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VG·M 31 S 18.4113·04.07.2024

Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange der Standortgemeinde, hier: Einstweiliger, Rechtsschutz

Öffentliches RechtLuftverkehrsrechtPlanfeststellungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel nach Oberschleißheim. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, nachdem die materielle Klage bereits als unbegründet abgewiesen worden war. Die gesetzliche sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 LuftVG überwiegt insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG abgelehnt; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

2

Ist die Hauptsache bereits abgewiesen worden, spricht dies in der Regel gegen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Klägers und damit gegen die Anordnung aufschiebender Wirkung.

3

Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 LuftVG ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders zu berücksichtigen und kann das Aussetzungsinteresse erheblich entgegenstehen.

4

Die unterlegene Partei hat im Eilverfahren die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach GKG und dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ LuftVG § 10 Abs. 4 S. 1§ LuftVG § 8§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage M 31 K 18.4112 anzuordnen. Dort begehrt sie im Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom 16. Juli 2018 für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen München an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim, hilfsweise die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und weiter hilfsweise die Ergänzung um zusätzliche Schallschutzmaßnahmen.

2

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

3

Mit Urteil vom 4. Juli 2024 hat das Gericht die Klage der Antragstellerin abgewiesen.

II.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 31 K 18.4112 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 4 LuftVG war abzulehnen. Mit Abweisung der Klage als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Ihrem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.7.2020 – 4 VR 7.19 – juris Rn. 11 m.w.N.), ist sonach in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners mehr zuzuerkennen.

5

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.