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VG·M 5 K 21.560·30.03.2021

Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Regierung von Schwaben, erhob eine Klage beim VG München. Zentral war die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr.4 VwGO und der Definition des dienstlichen Wohnsitzes. Das VG München stellte seine örtliche Unzuständigkeit fest, da der dienstliche Wohnsitz im Bezirk des VG Augsburg liegt, und verwies die Sache dorthin. Die Zuständigkeitsbeurteilung erfolgte nach dem Stand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

Ausgang: VG München für örtlich unzuständig erklärt und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis ist nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat.

2

Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten bestimmt sich danach, wo die Behörde oder die ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayBesG).

3

Die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Umstände sind im Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen.

4

Ist ein Gericht örtlich unzuständig, ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO; § 17a Abs. 2 GVG).

Relevante Normen
§ VwGO § 52 Nr. 4 S. 1§ AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 6§ BayBesG Art. 17 Abs. 1§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO§ Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO§ Art. 17 Abs. 1 BayBesG

Leitsatz

Bei Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis – auch auf Probe – ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beamtin/der Beamte ihren/seinen dienstlichen Wohnsitz hat, dh der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle der Beamtin/des Beamten ihren Sitz hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, da sich der nach § 52 Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgebliche dienstliche Wohnsitz der Klägerin (wie im Übrigen auch ihr privater Wohnsitz) im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung im Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg befindet (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO).

2

Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung (Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 52 Rn. 7). Der von daher vorrangig in den Blick zu nehmende dienstliche Wohnsitz eines Beamten ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat.

3

Die Klägerin steht im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten; sie ist bei der Regierung von Schwaben tätig. Ihr dienstlicher Wohnsitz befindet sich daher in Augsburg/Regierungsbezirk Schwaben und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Augsburg.

4

Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.