Umfassende Bezugnahme auf Begründung des Bescheids
KI-Zusammenfassung
Die ugandische Klägerin focht die Ablehnung ihres Asylantrags durch das Bundesamt an. Maßgeblich war, ob das Gericht von der Bescheidsbegründung abweichen müsse. Das VG folgte dem BAMF, da keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte vorgetragen wurden, und wies die Klage ab. Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgewiesen; vollständige Bezugnahme auf den BAMF‑Bescheid
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt ein Asylbewerber im gerichtlichen Verfahren keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisanträge, kann das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils in vollem Umfang auf die Begründung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug nehmen.
Nach § 77 Abs. 3 AsylG ist die Bezugnahme auf die Entscheidung der Behörde zulässig, sofern keine neuen Umstände dargelegt werden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz setzt eine schlüssige und glaubhafte Darstellung eines flucht- oder verfolgungsrelevanten Sachverhalts voraus; widersprüchliche oder nicht schlüssige Angaben können zum Fehlen des Schutzgrundes führen.
Kostenentscheidungen und deren vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; Asylverfahren sind nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Leitsatz
Macht ein Ausländer im gerichtlichen Verfahren keine neuen Aspekte geltend, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, kann zur Begründung des klageabweisenden Urteils regelmäßig in vollem Umfang auf die Entscheidung des Bundesamts Bezug genommen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste am … Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Januar 2019 einen unbeschränkten Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Februar 2019 gab sie an, dass sie Uganda aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe. Sie sei bisexuell. Am … Juli 2018 sei sie und ihre Freundin von der Mutter ihrer Freundin erwischt worden. Die Mutter ihrer Partnerin habe gedroht sie zu töten und habe ein Kind von ihr entführen lassen. Auch führte die Klägerin aus, dass sie von ihrer Familie Zwangsverheiratet worden sei.
Mit Bescheid vom … November 2019 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Das Bundesamt führt aus, dass Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Soweit die Klägerin vorbringe, sie sei zwangsverheiratet worden, könne ihr schon in dieser Hinsicht kein Flüchtlingsschutz zugesprochen werden, da in ihrem Fall das einschlägige Anknüpfungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG nicht vorliege. Zum Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit besonderer sexueller Orientierung sei das Bundesamt auf Grund der Aussagen der Klägerin in der Anhörung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bisexuell bzw. homosexuell sei. Auch die Verfolgungsgeschichte sei nicht schlüssig und von Widersprüchen geprägt. Darüber hinaus könne die Verfolgungsgeschichte der Kläger – selbst wenn sie den Tatsachen entsprechen würde – nicht fluchtauslösend gewesen sei. Begonnen haben diese Ereignisse den Angaben der Klägerin zufolge am … Juli 2018, als sie angeblich in flagranti mit ihrer Freundin von deren Mutter ertappt worden sei. Den Entschluss zur Ausreise aus Uganda habe die Klägerin jedoch bereits vor dem … Juli 2018 gefasst. Sie habe nämlich drei Tage zuvor, am … Juli 2018, bei der deutschen Botschaft in K* … erfolglos ein Schengen-Visum beantragt. Insgesamt habe mangels glaubhafter Verfolgungshandlung und glaubhaftem Verfolgungsgrund der Klägerin kein Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG zuerkannt werden können.
Am 4. Dezember 2019 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
I.
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als asylberechtigt anzuerkennen.
III. (Hilfsweise) die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
IV. (Hilfsweise) die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
V. (Hilfsweise) es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Zur Begründung der Klage wurde auf die Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
Die mündliche Verhandlung hat am 17. September 2024 stattgefunden. Eine informatorische Anhörung der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nicht erfolgen, da die Klägerin zum Termin nicht erschienen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 9. Mai 2022 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage wurde fristgemäß erhoben, da der Klagepartei nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundessamtes ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen der erkennende Einzelrichter folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Neue Aspekte, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.