Berichtigung bei falschem Beteiligtennamen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tenors, weil der Name des Klägers zu 2 bei Klageerhebung fehlerhaft ins Gerichtssystem übernommen worden war. Das Verwaltungsgericht gab dem Berichtigungsantrag durch Beschluss statt. Es stellte fest, dass ein im Datensystem übernommener Beteiligtenname jederzeit durch Beschluss berichtigt werden kann. Eine materielle Überprüfung des Urteilsinhalts war dafür nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteilstenors wegen falsch übernommener Beteiligtenbezeichnung durch Beschluss stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Name eines Beteiligten bei der Übernahme in das gerichtliche Datensystem falsch erfasst, kann dieser Fehler im Urteil jederzeit durch Beschluss berichtigt werden.
Ein Berichtigungsantrag ist zu berücksichtigen, wenn der Tenor aufgrund eines bloßen Übernahme- oder Schreibfehlers von der tatsächlichen Parteibezeichnung abweicht.
Die Berichtigung des Tenors wegen fehlerhafter Beteiligtenbezeichnung ist primär eine formelle Korrektur; sie erfordert keine inhaltliche Neubewertung der ergangenen Entscheidung.
Die Berichtigung kann auch dann erfolgen, wenn der Fehler bereits bei der Klageerhebung entstanden und bislang unbemerkt geblieben ist.
Vorinstanzen
VG München, Urt, vom 2023-04-24, – M 5 K 19.30934
Leitsatz
Wird der Name eines Beteiligten falsch in das Datensystem des Gerichts übernommen, so ist ein entsprechender Fehler im Urteil jederzeit durch Beschluss zu berichtigen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Tenor des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2023 wird berichtigt:
Der Name des Klägers zu 2 lautet statt J. … B. …: J. … B. … O. …
Gründe
Der Tenor war auf Antrag der Beklagten vom 2. Mai 2023 zu berichtigen. Der Name des Klägers zu 2 wurde bei der Klageerhebung falsch in das Gerichtssystem aufgenommen und dieser Fehler bislang nicht bemerkt.