Ausländerrecht, Ukrainische Staatsangehörige, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Fehlendes Rechtschutzbedürfnis, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (abgelehnt).
KI-Zusammenfassung
Zwei minderjährige ukrainische Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels bzw. eines Ausweisersatzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte (gültige Aufenthaltserlaubnis bis 4.3.2026) und Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Vaters bestanden. Zudem waren Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die PKH wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Erfolg des Verfahrens die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessert, etwa weil bereits ein weitergeltender Aufenthaltstitel besteht.
Die Vertretung minderjähriger Verfahrensbeteiligter durch einen Elternteil setzt den Nachweis der entsprechenden Sorge- oder Vertretungsbefugnis voraus; ohne solchen Nachweis können Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung bestehen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Spekulationen über mögliche Nachteile begründen keine Eilbedürftigkeit.
Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei erfolglosem Eilverfahren trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens (vgl. §§ 154, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO).
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der 14-jährige Antragsteller zu 1) und die 11-jährige Antragstellerin zu 2) sind ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten erstmals am … März 2022 im Familienverbund ins Bundesgebiet ein und erhielten am 19. Mai 2022 jeweils Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG.
Am 26. Februar 2025 wandte sich der Vater der Antragsteller per E-Mail an die Antragsgegnerin und beantragte die „Neuausstellung des Aufenthaltstitels“ für den Antragsteller zu 1), da sein Dokument verloren gegangen sei bzw. von der Mutter zurückgehalten werde.
Die Antragsgegnerin forderte den Vater der Antragsteller daraufhin mit E-Mail vom 5. März 2025 zur Vorlage einer Verlustanzeige auf. Mit E-Mail vom 8. März 2025 übersandte der Vater der Antragsteller eine Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige durch den Antragsteller zu 1) wegen Unterschlagung bei der Polizeiinspektion … München (* …*) vom 7. März 2025.
Mit einem am 14. März 2025 bei Gericht eingegangenen undatiertem Schreiben beantragte der Vater der Antragsteller im Namen des Antragstellers zu 1),
1. das Gericht möge durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beschließen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) einen neuen Aufenthaltstitel (elektronische Aufenthaltserlaubnis) auszustellen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) einen vorläufigen Ausweisersatz auszustellen,
3. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Übergangsbescheinigung auszustellen, falls Punkt 1 und 2 aus technischen Gründen nicht sofort umsetzbar seien.
Mit weiterem Schreiben vom … März 2025, bei Gericht ebenfalls eingegangen am 14. März 2025, wurde zudem beantragt,
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Auf die jeweiligen Begründungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom … März 2025, bei Gericht eingegangen am 24. März 2025, teilte der Vater der Antragsteller mit, den Antrag auf die Antragstellerin zu 2) zu erweitern. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.
Am 24. März 2025 übersandte die Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 1) einen Serienbrief, aus dem hervorgeht, dass die am 1. Februar 2025 noch gültige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 1) nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht die Übersendung des Serienbriefs an den Antragsteller zu 1) mit.
Mit einem am 14. April 2025 bei Gericht eingegangenen undatiertem Schreiben wiederholte der Vater der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und übersandte eine Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige durch ihn selbst wegen Unterschlagung bei der Polizeiinspektion … München (* …*) vom 10. März 2025.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte.
II.
Sowohl der Eilantrag als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben keinen Erfolg.
1. Der Eilantrag bleibt erfolglos.
1.1. Der Antrag ist bereits unzulässig, da den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der minderjährigen Antragsteller durch ihren Vater bestehen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts, ob durch Klage oder Antrag, ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Hierbei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die Ausfluss des allgemeinen Verbots eines Rechtsmissbrauchs ist. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller durch einen Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde, das angestrengte Verfahren also nutzlos ist (Wöckel in Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40 bis 53 Rn. 16 m.w.N.). Ob dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen.
Soweit die Antragsteller vorliegend die Erteilung eines „neuen Aufenthaltstitels“ begehren, fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da beide Antragsteller bereits seit dem 19. Mai 2022 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG verfügen, die noch bis zum 4. März 2026 gültig ist. Hinsichtlich der begehrten Ausstellung eines „Ausweisersatzes“ können die Antragsteller ihre Rechtsstellung durch eine Entscheidung des Gerichts ebenfalls nicht verbessern. Die Antragsgegnerin hat bereits am 24. März 2025 einen Serienbrief an den Antragsteller zu 1) versandt, mit dem die Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis bestätigt wurde. Bezüglich der Antragstellerin zu 2) hat sich deren Vater nicht – wie im Fall des Antragstellers zu 1) – zuvor an die Antragsgegnerin gewandt und bei dieser die Ausstellung des begehrten „Ausweisersatzes“ beantragt, sondern vielmehr unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Da hier zunächst die Entscheidung der Behörde abzuwarten gewesen wäre, fehlt auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Abgesehen davon hat das Gericht Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung des Eilantrags, da die minderjährigen Antragsteller alleine durch ihren Vater vertreten werden, dieser ein alleiniges Sorgerecht jedoch nicht nachgewiesen hat.
1.2. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung durch einstweilige Anordnung den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, d.h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anordnungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, da die Eilbedürftigkeit der Sache nicht ersichtlich ist. Bei den vorgebrachten Bedenken, die Antragsteller könnten Probleme in der Schule, mit der Krankenkasse oder bei der Beantragung von Sozialleistungen bekommen, handelt es sich um reine Spekulationen, die nicht anhand konkreter Belege glaubhaft gemacht wurden. Auch ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgetragenen Rechtsvorschriften ergibt sich kein materieller Anspruch der Antragsteller auf Ausstellung eines „neuen Aufenthaltstitels“ oder eines „Ausweisersatzes“.
2. Die Antragsteller haben als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Nummern 1.5 und 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren war mangels Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.