Themis
Anmelden
VG·M 5 K 22.3942·11.01.2023

Beitrag zu berufsständischer Versorgung, Einstellungsbeschluss, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Streitwert

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrecht (berufsständische Versorgung)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte die Hauptsache für erledigt, die Beklagte stimmte zu. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Gerichtskosten wurden der Beklagten nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil sie dem Klagebegehren im Wesentlichen durch einen Bescheid im Oktober 2022 abgeholfen hat. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 3 GKG mit 42.684,44 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Beklagte trägt die Kosten; Streitwert 42.684,44 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt die Klägerin die Hauptsache für erledigt und stimmt die Behörde der Erledigung zu, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO); wird dem Klagebegehren durch die Behörde im Wesentlichen stattgegeben, kann die Kostenlast der Behörde auferlegt werden.

3

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG ist in Beitragsangelegenheiten die wirtschaftliche Bedeutung der Auseinandersetzung maßgeblich; bei geänderten Bescheiden ist insoweit die Differenz zwischen ursprünglich geforderten Höchstbeiträgen und den später festgesetzten Beiträgen anzusetzen.

4

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung führt zur Verfahrenseinstellung, ohne in der Sache materiell-rechtlich zu entscheiden; die Festsetzung des Streitwerts bleibt von der Erledigung getrennt vorzunehmen.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ GKG § 52 Abs. 3§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 42.684,44 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat am … Dezember 2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat am … Dezember 2022 der Erledigungserklärung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da diese dem Klagebegehren mit Bescheid vom … Oktober 2022 im Wesentlichen abgeholfen hat.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist die Differenz zwischen den im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2022 geforderten Höchstbeiträgen und den im Bescheid vom … Oktober 2022 festgesetzten Beiträgen anzusetzen. Das ergibt einen Betrag von 42.684,44 EUR. Denn die Differenz zwischen Höchstbeitrag und Mindestbeitrag für den Zeitraum … August 2019 bis … September 2022 beschwert die Klägerin. Das ist für 2019 ein Betrag von 5015,84 EUR, für das Jahr 2020 ein Betrag von 13.476 EUR, für das Jahr 2021 ein Betrag von 13.866 EUR und für das Jahr 2022 ein Betrag von 10.326,60 EUR (vgl. hierzu die Aufstellung im Bescheid vom …10.2022).