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VG·M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016·14.04.2021

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Aufwendungsersatz der Behörde, Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem dem Freistaat Bayern erstattungsfähige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von insgesamt 60 € (je 20 € pro Verfahren) festgesetzt wurden. Das Gericht hielt die Erinnerung für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach §§ 165, 151 VwGO erhoben wurde und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen wurden. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels fristgerechter Einlegung und ohne Wiedereinsetzungsgründe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss muss gemäß §§ 165, 151 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben werden; bei Fristversäumnis ist die Erinnerung unzulässig, sofern nicht glaubhaft Gründe für eine Wiedereinsetzung dargelegt werden.

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Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind konkrete und zureichende Gründe vorzubringen, aus denen sich die entschuldigte Versäumung der Frist ergibt; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.

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Ist eine Erinnerung unzulässig oder unbegründet, ist sie zurückzuweisen und der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

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Erstattungsfähige Pauschalen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 RVG-VV mit einem Betrag von jeweils 20 € pro Verfahren angesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165§ RVG-VV Nr. 7002§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 RVG-VV§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 10. August 2020 (Az. M 32 K 19.1820 u.a.) lehnte das Verwaltungsgericht München durch den Einzelrichter die Anträge des Erinnerungsführers auf Fortführung der Verfahren ab. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Erinnerungsführer auferlegt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 (Az. 22 ZB 20.2068) lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Zulassung der Berufung ab.

2

Mit Schreiben vom 3. März 2021 forderte die Landesanwaltschaft Bayern vom Erinnerungsführer erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von insges. Euro 60,00. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 RVG-VV betrügen für jedes Verfahren Euro 20,00.

3

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. März 2021, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 10. März 2021, setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Freistaat Bayern in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insges. Euro 60,00 fest.

4

Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer per Telefax mit Schreiben vom … März 2021, eingegangen bei Gericht am 30. März 2021,

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„die für den Kläger als Nichtjurist zulässigen Rechtsmittel“ ein

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und beantragte „vorsorglich … sofern erforderlich - hiermit auch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“.

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Der Kostenbeamte halft der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 31. März 2021 dem Gericht vor.

8

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

9

Der Antrag ist bereits unzulässig, da er nicht gem. §§ 165, 151 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht ersichtlich sind.

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Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet.

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Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.