Themis
Anmelden
VG·M 5 K 21.2913·09.06.2021

Vergleich bei Zuvielarbeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVergleichsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht schlägt den Parteien nach §106 Satz 2 VwGO einen schriftlichen Vergleich vor (Zahlungs- und Zinsregelung, Kostenlast, Erledigungswirkung). Die Parteien müssen die Annahme bis zum 5. Juli 2021 schriftlich erklären. Der Beschluss entspricht den Parteivorträgen; der Streitwert wird nach Zustandekommen gesondert festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§146 Abs.2 VwGO).

Ausgang: Gericht schlägt unverbindlichen Vergleich vor; Beschluss als prozessleitende Verfügung unanfechtbar (§146 Abs.2 VwGO); Annahmefrist bis 5.7.2021 gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Gericht nach §106 Satz 2 VwGO vorgeschlagener Vergleich kommt durch schriftliche Annahme der Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist zustande.

2

Ein als Beschluss erlassener Vergleichsvorschlag ist eine prozessleitende Verfügung und nach §146 Abs.2 VwGO unanfechtbar.

3

Das Gericht kann in einem Vergleichsangebot Regelungen zu Zahlungen, Zinsen, Kostenverteilung und Erledigungswirkung treffen; nach Zustandekommen hat es den Streitwert gesondert festzusetzen und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4

Der Inhalt eines Vergleichsvorschlags kann sich an den Schriftsätzen der Parteien orientieren und ist insoweit vom Gericht entsprechend zu formulieren.

Relevante Normen
§ VWGO § 106 S. 2§ 146 Abs. 2 VwGO§ 106 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Ein Vergleichsvorschlag ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Gericht schlägt den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:

1. Die Beklagte hat dem Kläger zum Zahltag Juni 2020 eine weitere Entschädigung für die im Zeitraum vom … Januar 2001 bis … August 2007 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit geleistete Dienstzeit in Höhe von 1.717,54 EUR brutto ausgezahlt.

2. Die Beklagte leistet an den Kläger eine die ursprüngliche Klageforderung übersteigende abschließende Entschädigungszahlung in Höhe von 1.751,76 EUR brutto, fällig in dem auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Vergleichs folgenden Zahltag seiner ständigen Bezüge.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, für den unter Ziffer 1 genannten Entschädigungsbetrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an bis einschließlich … Mai 2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten dieses Vergleichs).

5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche etwaigen gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten für die im Zeitraum vom ... Januar 2001 bis … August 2007 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit geleistete Dienstzeit abgegolten und erledigt.

II. Dieser Vergleich kommt zustande, wenn die Beteiligten diesen Vorschlag schriftlich annehmen. Entsprechende Schreiben der Klagewie der Beklagtenpartei müssen bis spätestens Montag, 5. Juli 2021, 24:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein.

Gründe

1

1. Das Gericht schlägt den Beteiligten nach § 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Abschluss des o.g. Vergleichs vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Vergleich auch durch Zustimmung der Beteiligten zu einem in Form eines Beschlusses vorgeschlagenen Vergleich des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters zustande kommen.

2

Der Vergleichstext entspricht dem Ergebnis der Schriftsätze der Beteiligten vom 1. Juni 2021 (Beklagte) und 24. Mai 2021 (Klagepartei).

3

2. Der Vergleich muss von den Beteiligten noch mit Schriftsätzen angenommen werden, die bis spätestens 5.Juli 2021, 24:00 Uhr bei Gericht eingegangen sein müssen.

4

3. Nach dem Zustandekommen des Vergleichs wird das Gericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren durch gesonderten Beschluss festsetzen. Das Gericht beabsichtigt, die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 eingeklagte Summe von 1.717,54 EUR als Streitwert festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung hierzu innerhalb der für die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag gesetzten Frist.

5

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO - prozessleitende Verfügung).