Vergleich bei zuviel geleisteter Wochenarbeit
KI-Zusammenfassung
Das VG schlägt den Parteien gemäß § 106 S. 2 VwGO einen schriftlichen Vergleich vor, wonach die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung zzgl. Zinsen zahlt und die Kosten überwiegend trägt. Die Parteien müssen die Annahme bis zum gesetzten Termin schriftlich erklären. Das Gericht wird nach Zustandekommen den Streitwert gesondert festsetzen. Der Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Ausgang: Gericht schlägt Vergleich vor; Beschluss ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO)
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Verwaltungsgericht in Beschlussform vorgeschlagener Vergleich ist als prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.
Ein Vergleich kann durch Zustimmung der Beteiligten zu einem vom Gericht in Form eines Beschlusses vorgeschlagenen Vergleichs zustande kommen (§ 106 Satz 2 VwGO).
Der Streitwert für ein Verfahren kann nach Zustandekommen eines Vergleichs durch das Gericht durch gesonderten Beschluss festgesetzt werden; den Parteien ist Gelegenheit zur Äußerung innerhalb der für die Zustimmung gesetzten Frist zu geben.
Ein wirksamer Vergleich kann durch seine Erfüllung sämtliche im Vergleich genannten gegenseitigen Ansprüche für den bezeichneten Zeitraum abschließend regeln und erledigen.
Leitsatz
Ein Vergleichsvorschlag ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Gericht schlägt den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte hat dem Kläger zum Zahltag … 2020 eine weitere Entschädigung für die im Zeitraum vom ... Januar 2001 bis … August 2007 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit geleistete Dienstzeit in Höhe von 2.623,74 EUR brutto ausgezahlt.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, für den unter Ziffer 1 genannten Entschädigungsbetrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an bis einschließlich … Mai 2020 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten dieses Vergleichs) hat der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.
4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche etwaigen gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten für die im Zeitraum vom … Januar 2001 bis … August 2007 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit geleistete Dienstzeit abgegolten und erledigt.
II. Dieser Vergleich kommt zustande, wenn die Beteiligten diesen Vorschlag schriftlich annehmen. Entsprechende Schreiben der Klagewie der Beklagtenpartei müssen bis spätestens Montag, 6. September 2021, 24:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein.
Gründe
1. Das Gericht schlägt den Beteiligten nach § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Abschluss des o.g. Vergleichs vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Vergleich auch durch Zustimmung der Beteiligten zu einem in Form eines Beschlusses vorgeschlagenen Vergleich des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zustande kommen.
Der Vergleichstext entspricht dem Ergebnis der Schriftsätze der Beteiligten vom 28. Juli 2021 (Beklagte) und 18. Juli 2021 (Klagepartei).
2. Der Vergleich muss von den Beteiligten noch mit Schriftsätzen angenommen werden, die bis spätestens 6. September 2021, 24:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein müssen.
3. Nach dem Zustandekommen des Vergleichs wird das Gericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren durch gesonderten Beschluss festsetzen. Das Gericht beabsichtigt, die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 eingeklagte Summe von 3.082,08 EUR als Streitwert festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung hierzu innerhalb der für die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag gesetzten Frist.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO - prozessleitende Verfügung).