Klage gegen asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung nach Aufhebung des Bescheids unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig an. Die Behörde hob den angegriffenen Bescheid auf und leitete das nationale Asylverfahren ein; der Kläger erklärte die Hauptsache nicht für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dadurch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt und wies die Klage ab. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 VwGO; Gerichtskosten entfielen nach § 83b AsylG.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, da der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde und somit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids das konkrete Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage deswegen unzulässig.
Wird das materielle Verfahren durch die Behörde neu eröffnet oder der Bescheid aufgehoben und führt dies nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers, besteht kein antragsbefugtes Rechtsschutzinteresse.
Erklärt der Kläger bei Erledigung des Streitgegenstands nicht, dass er an der materiellen Entscheidung festhält, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Bei Unzulässigkeit der Klage wegen Erledigung ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen (hier § 83b AsylG) entfallen.
Leitsatz
Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit Klage und Eilantrag gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden ist. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat das Gericht im Verfahren M 5 S 20.50631 den Eilantrag abgelehnt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auch auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2020,
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom *.12.2020 Az.: 8229320 - 423, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.
Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Bescheid auf und teilte mit, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehe. Einer Aufforderung des Gerichts, die Hauptsache für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach.
Die Beklagte hat die Behördenakten in elektronischer Form vorgelegt, ohne einen Klageantrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Die Beklagte hat den mit der Klage angegriffenen Bescheid aufgehoben und mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Klägers nun in Deutschland durchgeführt wird.
Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Klage - deren Erledigung der Kläger nicht erklärt hat - entfallen, da der Kläger mit dieser keine Verbesserung seiner Rechtsstellung mehr erhalten kann.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).