Erlass eines Anerkenntnisurteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Fortführung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft nach Kündigung. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Das Verwaltungsgericht verurteilt auf Anerkenntnisurteil und führt aus, dass ein Anerkenntnisurteil im Verwaltungsverfahren möglich ist und bei Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Kosten trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund Anerkenntnis der Beklagten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich, insbesondere wenn ein Verpflichtungsbegehren geltend gemacht wird.
Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils folgt aus §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO und der im Verwaltungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime; § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO steht dem nicht entgegen.
Ein gesonderter Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach § 307 S. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO kann durch die Anwendung von § 307 S. 2 ZPO entbehrlich werden; die Entscheidung kann vom Berichterstatter nach § 87a VwGO getroffen werden.
Über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet das Gericht nach §§ 154, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Leitsatz
Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Verwaltungsprozess wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime, wobei § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO dem nicht entgegensteht. Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nach § 307 S. 1 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Zwar entscheidet gem. § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 307 S. 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.Die Beklagte wird verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom **. April 2022 über den **. Mai 2022 zu unveränderten Bedingungen fortzuführen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit ihrer am … Mai 2022 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Fortführung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten über den … Mai 2022 hinaus. Mit Bescheid vom … April 2022 hatte die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin mit Ablauf des … Mai 2022 gekündigt, da die Klägerin ihren Beitragsrückstand nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mahnung beglichen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom … April 2022 über den … Mai 2022 zu unveränderten Bedingungen fortzuführen.
Mit Schriftsatz vom *. Juni 2022 hat die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkannt. Die Kündigung sei unwirksam, da das Mahnschreiben hinsichtlich des Beitragsrückstands der Klägerin nicht zugegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Beklagte hat die Klageforderung (Aufhebung des Bescheids vom …4.2022 und Verpflichtung zur Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin über dem …5.2022 hinaus) anerkannt. Die Beklagte war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.
1. Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG, Gb.v. 7.1.1997 - 4 A 20/95 - BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5). Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nach § 307 S. 1 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, ZPO § 307 Rn. 23).
Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 23.7.2018 - M 5 K 18.734 - juris Rn. 9 f.; U.v. 19.2.2018 - M 2 K 17.5516 - juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 - M 12 K 10.458 - juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 - 2 A 127/10 - LKV 2010, 381, juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.