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VG·M 5 K 19.30934·04.05.2023

Berichtigung bei falschem Beteiligtennamen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tenors, weil der Name des Klägers zu 2 bei Klageerhebung fehlerhaft ins Gerichtssystem übernommen worden war. Das Verwaltungsgericht gab dem Berichtigungsantrag durch Beschluss statt. Es stellte fest, dass ein im Datensystem übernommener Beteiligtenname jederzeit durch Beschluss berichtigt werden kann. Eine materielle Überprüfung des Urteilsinhalts war dafür nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteils­tenors wegen falsch übernommener Beteiligtenbezeichnung durch Beschluss stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Name eines Beteiligten bei der Übernahme in das gerichtliche Datensystem falsch erfasst, kann dieser Fehler im Urteil jederzeit durch Beschluss berichtigt werden.

2

Ein Berichtigungsantrag ist zu berücksichtigen, wenn der Tenor aufgrund eines bloßen Übernahme- oder Schreibfehlers von der tatsächlichen Parteibezeichnung abweicht.

3

Die Berichtigung des Tenors wegen fehlerhafter Beteiligtenbezeichnung ist primär eine formelle Korrektur; sie erfordert keine inhaltliche Neubewertung der ergangenen Entscheidung.

4

Die Berichtigung kann auch dann erfolgen, wenn der Fehler bereits bei der Klageerhebung entstanden und bislang unbemerkt geblieben ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-04-24, – M 5 K 19.30934

Leitsatz

Wird der Name eines Beteiligten falsch in das Datensystem des Gerichts übernommen, so ist ein entsprechender Fehler im Urteil jederzeit durch Beschluss zu berichtigen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Tenor des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2023 wird berichtigt:

Der Name des Klägers zu 2 lautet statt J. … B. …: J. … B. … O. …

Gründe

1

Der Tenor war auf Antrag der Beklagten vom 2. Mai 2023 zu berichtigen. Der Name des Klägers zu 2 wurde bei der Klageerhebung falsch in das Gerichtssystem aufgenommen und dieser Fehler bislang nicht bemerkt.