Themis
Anmelden
VG·M 4 K 19.554·14.11.2023

Erste Staatsprüfung, Lehramt an Realschulen, Beeinflussungsversuch, Vermerk bezüglich Wiederholung nach nicht bestandener Prüfung auf Deckblatt der Prüfungsarbeit, Sanktionswürdigkeit des untauglichen Versuchs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme einer Bescheinigung über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung (Lehramt Realschule), nachdem sie auf dem Deckblatt einer Klausur den Hinweis „Wdh. … / letzter Versuch“ angebracht hatte. Das VG wertete dies als Beeinflussungsversuch i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 APO i.V.m. § 13 Abs. 1 LPO I und bestätigte die Sanktion „nicht bestanden“. Auch ein untauglicher Beeinflussungsversuch werde vom Tatbestand erfasst; die Sanktion sei hier verhältnismäßig. Die Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG und die Ungültigerklärung der Notenmitteilung seien ermessensfehlerfrei und fristgerecht erfolgt.

Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Bestandensbescheinigung und Ungültigerklärung der Notenmitteilung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis auf dem Deckblatt einer anonymisierten Prüfungsarbeit, der die besondere Wiederholungs- bzw. „Letztversuch“-Situation hervorhebt, kann objektiv einen Versuch darstellen, den Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen (§ 35 Abs. 3 S. 1 APO).

2

Der Tatbestand des § 35 Abs. 3 S. 1 APO erfasst auch den untauglichen Beeinflussungsversuch; die fehlende tatsächliche Eignung zur Einflussnahme schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus, ist aber bei der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

3

Die Annahme einer Beeinflussungsabsicht kann darauf gestützt werden, dass der Prüfling in einem formal anonymisierten Verfahren bewusst eine appellative Zusatzinformation ohne vorgesehenes Eintragungsfeld an hervorgehobener Stelle anbringt.

4

Die Sanktion „Prüfung nicht bestanden“ wegen versuchter Prüferbeeinflussung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und dient dem Schutz der Chancengleichheit sowie der Aussagekraft staatlicher Prüfungsnoten; im Einzelfall ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich.

5

Eine aufgrund eines Beeinflussungsversuchs rechtswidrig erteilte Bestandensbescheinigung kann nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG innerhalb der Jahresfrist zurückgenommen werden; die Interessenabwägung kann ermessensfehlerfrei zugunsten des öffentlichen Interesses an gleichheitsgerechter Prüfungsgestaltung ausfallen.

Relevante Normen
§ LPO I § 13§ APO § 35§ 13 Abs. 1 LPO I in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 APO§ 14 Abs. 1 Satz 1 LPO I§ Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG§ Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rücknahme der ihr erteilten Bescheinigung über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen.

2

Am ... legte die Klägerin eine schriftliche Einzelprüfung im Fach Psychologie ab. Auf der ersten Seite ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit brachte die Klägerin folgende Bemerkung an: „Wdh. nach nicht bestandener Prüfung / letzter Versuch“.

3

Mit Notenmitteilung vom … … … wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie für die streitgegenständliche Prüfung die Note 5,00 erreicht habe und die Modulprüfungsnote 2,75 betrage. Die Fachnote betrage 4,10 (ausreichend bestanden).

4

Mit Bescheid vom … … … wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften mit der Note ausreichend (4,10) bestanden habe.

5

Mit Bescheid vom 25. September 2018 erklärte der Beklagte die Notenmitteilung vom … … … für ungültig und nahm die Bescheinigung vom … … … zurück. Zudem wurde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet.

6

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der Klägerin auf ihrer Prüfungsarbeit angebrachten Bemerkung um einen Beeinflussungsversuch nach § 13 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Allgemeine Prüfungsordnung (APO) handele. Die Bemerkung sei als Versuch zu verstehen, den Prüfer hinsichtlich seiner fachlichen Beurteilung milde zu stimmen, was wiederum im Hinblick auf die Benotung der Prüfung zu einem Vorteil für die Klägerin habe führen sollen. Entsprechend werde die Einzelprüfung Psychologie – Realschulen mit der Note ungenügend bewertet. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften sei damit nicht bestanden und könne gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LPO I nicht mehr wiederholt werden. Aufgrund dieses Sachverhalts werde die Notenmitteilung vom … … … für ungültig erklärt und die Bescheinigung vom … … … gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurückgenommen. Die Verwendung der Notenmitteilung und der Bescheinigung werde untersagt. An der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehe ein öffentliches Interesse, da die Bescheinigung vom … … … über die bestandene Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften keinen Bestand habe. Eine weitere Verwendung der zurückgenommenen Bescheinigung vom … … … sei auch gegenüber Dritten zu verhindern.

7

Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 7. Dezember 2018 Klage (M 4 K …*) und stellte am 20. Dezember 2018 einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 4 S …). Die Bevollmächtigte der Klägerin begründete die Klage und den Eilantrag damit, dass die Anmerkung der Klägerin auf ihrer Prüfungsarbeit bereits keinen Beeinflussungsversuch darstelle. Zudem sei die Wertung der Prüfung als „nicht bestanden“ unverhältnismäßig. Dies begründete die Bevollmächtigte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2012 (Az. 6 C 19/11).

8

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Januar 2019 nahm der Beklagte das KMS vom 18. September 2018 (gemeint ist vom 25. September 2018) zurück (1.), erklärte die Notenmitteilung vom … … … für ungültig und nahm die entsprechende Bescheinigung vom … … … zurück (2.).

9

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Bescheinigung“ vom … … … sowie die dieser zugrundeliegende Notenmitteilung vom … … … rechtswidrig seien, da sie auf einem unwahren Sachverhalt beruhten, weil sie die Bewertung der Prüfung im Fach Psychologie – Realschulen mit der Note ungenügend noch nicht berücksichtigt hätten. Bei der von der Klägerin auf dem Deckblatt angebrachten Bemerkung handele es sich um einen Beeinflussungsversuch nach § 13 Abs. 1 LPO I in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 APO. Die Klägerin habe den Vermerk, dass sie wiederhole und es ihr letzter Versuch sei, auf dem Deckblatt der Prüfungsarbeit angebracht. Somit sei diese Aussage die erste Information, die ein Prüfer zu der Prüfungsarbeit erhalte. Die Korrektur erfolge damit von Anfang an in dem Wissen, dass diese Klausur den letzten Versuch der Klägerin darstellt, die Erste Staatsprüfung zu bestehen. Insofern sei diese handschriftliche Information geeignet, einen ansonsten unbefangenen Korrektor emotional und sozial unter Druck zu setzen, da diesem durch die Anmerkung gegenwärtig sei, dass er mit seiner Bewertung darüber entscheide, ob das Lehramtsstudium fortgeführt werden könne oder nicht. Diese Information sei damit geeignet, einen Korrektor befangen zu machen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Information auf der Prüfungsarbeit niedergeschrieben habe, damit dies bei der Korrektur beachtet werde und der Korrektor zu ihren Gunsten eine günstigere Bewertung vornehmen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2012 sei nicht übertragbar. Es handele sich um einen anders gelagerten Sachverhalt. In dem dort entschiedenen Fall habe eine Prüfungskandidatin zum Erstprüfer erst Kontakt aufgenommen, nachdem die Prüfung abgelegt und korrigiert worden sei, der Erstprüfer sich zunächst also unbefangen mit der Prüfungsleistung auseinandergesetzt habe. Die Rücknahme der Bescheinigung vom … … … sowie die Ungültigerklärung der Notenmitteilung vom … … … erschienen unter Abwägung der beidseitigen Interessen ermessens- und sachgerecht. Im Rahmen der nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG vorzunehmenden Ermessensentscheidung seien das Interesse der Klägerin am Fortbestehen der bisherigen Bescheinigung und – aufgrund des Zeitablaufs – auch ein etwaiger Vertrauens- und Bestandsschutz zu berücksichtigen. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes sowie das zugleich zu berücksichtigende Interesse der anderen Prüfungsteilnehmer an einer gleichen und entsprechend der Vorschriften der LPO I vorzunehmenden Bewertung der jeweiligen Prüfungsarbeiten. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Beeinflussungsversuch dem Prüfungsamt erst nach Ausfertigung der Noten bekannt geworden sei und nunmehr seit der Ausstellung der Bescheinigung einige Monate vergangen seien. Allerdings überwiege das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes. Die LPO I sehe mittels entsprechender Verweisung auf die APO für alle Prüfungskandidaten vor, dass bei einem Beeinflussungsversuch eine Prüfung mit der Note ungenügend zu bewerten sei. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Notwendigkeit der Herstellung des gebotenen Rechtszustandes auf eine in der Sphäre der Klägerin liegende und zudem regelwidrige Handlung der Klägerin zurückzuführen sei, sodass ein etwaiges Interesse am Fortbestehen der bisherigen Bescheinigung als nicht schutzwürdig einzustufen sei. Dementsprechend müsse die Notenmitteilung mit der Note ungenügend angepasst werden und die darauf beruhende Bescheinigung diesen Zustand ausweisen.

10

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte,

11

den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15.01.2019 in Ziffer 2 aufzuheben.

12

Zur Begründung ist mit Schreiben vom 27. Februar 2019 ausgeführt, dass der Beklagte die an die Klägerin gerichtete Notenmitteilung nicht in rechtmäßiger Weise für ungültig erklären und die entsprechende Bescheinigung vom … … … nicht in rechtmäßiger Weise habe zurücknehmen können. Der Beklagte wäre zu der von ihm gewählten Vorgehensweise nur berechtigt gewesen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 APO durch Anbringung des Vermerks auf dem Deckblatt der Prüfungsarbeit durch die Klägerin erfüllt worden seien. Dies sei allerdings nicht der Fall. Die angebrachte Bemerkung sei nicht geeignet, den Prüfer zu beeinflussen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass den Prüflingen vor Beginn der Prüfung ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass alles was auf dem Deckblatt vermerkt sei, für die Bewertung der Arbeit keine Rolle spiele. Die Klägerin habe lediglich den Hinweis geben wollen, in welcher Situation sie sich befinde, dass sie nämlich die Prüfung bereits einmal erfolglos abgelegt habe. Ein solcher Hinweis sei nicht geeignet, einen Prüfer zu einer günstigeren inhaltlichen Bewertung der vorgelegten schriftlichen Arbeit zu veranlassen. Ein Prüfer, der sich durch einen solchen Hinweis veranlasst sehe, eine Arbeit günstiger zu bewerten, als er dies ohne die Bemerkung getan hätte, sei als Prüfer ungeeignet. Jeder Prüfer, der eine Prüfungsarbeit im Rahmen eines Staatsexamens zu korrigieren und zu bewerten habe, wisse, dass grundsätzlich auch Wiederholer an dieser Prüfung teilnehmen würden und es für diese entscheidend auf das Prüfungsergebnis ankomme. Grundsätzlich stehe der Prüfer bei der Bewertung jeder Prüfungsarbeit unter dem Druck, dem Kandidaten möglicherweise seine geplante berufliche Laufbahn unmöglich zu machen. Wenn ein Prüfer sich durch diese Überlegung außerstande sehe, die von ihm zu bewertende Leistung objektiv zu korrigieren, könne ihm diese Aufgabe nicht übertragen werden. Die Klägerin habe daher nicht erwarten können und habe dies auch nicht getan, dass sich der Prüfer durch die schlichte Bemerkung auf dem Deckblatt zu einer günstigeren Korrektur hinreißen lassen werde. Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, zeige auch die vergebene Note. Daher sei bereits der Tatbestand der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 APO nicht erfüllt. Die Notenmitteilung sowie die darauf beruhende Bescheinigung hätten daher vom Beklagten weder für ungültig erklärt noch nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurückgenommen werden können. Darüber hinaus verletze die getroffene Entscheidung das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit, das in Art. 12 Abs. 1 GG garantiert werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21. März 2012 entschieden, dass prüfungsrechtliche Sanktionsnormen, die an eine versuchte Prüfungsbeeinflussung anknüpften, zwar generell zulässig seien. Soweit diese Sanktionsnormen allerdings zu einem Bewertungsausschluss führten, seien diese unzulässig, wenn die Beeinflussung den Umständen nach nicht geeignet sei, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen und daher nicht zugunsten des Prüflings einen einseitigen Wettbewerbsvorteil im Prüfungsverfahren schaffe. In einem solchen Fall stelle die Entscheidung, eine Prüfung für nicht bestanden zu erklären, wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Der Umstand, dass eine Prüfungsentscheidung, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 APO getroffen werde, als Grundrechtseingriff zu werten sei, habe zur Folge, dass bei jeder dieser Entscheidungen zu prüfen sei, ob der Eingriff in das Grundrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Regelung könnten die im Einzelfall auf der Grundlage dieser Vorschrift verhängten Sanktionen sich jedoch als unverhältnismäßig erweisen. Dies treffe im Fall der Klägerin zu. Der Vermerk der Klägerin auf dem Deckblatt ihrer Arbeit habe dem Prüfer keine Information gegeben, die über das hinausgehe, was er ohnehin in jedem Fall als theoretische Information zur Verfügung habe oder was ihm als naheliegend erscheinen müsse. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Information die Unbefangenheit des Prüfers beeinträchtige. Das Bundesverwaltungsgericht verweise in seinem Urteil darauf, dass es in gefestigter Rechtsprechung vom Bild eines Prüfers ausgehe, „der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung fähig und bereit ist“. Aus dieser Erkenntnis ziehe das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf die Prüfungsentscheidung als Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Prüfers zu werten. Die Beeinflussung des Prüfers in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei zudem erheblich massiver als in dem hier zu entscheidenden Fall gewesen. Die Klägerin habe sich vorliegend nicht persönlich mit dem Prüfer in Verbindung gesetzt, sondern nur auf dem Deckblatt einen Hinweis auf die Wiederholersituation gegeben. Gerade der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall zeige, dass der Umstand, dass ein Prüfer von einer Wiederholungssituation Kenntnis habe, nicht als wesentlicher Einflussfaktor für die Bewertung einer Arbeit betrachtet werden könne. Auf die Klage hin sei daher der Bescheid vom 15. Januar 2019 in Ziffer 2 aufzuheben mit der Folge, dass die von der Klägerin im Frühjahr 2018 im Fach Psychologie – Realschulen abgelegte Einzelprüfung mit der Note 5,0 und die Prüfung insgesamt als bestanden zu werden sei.

13

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19. März 2019 und beantragte,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung ist ausgeführt, dass dem Vortrag der Klägerin widersprochen werde, wonach die Bemerkung auf dem Deckblatt keinen Beeinflussungsversuch darstelle, da er angeblich nicht geeignet sei, den Prüfer zu einer günstigeren Bewertung zu veranlassen. Wäre die Klägerin tatsächlich von einer völligen Ungeeignetheit ihres Versuchs ausgegangen, wäre die Bemerkung unterblieben. Ohne auf eine bestimmte Relevanz gerichtet zu sein, mache die Bemerkung keinen Sinn. Der Versuch, mithilfe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüferbeeinflussung im Überdenkungsverfahren zu konstruieren, dass die Bemerkung vorliegend nicht geeignet sei, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen, verfange nicht. Anders als bei der nach der Erstkorrektur unternommenen Kontaktaufnahme mit dem Prüfer werde mit der Bemerkung auf dem Deckblatt bereits vor jeglicher Befassung des Prüfers mit der Arbeit eine Situation geschaffen, die eine unbefangene Meinungsbildung an sich erschwere, da der Gedanke an die möglichen Folgen eines bestimmten Ergebnisses für die Prüfungskandidatin von vornherein als Auftakt der Korrektur mitgegeben werde, während des Korrekturvorgangs latent mitschwinge und sich so bereits in der erstmaligen Entscheidungsfindung subtil niederschlagen könne, ohne dass im Unterschied zum Bundesverwaltungsgerichtssachverhalt als Bezugsmaßstab eine schon zuvor korrigierte Prüfungsleistung der Kandidatin vorhanden sei. Bereits die ursprüngliche Meinungsbildung erfolge belastet mit einem Zusatzwissen, hinter das der Prüfer faktisch nicht mehr zurücktreten könne und zu dem er sich zwangsläufig verhalten müsse. Damit sei die Sachlage grundlegend unterschiedlich zu jener, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Die Klägerin verkenne zudem, dass der ihrer Meinung nach massivere Beeinflussungsversuch durch telefonische Kontaktaufnahme mit dem Prüfer im Überdenkungsverfahren ihre Auffassung nicht zu stützen vermöge. Denn die Problematik der vorliegenden Bemerkung auf dem Deckblatt sei gerade durch eine Subtilität gekennzeichnet, der sich unter Umständen weniger wirksam entzogen werden könne, als im Falle eines offensiven Agierens in einem Überdenkungsverfahren, bei dem die Interessenkonflikte offener zum Tragen kämen. Des Weiteren überzeuge auch das Argument, an jeder Prüfung des Staatsexamens würden Wiederholer teilnehmen und dies würde ohnehin eine entsprechende Drucksituation beim Prüfer aufbauen, nicht. Denn der Unterschied bestehe gerade darin, dass unter korrekten Umstände der Prüfer nicht wisse, welche Arbeit konkret einem Wiederholer zugeordnet sei, sodass er insofern unbelastet davon die Korrektur vornehmen könne, während ihm vorliegend dieses Nichtwissen durch die Klägerin genommen worden sei.

16

Am 14. November 2023 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.

Gründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

19

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 15. Januar 2019. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Die Rücknahme des Bescheids vom 31. Juli 2018, mit dem der Klägerin das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften mit der Note „ausreichend“ (4,10) bescheinigt wurde, und die Ungültigerklärung der Notenmitteilung vom … … … sind rechtmäßig.

21

Der Beklagte durfte zu Recht die Anmerkung der Klägerin auf ihrer Prüfungsarbeit als Beeinflussungsversuch werten und mit dem Nichtbestehen der Prüfung sanktionieren.

22

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 13 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) i.V.m. § 35 Abs. 3 Allgemeine Prüfungsordnung (APO).

23

Gemäß § 13 Abs. 1 der LPO I (GVBl S. 180; BayRS 2038-3-4-1-1-K) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) sind die Vorschriften über Unterschleif und Beeinflussungsversuch der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76; BayRS 2030-2-10-F) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

24

Damit findet vorliegend § 35 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung Anwendung. Dieser bestimmt, dass ein Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin, der oder die einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen versucht, die Prüfung nicht bestanden hat.

25

Gegen die Sanktionierung der versuchten Prüferbeeinflussung mit der Rechtsfolge des Nichtbestehens der Prüfung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

26

Derartige Regelungen schützen die objektive Aussagekraft der Prüfungsnoten im Staatsexamen und stellen die Chancengleichheit unter den Prüfungsteilnehmern sicher (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris Rn. 23 ff.). Auch die konkrete Regelung des § 13 Abs. 1 LPO I i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 APO ist mit Verfassungsrecht vereinbar (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.9.2019 – AN 2 E 19.01544 – juris Rn. 25; VG Würzburg, U.v. 16.7.2020 – W 2 K 19.1086 – juris Rn. 25 ff.). Auch wenn der Bewertungsausschluss tief in die grundrechtlichen Belange des Betroffenen eingreift, wiegen das Interesse der Mitprüflinge an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie dasjenige der Allgemeinheit am Erhalt der Aussagekraft staatlich vergebener Prüfungsnoten nicht minder schwer. Darüber hinaus kann jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012, a.a.O. juris Rn. 25).

27

2. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 ist formell rechtmäßig. Auch wenn im Verwaltungsverfahren entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine vorherige formelle Anhörung erfolgt ist, hatte die Klagepartei im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen und hat dies sowohl im Rahmen ihres „Widerspruchs“ als auch im diesem Bescheid vorangegangenen Klageverfahren M 4 K … getan. Mit dem klägerischen Vortrag hat sich der Beklagte in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids auch ernsthaft auseinandergesetzt. Es ist daher zumindest von einer Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen.

28

3. Es bestehen darüber hinaus keine Bedenken materiell-rechtlicher Art gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem er die Bescheinigung vom … … … zurückgenommen hat.

29

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.

30

Die Anmerkung der Klägerin auf dem Deckblatt ihrer Prüfungsarbeit erfüllt objektiv den Tatbestand der versuchten Prüferbeeinflussung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 APO (3.1.), in subjektiver Hinsicht ist eine Beeinflussungsabsicht geben (3.2.), zudem hat der Beklagte bei der Sanktionierung die Verhältnismäßigkeit gewahrt (3.3.).

31

3.1. Die Anmerkung der Klägerin stellt objektiv einen Versuch der Prüferbeeinflussung dar. Mit dem Hinweis, dass die Prüfung ihr Wiederholungsversuch nach nicht bestandener Prüfung und damit ihr letzter Versuch ist, hat die Klägerin eine Information gegeben, die nach dem objektiven Empfängerhorizont an den Prüfer gerichtet ist und ihre Prüfungsarbeit aus dem Kreis der Anonymität hervorhebt. Die Anmerkung hat einen eindeutigen Appellcharakter, da darauf hingewiesen wird, dass bei einem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich ist. Auch ein objektiver Leser würde den Zweck der Anmerkung aufgrund der Anbringung auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit (bzw. zweiten Seite nach dem Mantelbogen) dahingehend interpretieren, dass diese Tatsache beim Lesen der Arbeit zu beachten sei.

32

Der Umstand, dass der Hinweis nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus rechtlicher Sicht nicht geeignet ist, den Prüfer zu beeinflussen, weil von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer erwartet werden kann, dass er solche Mitteilungen angemessen einzuordnen weiß und sich von ihnen bei seiner Bewertung nicht beeinflussen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris Rn. 35f.), steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da auch der untaugliche Versuch vom Tatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 1 APO erfasst ist (vgl. dazu eingehend VG Ansbach, B.v. 26.9.2019 – AN 2 E 19.01544 – juris Rn. 36 ff.). Die prüfungsrechtliche Sanktionierung auch des untauglichen Versuchs verfolgt den Zweck eines Vorfeldschutzes der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (VG Ansbach, B.v. 26.9.2019, a.a.O. juris Rn. 37). Der Vorfeldschutz ist im prüfungsrechtlichen Bereich auch bei anderen Tatbeständen wie etwa dem Unterschleif relevant. Dies wird im Rahmen der Sanktionierung des untauglichen Versuchs bei unzulässigen Hilfsmitteln deutlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Hilfsmittel dem Prüfling eine Hilfestellung in der konkreten Aufgabe ist. Auch im Strafrecht ist der untaugliche Versuch als tatbestandsmäßiger Versuch strafbar. Ob die Sanktionierung im Einzelfall aus prüfungsrechtlicher Sicht im Ergebnis rechtmäßig ist, ist im Nachfolgenden auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu prüfen (so wohl auch BVerwG, a.a.O. juris Rn. 41).

33

Der klägerische Vortrag, dass schon im Ansatz kein Beeinflussungsversuch vorliege, da allen Prüfern bewusst sei, dass bei jeder Prüfung auch Wiederholer unter den Prüflingen seien, verfängt nicht. Gerade die Tatsache im konkreten Fall zu wissen, bei welcher Arbeit das Nichtbestehen zur Einschränkung der Berufswahl führt, macht den Informationsgehalt der Anmerkung aus. Ein unbefangener Leser, der nicht den Anforderungen eines verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfers entspricht, wird durch diese Information emotional in eine andere Lage versetzt, als dies ohne Kenntnis des „Letztversuchs“ wäre.

34

In der bereits zitierten Rechtsprechung ist daher zu Recht einhellig anerkannt, dass im anonymisierten Prüfungsverfahren durch eine solche Anmerkung der Tatbestand der versuchten Prüferbeeinflussung aus objektiver Hinsicht erfüllt ist.

35

3.2. Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts auch in subjektiver Hinsicht mit Beeinflussungsabsicht gehandelt.

36

Der Klägerin war bewusst, dass es sich um eine streng formalisierte anonyme Prüfung handelte. Darauf wies bereits das „Merkblatt für die Teilnehmer an der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen Frühjahr 2018“ hin, dass sie mit ihrem Zulassungsschreiben bekommen hat. Auf dem Deckblatt der Prüfungsarbeit war erkennbar kein Platz für die Anbringung von Anmerkungen. Wie im Merkblatt ausgeführt und zudem für den objektiven Betrachter erkennbar, waren dort nur Prüfungskennzahl und Kennwort sowie Arbeitsplatznummer anzubringen.

37

Aber auch ohne genaues Studium des Merkblattes müsste der Klägerin bewusst gewesen sein, dass die Anonymität ein wesentliches Merkmal des Staatsexamens ist. Die Prüfungsarbeit war für die Klägerin nicht die erste schriftliche Prüfungsarbeit im Staatsexamen. Dass die Klägerin diesen Aspekt der Prüfung verkannt habe, weil ihr zumindest die Einzelheiten des Merkblattes nicht bekannt waren, ist für das Gericht nicht glaubhaft und stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar. Selbst für einen „unkundigen Laien“ ist ersichtlich, dass auf das Formblatt nur diejenigen Angaben eingetragen werden sollen, für die ein Eintragungsfeld vorhanden ist. Platz für weitere Anmerkungen ist erkennbar nicht vorhanden.

38

Die Klägerin hat auch keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht, weshalb sie diese Anmerkung angebracht hat. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gab sie lediglich an, sie habe niemanden beeinflussen wollen und wisse nicht mehr, was sie sich dabei gedacht habe. Sie habe nicht an Konsequenzen gedacht und sei wegen der Angaben der Prüfungsaufsicht davon ausgegangen, dass nur das bewertet werde, was auf den übrigen Blättern geschrieben werde.

39

Im Unterschied zu den anderen in der Rechtsprechung behandelten Sachverhalten hat die Klägerin vorliegend nicht nur einen Begriff wie etwa „Zweitversuch“, sondern vielmehr den Hinweis „Wiederholung nach nicht bestandener Prüfung“ und „letzter Versuch“ angebracht. Gerade die letztgenannte Aussage hat einen erheblichen Appellcharakter und legt auch in subjektiver Hinsicht eine Beeinflussungsabsicht nahe. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei davon ausgegangen, nur ihre Ausführungen auf den übrigen Seiten würden bewertet werden, stellt keine plausible Erklärung für das Anbringen von Vermerken auf dem Deckblatt dar.

40

3.3. Die Entscheidung des Beklagten, den Beeinflussungsversuch gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 APO mit dem Nichtbestehen der Prüfung zu sanktionieren, ist auch verhältnismäßig.

41

Es liegt kein Ausnahmefall vor, der aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Absehen von der Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 1 APO bedingen würde. Art. 12 GG gebietet es zwar, eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, eine Unverhältnismäßigkeit ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Trotz der Untauglichkeit des Versuchs ist die Schwelle der Sanktionwürdigkeit nach Auffassung des Gerichts vorliegend überschritten. Der Unwertgehalt des unlauteren Prüfungsverhaltens der Klägerin ist nach den Gesamtumständen nicht als ausnahmsweise gering einzustufen. Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen lediglich geringfügigen Verstoß handelt, für den die Klägerin keine plausible anderweitige Erklärung geben konnte, käme vorliegend allenfalls der Umstand in Betracht, dass – soweit ersichtlich – die Prüfer von der Bemerkung keine Notiz genommen haben. Indes wiegt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit schwerer, dass mittels der Sanktionsnorm (auch) ein Vorfeldschutz erreicht werden soll, der den Grundsatz der Gleichbehandlung der Prüflinge sichern soll und – entscheidend – die Klägerin es ohne weiteres und ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen hätte vermeiden können, einen untauglichen Beeinflussungsversuch zu unternehmen.

42

Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall (BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – juris), in dem die Sanktionierung als unverhältnismäßig angesehen wurde, ist mit dem streitgegenständlichen Fall nicht vergleichbar.

43

Im Unterschied dazu hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren den Beeinflussungsversuch bereits vor der erstmaligen Korrektur unternommen. Es lag weiter auch gerade kein Sachverhalt vor, der auch einen anderen Grund für die „Kontaktierung“ des Prüfers erkennen lassen könnte. Die Klägerin konnte einen solchen auch nicht benennen. Das Gericht kann in der Anmerkung auch keinen bloßen Hinweis auf den „Leistungsstand“ der Klägerin erkennen. Von der Klägerin ist auch schon nicht dargetan, warum ein solcher Hinweis an den Korrektor erfolgen sollte.

44

Da die Sachlage eine gänzlich andere ist, erschließt sich dem Gericht auch nicht, dass der Beeinflussungsversuch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der telefonischen Kontaktaufnahme „schwerwiegender“ sein, im Ergebnis aber ungeahndet bleiben sollte. Diese Tatsache zeigt vielmehr, dass beide Fälle schon im Ansatz nicht vergleichbar sind, da bei einer schriftlichen Prüfung vor der Korrektur der Prüfer dem Prüfling gar nicht bekannt ist und eine „persönliche“ Kontaktaufnahme rein tatsächlich nicht erfolgen kann.

45

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf die subjektive Perspektive ab (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 a.a.O. Rn. 41 f.), die Gerichte haben folglich im Einzelfall zu prüfen, wie es zu dem Beeinflussungsversuch kam.

46

Der Anlass zur Kontaktaufnahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (6 C 19/11) und damit die relevante Tatsachenlage im Hinblick auf die subjektive Seite waren wie bereits ausgeführt anders gelagert. Die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren konnte selbst weder einen anderen Anlass benennen, noch ist dem Gericht ein solcher ersichtlich.

47

Die Verhältnismäßigkeit wurde daher auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit gewahrt.

48

4. Die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 48 BayVwVfG sind erfüllt.

49

4.1. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG wurde gewahrt.

50

4.2. Der Beklagte hat zudem erkannt, dass die Rücknahmeentscheidung eine Ermessensentscheidung ist.

51

Er hat das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten mit dem Interesse der Klägerin am Bestand der Prüfungsbescheinigung abgewogen und im Ergebnis ermessensfehlerfrei einen Vorrang des Allgemeininteresses angenommen. Bei dieser Ermessensentscheidung wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Rücknahmeentscheidung erst einige Zeit nach Erhalt der Prüfungsbescheinigung erfolgte und die Klägerin damit ein Vertrauen auf den Bestand dieser Bescheinigung hatte. Der Beklagte durfte dennoch ermessensfehlerfrei die Rücknahme erklären.

52

5. Die zusätzlich ausgesprochene Ungültigerklärung der Notenmitteilung dient der Rechtssicherheit und ist unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten ebenfalls rechtmäßig.

II.

53

Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahren (§ 154 Abs. 1 VwGO).

III.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.