Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen (erhöhte Gehaltsbezüge)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert in einem Streit um die Höhe wiederkehrender Gehaltsbezüge auf 9.362,67 EUR fest. Als maßgebliche Regel gilt § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG: der Streitwert bemisst sich am dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Die Berechnung stützte sich auf die vom Beklagten genannte Jahresmehrbezüge von 3.120,89 EUR. Die gesetzliche Regelung geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor.
Ausgang: Streitwertfestsetzung auf 9.362,67 EUR gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (dreifacher Jahresbetrag)
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt sich der Streitwert nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag dieser Leistungen.
Soweit Streitgegenstand die Höhe einer wiederkehrenden Leistung ist, richtet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung.
Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist vorrangig gegenüber Empfehlungen des Streitwertkatalogs.
Zur Festsetzung des Streitwerts können die von den Parteien zum Jahresbetrag gemachten Angaben als Grundlage herangezogen werden.
Leitsatz
Im Falle des Streits um die Höhe von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen wie bspw. bei Gehaltsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergibt sich der Streitwert aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (stRspr BVerwG BeckRS 2018, 33815). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Streitwert wird auf 9.362,67 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Streits um die Höhe ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor (BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 KSt 1/17, 2 KSt 1/17 (2 C 29/15) - juris; BVerwG, B.v. 30.11.2018 - 2 B 40/18 - juris). Entsprechend der Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 16. April 2020 würden sich für das Kalenderjahr 2020 die Jahresbezüge der Klägerin um 3.120,89 EUR erhöhen. Der dreifache Jahresbetrag beträgt somit 9.362,67 EUR.