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VG·M 5 K 21.4021·03.09.2021

Vergleich bei Zuvielarbeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht unterbreitet den Parteien gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen schriftlichen Vergleichsvorschlag und setzt eine Frist zur Annahme bis 4.10.2021. Der Vorschlag regelt Verzicht auf Rückforderungen, Kostenverteilung und Erledigung gegenseitiger Ansprüche. Der Beschluss ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar (§ 146 Abs.2 VwGO). Das Gericht will nach Zustandekommen den Streitwert gesondert festsetzen.

Ausgang: Gericht schlägt Vergleich vor; Beschluss über den Vergleichsvorschlag ist unanfechtbar; Vergleich kommt bei schriftlicher Annahme zustande

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich kann gemäß § 106 Satz 2 VwGO durch schriftliche Annahme der Beteiligten zustande kommen.

2

Ein Beschluss, der einen Vergleichsvorschlag enthält, ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO).

3

Das Gericht kann in seinem Vergleichsvorschlag Annahmefristen bestimmen; die Fristsetzung ist für die Wirksamkeit des Zustandekommens maßgeblich.

4

Mit dem Zustandekommen eines Vergleichs werden durch dessen Wortlaut geregelte gegenseitige Ansprüche der Parteien für den bezeichneten Zeitraum erledigt; das Gericht kann anschließend den Streitwert gesondert festsetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 106 S. 2§ 146 Abs. 2 VwGO§ 106 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Ein Vergleichsvorschlag ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Gericht schlägt den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagte verzichtet auf die Rückforderung evtl. Überzahlungen aus den von ihr im Jahr 2013 an den Kläger erbrachten Entschädigungsleistungen für die von diesem im Zeitraum vom … Dezember 2004 bis … August 2007 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten dieses Vergleichs).

3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche etwaigen gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten für die im Zeitraum vom … Dezember 2004 bis … August 2007 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit geleistete Dienstzeit abgegolten und erledigt.

II. Dieser Vergleich kommt zustande, wenn die Beteiligten diesen Vorschlag schriftlich annehmen. Entsprechende Schreiben der Klagewie der Beklagtenpartei müssen bis spätestens Montag, 4. Oktober 2021, 24:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein.

Gründe

1

1. Das Gericht schlägt den Beteiligten nach § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Abschluss des o.g. Vergleichs vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Vergleich auch durch Zustimmung der Beteiligten zu einem in Form eines Beschlusses vorgeschlagenen Vergleich des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zustande kommen.

2

Der Vergleichstext entspricht dem Ergebnis der Schriftsätze der Beteiligten vom 2. September 2021 (Beklagte) und 30. August 2021 (Klagepartei).

3

2. Der Vergleich muss von den Beteiligten noch mit Schriftsätzen angenommen werden, die bis spätestens 4. Oktober 2021, 24:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein müssen.

4

3. Nach dem Zustandekommen des Vergleichs wird das Gericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren durch gesonderten Beschluss festsetzen. Das Gericht beabsichtigt, die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 eingeklagte Summe von 1.434,00 EUR als Streitwert festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung hierzu innerhalb der für die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag gesetzten Frist.

5

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO - prozessleitende Verfügung).