Asyl Nigeria, Widerruf der Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Nunmehr zumutbare Existenzmöglichkeit in Nigeria, Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, Gerichtsbescheid, Antrag auf mündliche Verhandlung, Keine neuen Gesichtspunkte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das BAMF. Streitpunkt ist, ob neu vorgetragene Umstände (insbesondere die Geburt eines weiteren Kindes) ein Abschiebungsverbot begründen. Das Gericht hält den Bescheid für formell und materiell rechtmäßig, da keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorliegen und eine zumutbare Existenzmöglichkeit in Nigeria besteht. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach Prüfung entfallen sind und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Entscheidung auf dieser Grundlage begründet hat.
Neue, entscheidungserhebliche Tatsachen sind Voraussetzung für eine Abänderung eines vorausgegangenen Gerichtsbescheids; bloße, nicht substantiiert darlegte Änderungen der Lebensumstände genügen nicht.
Die Geburt eines weiteren Kindes begründet nicht automatisch ein Abschiebungsverbot; maßgeblich ist, ob weiterhin eine zumutbare Existenzmöglichkeit im Herkunftsland besteht, z.B. durch tragfähige familiäre Bindungen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ändert die materielle Rechtslage nicht, wenn keine neuen, für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen vorgetragen werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Wegen des Tatbestands wird zunächst auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 27. April 2022, zugestellt am 5. Mai 2022, verwiesen (§ 84 Abs. 4 VwGO), wobei auf Seite 2 statt dem Datum des Erstbescheids „19. November 2017“ das Datum „19. Dezember 2017“ zu setzen ist.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022, bei Gericht eingegangen am 16. Mai 2022, beantragte die Bevollmächtigte des Klägers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 78 Abs. 7 AsylG fristgerecht mündliche Verhandlung.
Die mündliche Verhandlung fand am 13. September 2022 statt. An ihr nahm nur die Mutter des Klägers ohne die Prozessbevollmächtigte teil. Die Mutter teilte mit, dass sie nun Mutter eines vierten Kindes - Bryan (geb. am 22.7.2022) - sei. Der Vater von Bryan sei aber ein anderer Mann als der Vater ihrer drei älteren Kinder. Der Vater von Bryan sei ebenfalls ein nigerianischer Staatsangehöriger und lebe in London, wo er arbeite. Welcher Arbeit er nachgehe wisse sie nicht. Er schicke ihr aber Geld zu. Neulich habe er für das ein Monate alte Kind B. 200 Euro geschickt. Sie habe einen guten Kontakt zu ihrem Partner in London. Er liebe sein Kind B. Der Vater der älteren Kinder tausche sich mit seinen Kindern aus, er habe die Telefonnummer der Kinder. Mit ihr spreche er nicht.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. September 2022 verwiesen.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der auf der Rechtsgrundlage des § 73c Abs. 2 AsylG ergangene streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2021 über den Widerruf des im Bescheid vom 19. Dezember 2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist formell wie materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 27. April 2022 (§ 84 Abs. 4 VwGO), gegenüber denen sich im Urteilsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben, auch nicht im Hinblick auf die Geburt eines nunmehr vierten Kindes. Auch insoweit kann von einem hinreichend stützenden Familienverband in Nigeria ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.