Abtrennung, Einstellung, Teilweise Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat den Klageantrag Nr. 2 (Freistellung eine Stunde/Woche) zurückgenommen. Dieser Klagegegenstand wurde gemäß § 93 VwGO vom Verfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt. Das abgetrennte Verfahren M 5 K 22.3496 wurde wegen Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert nach § 52 GKG festgesetzt.
Ausgang: Abgetrenntes Verfahren nach Rücknahme des Klageantrags eingestellt; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilklagegegenstand kann nach § 93 VwGO vom Hauptverfahren abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werden, wenn dies zur sachgerechten Verfahrensführung geboten ist.
Wird eine Klage zurückgenommen, ist das betroffene Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kosten des nach Klagerücknahme eingestellten Verfahrens sind der klagenden Partei gemäß § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Entscheidungen über Abtrennung, Einstellung und Kostenfestsetzung können gemäß §§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar sein; der Streitwert bestimmt sich für kostenrechtliche Zwecke nach § 52 GKG.
Tenor
I. Soweit mit der Klage im Verfahren M 5 K 21.2762 das Ziel verfolgt wird, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen (Klageantrag Nr. 2), wird dieser Klagegegenstand vom Klageverfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.3496 fortgeführt.
II. Das Verfahren M 5 K 22.3496 wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens M 5 K 22.3496.
IV. Der Streitwert im Verfahren M 5 K 22.3496 wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz, der am 12. Juli 2022 bei Gericht eingegangen ist, den Klageantrag Ziff. 2 aus dem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 zurückgenommen („Der (statt die) Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen“).
1. Es ist daher sachgerecht, diesen Teil der Klage vom Verfahren M 5 K 21.2762 abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen (M 5 K 22.3496) fortzuführen (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
2. Das Verfahren M 5 K 22.3496 ist nach Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und die Kosten des Verfahrens der Klagepartei nach § 155 Abs. 2 VwGO der Klagepartei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
3. Die Nummern I., II. und III. dieses Beschlusses sind unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Hinsichtlich Nr. IV. (Streitwertfestsetzung) ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung.