Themis
Anmelden
VG·M 31 S 18.4212·04.07.2024

Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange einer Nachbargemeinde, hier: Einstweiliger Rechtsschutz

Öffentliches RechtPlanungsrechtLuftverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel. Das VG hat den Antrag abgelehnt, nachdem die Hauptsache als unbegründet abgewiesen worden war. Bei der Interessenabwägung überwog das öffentliche Vollzugsinteresse, insbesondere die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach §10 Abs.4 LuftVG. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin muss gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegen.

2

Die Abweisung der Hauptsache spricht gegen das Vorliegen eines überwiegenden Aussetzungsinteresses und kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausschließen.

3

Eine gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit (z. B. § 10 Abs. 4 LuftVG) ist bei der Abwägung besonders gewichtiger Gegenstand und mindert das Gewicht des Aussetzungsinteresses.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und der Streitwertfestsetzung des Gerichts.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ LuftVG § 10 Abs. 4 S. 1§ LuftVG § 8§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz O....

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen M... an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz O... gerichteten Klage, M 31 K 18.4210, anzuordnen.

2

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

3

Mit Urteil vom 4. Juli 2024 hat das Gericht die Klage der Antragstellerin abgewiesen.

II.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 31 K 18.4210 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG war abzulehnen. Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Ihrem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2020 – 4 VR 7.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), ist sonach in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners mehr zuzuerkennen.

5

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.