Örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt eine Versetzung; streitentscheidend ist die örtliche Zuständigkeit. Das VG München hält sich nach § 52 Nr. 4 VwGO für unzuständig, weil der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Bezirk des VG Augsburg liegt. Maßgeblich ist der Sitz der ständigen Dienststelle nach § 15 Abs. 1 BBesG; bei Versetzung ist auf die bisherige Dienststelle abzustellen. Der Rechtsstreit wird an das VG Augsburg verwiesen.
Ausgang: VG München für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist örtlich zuständig das Verwaltungsgericht, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder, mangels dessen, seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 4 VwGO).
Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten bestimmt sich vorrangig nach dem Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat (§ 15 Abs. 1 BBesG).
Bei Anfechtung einer Abordnung oder Versetzung ist für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz der bisherigen Dienststelle abzustellen.
Eine unzuständige örtliche Zuständigkeit führt zur Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Leitsatz
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat; dabei ist für den dienstlichen Wohnsitz eines Beamten vorrangig der Ort in den Blick zu nehmen, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat, bei Streitigkeiten betreffend Abordnung oder Versetzung ist der Sitz der bisherigen Dienststelle maßgeblich. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz des Klägers vor Erlass der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).
Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Ort, an dem seine ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Bei Streitigkeiten, in denen eine Abordnung oder Versetzung angegriffen wird, ist maßgeblich auf die bisherige Dienststelle abzustellen (BayVGH, B.v. 20.11.1984, n.V.; VG Lüneburg, B.v. 13.1.2011 - 1 B 41/10 - juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 39).
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).