Kein überwiegendes Vollzugsinteresse bei einem Bescheid des DPMA über Informationszugang zu Lasten der VG Wort
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines IFG-Bescheids des DPMA, der der VG Wort teilweise Informationszugang gewährte. Die VG Wort hat Widerspruch eingelegt; über diesen ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Es bejaht kein überwiegendes Vollzugsinteresse, da von der gesetzlichen Wertung der aufschiebenden Wirkung bei Drittbeteiligten nur aus besonderen Gründen abzuweichen ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines IFG-Bescheids mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a VwGO ist eine originäre gerichtliche Abwägungsentscheidung, bei der die für und gegen die Vollziehung sprechenden Gründe zu vergleichen sind.
Die gesetzliche Wertung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage eines Drittbeteiligten gegen einen Informationszugangsbescheid grundsätzlich erhalten bleibt, ist zu beachten; von ihr darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden.
Ein überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80a Abs. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn schutzwürdige Interessen des Drittbeteiligten bestehen und der Antragsteller die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht substantiiert darlegt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) voraus; fehlen diese, ist PKH zu versagen.
Leitsatz
Es bedarf besonderer Gründe, um von der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage eines Drittbeteiligten gegen den Informationszugangsbescheid nicht ausgeschlossen sein soll, im Einzelfall gem. § 80a VwGO abzuweichen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wandte sich am 11. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht München und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 16. September 2019, mit dem dem Antragsteller (teilweiser) Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) über einen die Aufsicht des DPMA über die Verwertungsgesellschaften betreffenden Vorgang gewährt wurde. Es geht dabei um eine Stellungnahme der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die eine Beschwerde des Antragstellers betrifft, mit welcher er bemängelt, dass ihm vom Sozialfonds der VG Wort Unterstützungsleistungen zu Unrecht versagt worden seien. Gegen den Bescheid hat die drittbeteiligte VG Wort Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller beantragte beim DPMA die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides, welcher Antrag mit Schreiben des DPMA vom 2. Dezember 2019 abgelehnt wurde.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Stellungnahme des DPMA vom 20. Februar 2020, und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Bei der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich um eine originäre Entscheidung des Gerichts, bei der es die für und gegen die begehrte Anordnung sprechenden Gründe gegeneinander abwägt. Dabei ist die grundsätzliche Entscheidung des IFG-Gesetzgebers, dass - anders als etwa im Informationszugangsrecht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage eines Drittbeteiligten gegen den Informationszugangsbescheid nicht ausgeschlossen sein soll, zu beachten, so dass es besonderer Gründe bedarf, um von dieser grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers im Einzelfall gemäß § 80a VwGO abzuweichen. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht danach nicht. Das Gericht übernimmt die zutreffende Argumentation des DPMA in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2020, wonach vor dem Hintergrund des Schutzes der drittbeteiligten VG Wort und der vom Antragsteller nicht belegten Eilbedürftigkeit ein besonderes Vollzugsinteresse nicht zu bejahen ist.
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, der Antragsgegnerin entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).