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VG·M 31 K 25.2003·17.04.2025

Keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Amtshaftungsanspruch, Rechtswegverweisung bei mehreren zuständigen Landgerichten und unterbliebener Auswahl des Klägers

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Amtshaftungs-Schadensersatz nach Rücknahme eines Zuwendungsbescheids. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass für Amtshaftung der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist und der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Nach Anhörung verweist das Gericht den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht München I.

Ausgang: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für den Amtshaftungsanspruch als unzulässig verworfen; Verweisung an das zuständige Landgericht München I.

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagen aus Amtshaftung sind dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit nicht eröffnet (Art. 34 GG, § 40 Abs. 2 VwGO).

2

Für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs reicht es aus, dass Mitarbeiter einer Behörde in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt haben; deren statusrechtliche Einordnung ist unerheblich.

3

Vor Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs sind die Beteiligten anzuhören; das Gericht kann den Rechtsstreit sodann gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Zivilgericht verweisen.

4

Sind mehrere Landgerichte örtlich zuständig und lässt der Kläger eine Auswahl unterbleiben, ist der Rechtsstreit an das nach § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständige Landgericht zu verweisen, insbesondere wenn der Kläger durch seine Klageerhebung wohnortnahen Rechtsschutz zum Ausdruck gebracht hat.

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1§ VwGO § 40 Abs. 1§ GG Art. 34 S. 3§ GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2§ GVG § 71 Abs. 3§ AGGVG Art. 9 Nr. 1

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Amtshaftung.

2

Der Kläger hat am ... Februar 2023 eine Förderung für eine Heizungsanlage beim B. für W. und A. (BAFA) beantragt, die ihm mit Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 2023 gewährt wurde. Nach Einbau der dem Förderantrag zu Grunde gelegten Heizungsanlage wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass diese nicht förderfähig sei. Am 8. November 2024 erließ die Beklagte nach vorheriger Anhörung einen Aufhebungsbescheid mit dem sie den Zuwendungsbescheid vom 10. Oktober 2023 zurücknahm.

3

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für den ihm entstandenen wirtschaftlichen Schaden in Anspruch. Ohne den seines Erachtens zu Unrecht für eine nicht förderfähige Heizungsanlage ergangenen Bewilligungsbescheid hätte er eine wesentlich günstigere Heizungsanlage eingebaut und diese dann auch nicht mit teurem Biogas betrieben.

4

Die Beteiligten wurden zur Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) angehört.

II.

5

Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.

6

Für Klagen aus Amtshaftung ist gemäß Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG), § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der ordentliche Rechtsweg gegeben. Um eine solche handelt es sich hier nach dem Vortrag des Klägers, weil es um einen Haftungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer – vom Kläger behaupteten – Fehlentscheidung ihrer Mitarbeiter im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit geht. Das BAFA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die Verwaltungsaufgaben des Bundes – hier im Vollzug des Zuwendungsrechts – wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt unabhängig von deren statusrechtlicher Einordnung als Beamte oder Angestellte im Rahmen eines öffentlichen Amtes im haftungsrechtlichen Sinn.

7

Zuständig ist hier gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 71 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GVG i.V.m. Art. 9 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG; vgl. dazu Goers in: BeckOK GVG, BayAGGVG, 26. Ed. 15.2.2025, Art. 9 Rn. 7), Art. 4 Nr. 14, Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG) das Landgericht München I (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 32 Rn. 5; BayObLG, B.v. 18.11.2021 – 102 AR 151/21 – juris Rn. 18 m.w.N.). Mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München hat der Kläger, der sich im Rahmen der Anhörung zur Verweisung nicht geäußert hat, i.S.d. § 35 ZPO zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einem wohnortnahen Rechtsschutz gelegen ist; ein solcher ist für ihn allein über den besonderen Gerichtsstand nach § 32 ZPO realisierbar, nicht hingegen über den allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 17 Abs. 1 GVG (vgl. zur Rechtswegverweisung bei mehreren zuständigen Landgerichten und unterbliebener Auswahl des Klägers OVG SH, B.v. 3.11.2021 – 3 KS 2/21 – juris 7 f.).

8

Das Gericht spricht daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges aus und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten entscheidet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG das zur Entscheidung berufene Gericht.