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VG·M 5 E 23.5367·09.01.2024

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Polizeibeamter, Schießtraining, Videoaufnahme, Zeitablauf, Löschung einer Videoaufnahme, Keine Verbesserung der Rechtsstellung

VerfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter beantragte nach § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz, um von der Teilnahme an einem Schießtraining unter Videoaufzeichnung freigestellt zu werden. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da der Anordnungsgrund fehlt: Der Betroffene nahm nicht teil und die Videoaufnahme wurde unmittelbar gelöscht. Mangels Verbesserung der Rechtsstellung bestand kein sofortiger Handlungsbedarf.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Anordnungsgrund als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Erforderlichkeit einer sofortigen Entscheidung) als auch einen Anordnungsanspruch (hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache) voraus.

2

Die antragstellende Partei hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Fehlt durch Zeitablauf oder durch nachträgliche Beseitigung von Tatbestandsmerkmalen die Möglichkeit, die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Anordnung zu verbessern, ist der Anordnungsgrund nicht gegeben.

4

Trifft das Gericht die Entscheidung, dass der Antragsteller unterliegt, hat dieser gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen; bei vorläufigem Rechtsschutz ist der Streitwert nach GKG-Richtlinien zu bemessen (in der Regel Hälfte des Hauptsachestreitwerts).

Relevante Normen
§ VwGO § 40§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der am … November 2023 gestellte Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Antragsteller – einen Polizeibeamten – von der Verpflichtung der Durchführung des Schießtrainings unter Videoaufzeichnung im Rahmen eines für den … November 2023 angesetzten Schießtrainings bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens freizustellen, ist bereits unzulässig.

2

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

3

2. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, d.h. an der Erforderlichkeit einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom … November 2023 mitgeteilt, dass der Antragsteller zwar am … November 2023 auf der Schießanlage anwesend gewesen sei, er aber nicht am Schießtraining teilgenommen habe. Die Videoaufzeichnung des Schießtrainings sei auch unmittelbar nach Beendigung des Schießtrainings gelöscht worden.

4

Durch den Zeitablauf des Schießtrainings, an dem der Antragsteller nicht teilgenommen hat, wie auch die Löschung der Videoaufnahme kann der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsstellung des Polizeibeamten nicht verbessern (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor §§ 40 – 53 Rn. 16). Die Antragstellerpartei wurde durch das Gericht mit Schreiben vom 20. November 2023 um unverzügliche Stellungnahme zum Anordnungsgrund und zum Fortgang des Verfahrens gebeten. Hierzu erfolgte keine Antwort.

5

3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren anzusetzen ist (Nr. 1.5 der Empfehungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).