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VG·M 32 K 19.4219·08.04.2021

Nichtbearbeitung eines Verfahrens wegen gröblichster Beschimpfungen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrenseinstellungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte beim Verwaltungsgericht eine Klage ein, die überwiegend aus gröblichsten Beschimpfungen und Schmähungen ohne erkennbaren sachlichen Kern bestand. Das Gericht erkannte keinen sachlichen Anliegenkern und verweigerte die weitere Bearbeitung. Es stellte das Verfahren nach §17 Abs. 1 AGO ein, belastete den Kläger mit den Kosten (§154 VwGO) und setzte den Streitwert (§52 Abs. 2 GKG). Straf- oder zivilrechtliche Folgen bleiben unberührt.

Ausgang: Verfahren wegen ausschließlich gröblichster Beschimpfungen ohne sachlichen Kern eingestellt; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsgericht kann ein Verfahren einstellen, wenn die Klage keinen erkennbaren sachlichen Kern aufweist und überwiegend aus gröblichsten Beschimpfungen oder Schmähungen besteht.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ungehörige Eingaben, die jeder inhaltlichen Begründung entbehren, weiter zu bearbeiten oder inhaltlich zu würdigen.

3

Die Einstellung des Verfahrens aus Gründen des Verfahrensbetriebs führt zur Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO) und zur Festsetzung des Streitwerts nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).

4

Die Entscheidung über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens berührt nicht die Möglichkeit straf- oder zivilrechtlicher Verfolgung wegen der inhaltlichen Angriffe.

Relevante Normen
§ BayAGO § 17 Abs. 1§ VwGO § 92 Abs. 3§ 17 Abs. 1 AGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Eine Klage, die ohne sachlichen Kern eines Anliegens nur gröblichste Beschimpfungen und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern, Richtern und sonstigen Dritten sowie Schmähungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland enthält, ist nicht weiter zu bearbeiten und einzustellen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird nicht weiterbearbeitet und eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wandte sich mit Klage vom 24. November 2018 an das Sozialgericht München, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. April 2019 an das Verwaltungsgericht München verwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2019 zurück. Die Akten gingen beim Verwaltungsgericht München am 16. August 2019 ein.

2

Die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze des Klägers enthalten eine Vielzahl gröblichster Beschimpfungen und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern, Richtern und sonstigen Dritten, auch Schmähungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Vor allem eine Person steht im Zentrum des Hasses des Klägers. Das Gericht versagt es sich, die jeder Grundlage entbehrenden Anwürfe näher zu zitieren oder auf sie einzugehen und verweist auf das in den Akten befindliche Vorbringen des Klägers. Hinter dem Wust der Beschimpfungen ist ein sachlicher Kern eines Anliegens nicht zu erkennen.

3

Das Gericht braucht derartige ungehörige Eingaben nicht hinzunehmen. Unbeschadet einer straf- oder zivilrechtlichen Verfolgung sieht das Gericht deshalb von einer weiteren Bearbeitung des Verfahrens ab und stellt dieses ein (vgl. § 17 Abs. 1 AGO und BayVGH, B.v. 14.3.1990 - 5 B 89.3542 - juris Rn. 10 und 11).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.