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VG·M 5 K 21.2762 , M 5 K 22.3496·25.07.2022

Abtrennung, Einstellung, Teilweise Klagerücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat den Klageantrag Nr. 2 (Freistellung eine Stunde/Woche) zurückgenommen. Dieser Klagegegenstand wurde gemäß § 93 VwGO vom Verfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt. Das abgetrennte Verfahren M 5 K 22.3496 wurde wegen Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert nach § 52 GKG festgesetzt.

Ausgang: Abgetrenntes Verfahren nach Rücknahme des Klageantrags eingestellt; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Teilklagegegenstand kann nach § 93 VwGO vom Hauptverfahren abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werden, wenn dies zur sachgerechten Verfahrensführung geboten ist.

2

Wird eine Klage zurückgenommen, ist das betroffene Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3

Die Kosten des nach Klagerücknahme eingestellten Verfahrens sind der klagenden Partei gemäß § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

4

Entscheidungen über Abtrennung, Einstellung und Kostenfestsetzung können gemäß §§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar sein; der Streitwert bestimmt sich für kostenrechtliche Zwecke nach § 52 GKG.

Relevante Normen
§ VwGO § 92§ VwGO § 93§ 93 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1, 2 GKG

Tenor

I. Soweit mit der Klage im Verfahren M 5 K 21.2762 das Ziel verfolgt wird, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen (Klageantrag Nr. 2), wird dieser Klagegegenstand vom Klageverfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.3496 fortgeführt.

II. Das Verfahren M 5 K 22.3496 wird eingestellt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens M 5 K 22.3496.

IV. Der Streitwert im Verfahren M 5 K 22.3496 wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz, der am 12. Juli 2022 bei Gericht eingegangen ist, den Klageantrag Ziff. 2 aus dem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 zurückgenommen („Der (statt die) Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen“).

2

1. Es ist daher sachgerecht, diesen Teil der Klage vom Verfahren M 5 K 21.2762 abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen (M 5 K 22.3496) fortzuführen (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

3

2. Das Verfahren M 5 K 22.3496 ist nach Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und die Kosten des Verfahrens der Klagepartei nach § 155 Abs. 2 VwGO der Klagepartei aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

5

3. Die Nummern I., II. und III. dieses Beschlusses sind unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

6

Hinsichtlich Nr. IV. (Streitwertfestsetzung) ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung.