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VG·M 31 K 25.31124·23.04.2025

Kein Asyl für Kind brasilianischer Asylsuchender

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klage eines in Deutschland geborenen Kindes brasilianischer Asylbewerber richtet sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlings- und subsidiärem Schutz. Das Gericht verwies auf die Entscheidungsgründe des parallel geführten Verfahrens der Eltern und stellte fest, dass die Schutzvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Klage wurde abgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei und die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage des in Deutschland geborenen Kindes gegen Ablehnung von Asyl, Flüchtlings- und subsidiärem Schutzantrag als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz besteht nur, wenn die tatsächlichen Umstände eine begründete Furcht vor Verfolgung oder eine konkrete, schwerwiegende Gefährdung nach den einschlägigen Normen belegen; bloße familiäre Herkunft genügt nicht.

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Fehlt der Nachweis entscheidungserheblicher Gründe für eine Schutzgewährung, ist die Klage auch eines im Inland geborenen Minderjährigen als unbegründet abzuweisen, sofern keine eigenständigen Schutzgründe dargelegt werden.

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Das Verwaltungsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO die Entscheidungsgründe eines parallel geführten, gleichgelagerten Verfahrens vollinhaltlich übernehmen, um Wiederholungen zu vermeiden, soweit Tatsachen- und Rechtslage übereinstimmen.

4

Die Kostenfolge richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Asylverfahren sind gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei, und die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Relevante Normen
§ GG Art. 16a Abs. 1§ AsylG § 1 Abs. 1, § 3, § 4§ AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 1§ VwGO § 117 Abs. 5§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16. Dezember 2024 im Bundesgebiet als Kind brasilianischer Asylbewerber geboren, die für ihn am 18. Februar 2025 einen Asylantrag gestellt haben. Das Klageverfahren seiner Eltern und Geschwister wird bei Gericht unter M 31 K 25.30974 geführt.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 18. März 2025, dem Kläger über seine Eltern zugestellt am 25. März 2025, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Brasilien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

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Der Kläger hat am 27. März 2025 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen. Beantragt wird,

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den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Asylberechtigung, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, noch weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Brasiliens vorliegen.

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Die Klägerbevollmächtigten haben die Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2025 begründet.

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Die Beklagte übersandte die Behördenakten und beantragt

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Klageabweisung.

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Mit Beschluss vom 28. März 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2025, Bezug genommen.

Gründe

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Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Gerichts vom 23. April 2025 im Verfahren der Eltern und Geschwistern des Klägers, M 31 K 25.30974, Bezug genommen.

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Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.