Urteilsberichtigung, Fehlerhafter Streitwert, Offenbare Unrichtigkeit, Rechenfehler, Schreibfehler
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht berichtigt seinen Streitwertbeschluss vom 2.8.2023, weil ein Schreib- bzw. Rechenfehler die Streitwertberechnung verfälschte. Statt des korrekten Betrags von 1.164,96 EUR war irrtümlich 11.644,96 EUR eingesetzt worden. Nach § 118 VwGO ist eine offenbare Unrichtigkeit berichtigt worden; das Gericht setzte den Streitwert neu fest.
Ausgang: Berichtigung des Streitwertbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 118 VwGO; Streitwert neu festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 118 VwGO jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Eine Unrichtigkeit ist offenbart, wenn sie sich aus den Vorgängen bei Erlass der Entscheidung für die Verfahrensbeteiligten und Dritte zweifelsfrei ohne weitere Beweisaufnahme ergibt.
Vor einer Berichtigung des Beschlusses ist den Beteiligten gemäß § 122 Abs. 1 VwGO Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; danach kann das Gericht die Berichtigung vornehmen.
Liegt bei der Streitwertberechnung ein offensichtlich falscher Zahlenwert vor, ist der Streitwert entsprechend der zutreffenden Berechnungsgrundlage neu festzusetzen.
Tenor
Der Streitwertbeschluss des Gerichts vom 2. August 2023, Az.: M 5 K 20.3287 wird berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird auf 58.967,53 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG).
Gründe
Das Gericht hat im Streitwertbeschluss vom 2. August 2023 ausgesprochen: „Der Streitwert wird auf 65.207,53 EUR festgesetzt.“ Dieser Streitwertfestsetzung liegt ein Schreib- bzw. Rechenfehler im Sinne von § 118 VwGO zugrunde. Denn das Gericht hat als Strukturzulage für das Jahr 2020 in der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 10 anstelle des von der Beklagtenseite mitgeteilten Betrags von „1.164,96 EUR“ infolge eines Schreibfehlers einen Betrag von „11.644,96 EUR“ in die Berechnung des Streitwerts eingestellt. Gemäß § 118 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Der Fehler ist auch offenbar, denn er ergibt sich aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die am Verfahren Beteiligten und auch für jeden Dritten zweifelsfrei ohne weitere Beweisaufnahme (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2013 – 5 B 100.12 – juris Rn. 2). Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen Betrag von „1.164,96 EUR“ als Strukturzulage angegeben. Dieser Betrag ergibt sich für Jedermann aus der Anlage 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung (97,08 EUR x 12 Monate = 1.164,96 EUR). Da das Gericht wegen eines Schreibfehlers einen Betrag von „11.644,96 EUR“ in die Streitwertberechnung eingestellt hat, berichtigt es daher gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten seien Beschluss vom 2. August 2023 in der im Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgesprochenen Form.