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VG·M 5 E 21.6166·20.12.2021

Unzulässiger Eilantrag gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig nach § 44a VwGO, weil Untersuchungsanordnungen im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht isoliert anfechtbar sind. Es schloss sich der Rechtsprechung des BVerwG an und wies Einwände zurück. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

Ausgang: Eilantrag gegen Untersuchungsanordnung als unzulässig nach § 44a VwGO verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren ist als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtliche angreifbar.

2

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind gemäß § 44a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen; Ausnahmen bestehen nur bei Vollstreckbarkeit oder wenn die Verfahrenshandlung gegen einen Nichtbeteiligten gerichtet ist.

3

Die ausdrückliche Bezugnahme auf die gesetzliche Grundlage und der inhaltliche Kontext einer Anordnung sind maßgeblich für die Zuordnung zu einem Zurruhesetzungsverfahren und damit für die Frage der Anfechtbarkeit.

4

Untergerichte schließen sich der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung an und geben frühere abweichende Landesrechtsprechung auf, wenn die obergerichtliche Begründung tragfähig ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 44a, § 123§ BeamtStG § 26§ BayBG Art. 65§ 123 VwGO§ 44a VwGO§ 44a Satz 1 VwGO

Leitsatz

Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist als behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag vom 26. November 2021, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

2

der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … Oktober 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt,

3

hat keinen Erfolg, weil er gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig ist.

4

Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

5

Nachdem der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 80.13 - juris Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung aufgeworfen hatte, beantwortet er sie nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2019 (2 VR 5/18 - BVerwGE 165, 65 - juris Rn. 16 ff.) dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist.

6

Die erkennende Kammer folgt dem (VG München, B.v. 21.4.2020 - M 5 E 20.611 - juris; B.v. 4.3.2020 - M 5 E 20.442 - juris; B.v. 27.1.2020 - M 5 E 19.5824 - juris; B.v. 26.7.2019 - M 5 E 19.2689 - juris; B.v. 12.6.2019 - M 5 E 19.1478 - juris; B.v. 12.6.2019 - M 5 E 19.1034 - juris; B.v. 5.6.2019 - M 5 E 19.1699 - juris) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung. Es wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegten Argumente im Beschluss vom 14. März 2019 (Rn. 19 ff.) verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen und sieht von deren bloßer Wiedergabe an dieser Stelle ab, nachdem die Entscheidung öffentlich zugänglich ist. Die Argumente der Antragspartei vermögen dem nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.

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Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat der für den Bereich des Landesbeamtenrechts zuständige 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde gegen den o.g. Beschluss der erkennenden Kammer vom 12. Juni 2019 (M 5 E 19.1478) ebenfalls unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgewiesen (3 CE 19.1289 - juris). Der für den Bereich des Bundesbeamtenrechts zuständige 6. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich bereits zuvor der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (B.v. 7.6.2019 - 6 CE 19.942 - juris).

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2. Soweit die Antragstellerpartei der Ansicht ist, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Untersuchungsanordnung nach Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) nicht vorlagen und es sich deshalb nicht um eine Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens handle, kann dem nicht gefolgt werden.

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Die an die Antragstellerpartei gerichtete Untersuchungsanordnung vom … Oktober 2021 enthält ausdrücklich die Nennung des Art. 65 BayBG. Zudem ergibt sich weder aus dem Inhalt der Untersuchungsanordnung selbst, noch aus dem sonstigen Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit der Antragstellerpartei, ein Hinweis, dass die Antragsgegnerin keine Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens betreiben möchte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist (BayVGH, B.v. 27.11.2019 - 3 CE 19.1289 - juris Rn. 12).