versorgungsausgleich begründeten Anwartschaftsteil zu kürzen, wenn der Versorgungsurheber aufgrund einer früheren Ehescheidung mit Rentenanwartschaften belastet war.
Die Anpassung nach § 37 VersAusglG (Aussetzung der Kürzung bei Tod der ausgleichsberechtigten Person und Rentenbezug unter 36 Monaten) ist nur von der ausgleichspflichtigen Person zu beantragen; ein eigenes Antragsrecht der Hinterbliebenen besteht nicht.
Ein vom Ausgleichspflichtigen zu Lebzeiten gestellter und erfolgreicher Anpassungsantrag nach § 37 VersAusglG führt nicht dazu, dass die ungekürzte Versorgung als Grundlage der Hinterbliebenenversorgung dauerhaft fortwirkt; das Witwengeld kann weiterhin nach Art. 92 BayBeamtVG gekürzt werden.
Aus § 37 Abs. 3 VersAusglG (Erlöschen der übertragenen Anrechte) folgt kein Anspruch der Hinterbliebenen auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung; die Erlöschenswirkung begründet keine Fortsetzung der Anpassung zugunsten der Hinterbliebenen.
Ein Vertrauen- oder Besitzschutz dahingehend, dass Hinterbliebenenbezüge dauerhaft ungekürzt zu gewähren wären, lässt sich im Beamtenversorgungsrecht aus Art. 36 BayBeamtVG nicht herleiten; eine Besitzschutzregelung wie im Sozialversicherungsrecht besteht insoweit nicht.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).
Der Ehegatte der Klägerin – welcher seit 1. August 2002 Versorgungsbezüge erhalten hatte – ist am 15. März 2022 verstorben.
Durch des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. Mai 1990 wurden zu Lasten der Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in B. Rentenanwartschaften begründet. Ab dem 1. August 2002 sind daher die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden.
Da die geschiedene Ehefrau des Ehemanns der Klägerin am 20. März 2008 verstorben war, beantragte der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2012 mit Verweis auf § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgIG) die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Art. 92 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG), Aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung ... vom 17. Juli 2012 ergibt sich, dass die geschiedene Ehefrau weniger als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hat.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin wurde mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion ... vom 28. April 2012 ab dem 1. August 2012 aufgehoben.
Nach dem Tod ihres Ehemanns wurden zugunsten der Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2022 Versorgungsbezüge in Höhe vom 1.276,99 EUR festgesetzt. Diese setzten sich zusammen aus dem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. im Amt A 9 mit Amtszulage desverstorbenen Ehemannes sowie einem Hinterbliebenenfaktor. Der Hinterbliebenenfaktor wurde mit 60 v.H. angesetzt sowie das Witwengeld aufgrund einer Ehescheidung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach Art. 92 BayBeamtVG in Höhe eines Betrages von 450,35 EUR monatlich gekürzt.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2022 Widerspruch ein. Sie wende sich gegen die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Witwengeld sei nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG auch dann zu kürzen, wenn die Versorgungsbezüge des verstorbenen Mannes nicht mehr um den Versorgungsausgleich gekürzt waren. Das Bundessozialgericht gehe davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden könne, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiterwirke. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen.
Am 17. Oktober 2022 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, den Beklagten zu verpflichten, ungekürzte (richtig statt: ungekürzte Kürzung) Witwenversorgung auf der Grundlage eines Ruhegehaltes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin von derzeit 3.040,56 EUR, somit Witwengeld von 60%, damit derzeit 1.824,34 EUR monatlich zu bezahlen.
Der Ehemann der Klägerin habe seit 2012 ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten. Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit dem Wirksamwerden der Aufhebung der Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. August 2012 die vom Ausgleichsberechtigten erworbenen Anrechte erloschen seien, wenn der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des ausgleichspflichtigen Versorgungsurhebers nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber, der Ehemann der Klägerin, zuletzt erhalten habe. Durch die Zahlung nach ungekürzter Versorgung sei ein Versorgungstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.
Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirke. Im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2017 habe sich der Senat dem Bundessozialgericht angeschlossen und dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen. Somit erhielten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus ihrer (ggf.) ungekürzten Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiteten, diese nicht ungekürzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll vom 14. Oktober 2025 Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 1. April 2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld bzw. der Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 21 m.w.N; Siede in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 37 VersAusglG Rn. 5; Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 92 BayBeamtVG Rn. 34).
Rechtsgrundlage für die Kürzung, deren Betrag unstreitig ist, ist Art. 92 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Art. 92 Abs. 2 oder Abs. 3 BayBeamtVG berechneten Betrag zu kürzen, wenn nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind.
b) Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin am 14. April 2012 erfolgreich die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die damals ausgleichsberechtigte erste Ehefrau verstorben war, welche weniger als 36 Monate lang Rentenleistungen unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich begründeten Anrechts erhalten hatte. Ab dem 1. August 2012 hat der Ehemann der Klägerin somit ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten.
Auch in dieser Fallkonstellation ist der Unterhaltsbeitrag nach Art. 92 BayBeamtVG zu kürzen.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.
Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 – mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat – in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 27 m.w.N).
Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (anders noch § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versorgung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75): „Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“ (vgl. nur BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 28 f. m.w.N).
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 – B 13 R 25/12 R – NZS 2014, 588, juris Rn. 16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne – schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen – immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.3.2013 B 5 R 2/12 R FamRZ 2013, 1574, juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 30 m.w.N.).
Der 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dem Bundessozialgericht angeschlossen und dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 31 ff. m.w.N). Nach der Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte.
Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse. Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 – B 13 R 25/12 R – NZS 2014, 588, juris Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht. Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der in Teilen der Literatur präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (vgl. zu all dem BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 32 m.w.N).
c) Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Vertrauen oder Besitzschutz berufen.
Im Beamtenversorgungsrecht gibt es keine Besitzschutzregelung, anders als etwa gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Sozialversicherungsrecht (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 34). Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 2 C 20/03 – BVerwGE 120, 154, juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt, deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 34).
Die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 37 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber durfte somit die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – FamRZ 2018, 98, juris Rn. 39). Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück. Dies gilt umso mehr, da der Ehemann der Klägerin bis Juli 2012 gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, welche ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin prägten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).